Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

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Drittes Buch. 1. Teil. Gewerbe-Unfallversicherung. § 577—583. 
x ) Durch die Übernahme der Leistungen des Unternehmers usw. seitens der Ge 
nossenschaften erfahren die Bezüge des Verletzten keine Verschlechterung (§§579,600). 
2 ) Über Geltendmachung von Ansprüchen aus 8 579 vgl. § 1551. 
§ 5801). Ist bei Verletzten, auf welche die 8§ 573 bis 577 nicht zutreffen, 
zu besorgen, daß eine Unfallentschädigung zu leisten ist, so kann die Genossen 
schaft schon vor Ablauf der dreizehnten Woche nach dem Unfall ein Heil 
verfahren eintreten lassen, um die Folgen des Unfalls zu beseitigen oder zu 
mildern. 
Sie kann den Verletzten in einer Heilanstalt unterbringen: dabei gilt 
8 579 Abs. 2 bis 4. 
Sie kann dem Verletzten mit seiner Zustimmung Pflege nach § 185 
Abs. 1 gewähren. 
Der Verletzte kann von der Genossenschaft angemessenen Ersatz für den 
Verdienst verlangen 2 ), der ihm durch das Heilverfahren entgeht. 
1) Der § 580 gestattet der Genossenschaft die Übernahme des Heilverfahrens auch 
im Falle der Ermangelung eines Fürsorgepflichtigen. Ein Ersatzanspruch 
kommt alsdann natürlich nicht in Frage. 
2 ) Über Geltendmachung von Ansprüchen vgl. 8 1551. 
8 581. Die Genossenschaft kann innerhalb der ersten dreizehn Wochen 
nach dem Unfall den Verletzten, auch ohne ihm ein Heilverfahren zu gewähren, 
ärztlich untersuchen lassen und von der Krankenkasse H, dem Reichsknapp- 
schaktsverein 2 ), der Ersatzkasse, dem behandelnden Arzte oder in den Fällen 
des 8 677 dem Unternehmer Auskunft über die Behandlung und den Zustand 
des Verletzten verlangen. 
Auf Antrag der Genossenschaft kann das Versicherungsamt den Unter 
nehmer zu dieser Auskunft innerhalb einer bestimmten Frist durch Geld 
strafen von mindestens einer und höchstens tausend Goldmark 3 ) anhalten. 
Auf Beschwerde gegen die Festsetzung der Strafe entscheidet das Ober 
versicherungsamt endgültig. 
*) Die Auskunftspflicht der Kassen erstreckt sich nur auf diejenigen Tatsachen, 
die den Kassen bei Erfüllung ihrer Aufgaben bekannt werden, verbindet sie dagegen 
nicht zur Einholung von Arztgutachten oder Anstellung >onstiger Ermittelungen, deren 
sie für ihre Zwecke nicht bedürfen (AN. ISIS S. 2Sö). 
2 ) Äbs. 1 ist durch Art. 51 Nr. 25 Eins.Ges. z. Reichsknappschaftsges. (Anhang I, 
Nr. 59) diesem Ges. angepaßt worden. 
3 ) Die Strafe ist eine Zwangsstrase. Ihr Höchstbetrag nach der ursprünglichen 
Fassung der RDO. waren 100 M. Vgl. jetzt Anhang III Nr. 65. 
§ 582. Wenn das Krankengeld vor Ablauf der dreizehn Wochen weg 
fällt, über diese hinaus aber die Erwerbsunfähigkeit fortdauert, so ist die 
Rente schon von dem Tage ab zu gewähren, mit dem das Krankengeld 
wegfällt. 
Die Satzung kann die Rente auch zubilligen, wenn nach Wegfall des 
Krankengeldes eine Beschränkung der Erwerbsfähigkeit zwar verblieben ist, 
aber voraussichtlich vor Ablauf der dreizehn Wochen endigen wird. 
8 583 H. Hat die Krankenkasse, der Reichsknappschaftsverein 2 ) oder die 
Ersatzkasse ihre Leistung vor Ablauf der dreizehn Wochen zu Anrecht ein 
gestellt, so geht der Anspruch des Verletzten auf Krankengeld bis zur Höhe 
der Rente (8 682) auf die Genossenschaft über. 
Das Gleiche gilt für die Leistung des Unternehmers (8 677). 
x ) Über Geltendmachung von Ansprüchen vgl. § 1551. 
2 ) § 583 ist durch Art. 51 Nr. 23 Eins.Ges. z. Reichsknappschaftsges. (Anhang I 
Nr, 59) diesem Ges, angepaßt worden.
	        
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