204 Reichsversicherungsordnung.
die dreizehnte Woche hinaus eine Entschädigung 2 ) zu leisten ist, die Ge
nossenschaft, andernfalls der Unternehmer (8 633) zu ersetzen. Die Satzung
der Genossenschaft kann bestimmen, daß diese den Mehrbetrag in allen Fällen
zu ersetzen hat.
Dies gilt entsprechend, wenn der Verletzte, der gegen Krankheit versichert
ist, keinen Anspruch auf Krankenhilfe hat.
x ) § 576 ist durch Art. 5l Nr. 23 Eins.Ges. z. Reichsknappschastsges. (Anhang I
Nr. 59) diesem Ges. angepaßt worden.
st Dgl. AN. ISIS S. 234 Nr. 2513.
§ 577*) 2 ). Ist ein Verletzter, der zu den nach den §8 644, 646 Versicherten
gehört, nicht auf Grund der Neichsversicherungst gegen Krankheit ver
sichert, so hat ihm, vorbehaltlich der Abs. 2, 3, der Unternehmer für die
ersten dreizehn Wochen Krankenhilfe zu gewähren. Für das Matz der Leistun
gen und für deren Ersatz gelten die §8 673 bis 576 entsprechend. Der Unter
nehmer kann mit Zustimmung des Verletzten auch Pflege nach § 185 Abs. 1
gewähren und dafür bis zu einem Viertel des Krankengeldes abziehen.
Als Grundlohn gilt der Ortslohn des Beschüftigungsorts (§8 149 bis 152).
Für Betriebsbeamte gelten diese Vorschriften nur, wenn deren Iahres-
arbeitsverdienst nicht den nach § 165a festgesetzten Betrag übersteigt.
In den Fällen des 8 169 hat der Arbeitgeber für die ersten dreizehn
Wochen die Leistungen aus Abs. 1 dem Verletzten zu gewähren. Dabei
gilt der Grundlohn, der für die Krankenkasse maßgebend ist. Auf diese
Leistungen, werden die aus § 169 angerechnet. Darüber hinaus ist die
Genossenschaft oder der Unternehmer dem Arbeitgeber ersatzpflichtig (§ 576).
Das gleiche gilt im Falle der §§ 170, 171, wenn den dort Bezeichneten
die Ansprüche aus 8 169 gewährleistet sind.
Ist ein Dienstbote wegen anderer Fürsorge nach § 440 Abs. 1 ver
sicherungsfrei, so gilt für ihn Abs. 2 Satz 1 bis 4 entsprechend, jedoch tritt
an die Stelle des Arbeitgebers der Träger der anderen Fürsorge. Dieser
hat den Ersatz für die Mehrleistung, wenn nicht die Berussgenossenschaft
ersatzpflichtig ist, von dem Unternehmer zu beanspruchen.
st Abs. 1 Satz 1 ist durch Art. 51 Nr. 24 Eins.Ges. z. Reichsknappschastsges. (Anhang I
Nr. 59) diesem Ges. — Abs. 1 letzter Sah durch § 1 Ges. v. 27. III. 23 (Anhang II Nr. 82)
dem neuen § 165a NDO. — Abs. 2 durch Art. XXXIV Ges. v. Id. VII. 23 (Anhang I
Nr. 61) dem Wegsail der §§ 413, 435 angepaßt worden.
2 ) Über die Geltendmachung der Ansprüche aus § 577 vgl. § 1551.
3 ) Reichsversicherung ist auch die KD. beim Reichsknappschastsverein.
8 578. Das Nähere zur Ausführung der 88 673 bis 577 bestimmt das
Reichsversicherungsamt st.
st Bck. des RDA. über Leistungen der Krankenkassen während der Wartezeit
bei Anfallerkrankungen Verletzter, die der Gewerbe- und See-Anfallversicherung unter
stehen, letztere soweit sie nicht zur Zweiganstalt (§ 1120 RVO.) gehören, und über die
Ersatzansprüche der Krankenkassen v. 28. VII. 16 (AN. S. 567ff.).
8 579stst. Die Genossenschaft kann die Leistungen des Unternehmers
ganz oder teilweise übernehmen. Er hat ihr insoweit Ersah zu leisten, als
der Verletzte von ihm Krankenhilfe beanspruchen könnte und die Genossenschaft
dann nicht selbst ersatzpflichtig wäre. Dabei gelten als Ersah für Kranken
pflege drei Achtel des Grundlohns, nach welchem sich das Krankengeld des
Berechtigten bestimmt.
Dies gilt entsprechend, wenn in den Fällen des 8 677 Abs. 2, 3 der
Arbeitgeber oder der Träger der anderen Fürsorge an Stelle des Unter
nehmers tritt.