Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

204 Reichsversicherungsordnung. 
die dreizehnte Woche hinaus eine Entschädigung 2 ) zu leisten ist, die Ge 
nossenschaft, andernfalls der Unternehmer (8 633) zu ersetzen. Die Satzung 
der Genossenschaft kann bestimmen, daß diese den Mehrbetrag in allen Fällen 
zu ersetzen hat. 
Dies gilt entsprechend, wenn der Verletzte, der gegen Krankheit versichert 
ist, keinen Anspruch auf Krankenhilfe hat. 
x ) § 576 ist durch Art. 5l Nr. 23 Eins.Ges. z. Reichsknappschastsges. (Anhang I 
Nr. 59) diesem Ges. angepaßt worden. 
st Dgl. AN. ISIS S. 234 Nr. 2513. 
§ 577*) 2 ). Ist ein Verletzter, der zu den nach den §8 644, 646 Versicherten 
gehört, nicht auf Grund der Neichsversicherungst gegen Krankheit ver 
sichert, so hat ihm, vorbehaltlich der Abs. 2, 3, der Unternehmer für die 
ersten dreizehn Wochen Krankenhilfe zu gewähren. Für das Matz der Leistun 
gen und für deren Ersatz gelten die §8 673 bis 576 entsprechend. Der Unter 
nehmer kann mit Zustimmung des Verletzten auch Pflege nach § 185 Abs. 1 
gewähren und dafür bis zu einem Viertel des Krankengeldes abziehen. 
Als Grundlohn gilt der Ortslohn des Beschüftigungsorts (§8 149 bis 152). 
Für Betriebsbeamte gelten diese Vorschriften nur, wenn deren Iahres- 
arbeitsverdienst nicht den nach § 165a festgesetzten Betrag übersteigt. 
In den Fällen des 8 169 hat der Arbeitgeber für die ersten dreizehn 
Wochen die Leistungen aus Abs. 1 dem Verletzten zu gewähren. Dabei 
gilt der Grundlohn, der für die Krankenkasse maßgebend ist. Auf diese 
Leistungen, werden die aus § 169 angerechnet. Darüber hinaus ist die 
Genossenschaft oder der Unternehmer dem Arbeitgeber ersatzpflichtig (§ 576). 
Das gleiche gilt im Falle der §§ 170, 171, wenn den dort Bezeichneten 
die Ansprüche aus 8 169 gewährleistet sind. 
Ist ein Dienstbote wegen anderer Fürsorge nach § 440 Abs. 1 ver 
sicherungsfrei, so gilt für ihn Abs. 2 Satz 1 bis 4 entsprechend, jedoch tritt 
an die Stelle des Arbeitgebers der Träger der anderen Fürsorge. Dieser 
hat den Ersatz für die Mehrleistung, wenn nicht die Berussgenossenschaft 
ersatzpflichtig ist, von dem Unternehmer zu beanspruchen. 
st Abs. 1 Satz 1 ist durch Art. 51 Nr. 24 Eins.Ges. z. Reichsknappschastsges. (Anhang I 
Nr. 59) diesem Ges. — Abs. 1 letzter Sah durch § 1 Ges. v. 27. III. 23 (Anhang II Nr. 82) 
dem neuen § 165a NDO. — Abs. 2 durch Art. XXXIV Ges. v. Id. VII. 23 (Anhang I 
Nr. 61) dem Wegsail der §§ 413, 435 angepaßt worden. 
2 ) Über die Geltendmachung der Ansprüche aus § 577 vgl. § 1551. 
3 ) Reichsversicherung ist auch die KD. beim Reichsknappschastsverein. 
8 578. Das Nähere zur Ausführung der 88 673 bis 577 bestimmt das 
Reichsversicherungsamt st. 
st Bck. des RDA. über Leistungen der Krankenkassen während der Wartezeit 
bei Anfallerkrankungen Verletzter, die der Gewerbe- und See-Anfallversicherung unter 
stehen, letztere soweit sie nicht zur Zweiganstalt (§ 1120 RVO.) gehören, und über die 
Ersatzansprüche der Krankenkassen v. 28. VII. 16 (AN. S. 567ff.). 
8 579stst. Die Genossenschaft kann die Leistungen des Unternehmers 
ganz oder teilweise übernehmen. Er hat ihr insoweit Ersah zu leisten, als 
der Verletzte von ihm Krankenhilfe beanspruchen könnte und die Genossenschaft 
dann nicht selbst ersatzpflichtig wäre. Dabei gelten als Ersah für Kranken 
pflege drei Achtel des Grundlohns, nach welchem sich das Krankengeld des 
Berechtigten bestimmt. 
Dies gilt entsprechend, wenn in den Fällen des 8 677 Abs. 2, 3 der 
Arbeitgeber oder der Träger der anderen Fürsorge an Stelle des Unter 
nehmers tritt.
	        
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