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Reicksversicherungsordnung.
§ 5S4 1 ). Hat die Genossenschaft zu einer Zeit, für die sie nach § 558
entschädigungspflichtig ist, die Fürsorge für den Verletzten nicht übernommen,
und hat ihm für eine solche Zeit die Krankenkasse, der Reichsknappschafts
verein 2 ) oder die Ersatzkasse nach den §§ 182, 184, 185 Krankengeld oder
Krankenhauspflege gewährt, so gilt der Verletzte für diese Zeit als völlig
erwerbsunfähig.
Z Die Rechtsvermutung des 8 524 bezieht sich nicht nur auf die Ersatzan-
sprüche der Kassen, sondern auch auf die Entschädigungsansprüche des Verletzten gegen
die Genossenschaft (8121. 1914 S. 417). Die Vermutung des 8 584 bezieht sich nur auf
den Umfang der Erwerbsunfähigkeit. Das Vorhandensein einer an sich die Entschädi-
gungspklicht begründenden Erwerbsunfähigkeit ist eine objektiv selbständig zu prüfende
Voraussetzung aus § 584, bei der die Genossenschaft an die Feststellungen der Kranken
kasse nicht gebunden ist (AN. 1915 S. 400). — Für Ersatzansprüche aus §§ 1501, 1505
vgl. AN. 1920 S. 405.
2 ) § 584 ist durch Art. 51 Nr. 23 Eins.Ges. z. Reichsknappschaftsges. (Anhang I
Nr. 59) diesem Ges. angepaßt worden.
8 585*). Streitigkeiten über Ersatzansprüche aus den 88 573 bis 577, 579
werden im Spruchverfahren entschieden.
Eichtet sich der Ersatzanspruch gegen den Reiohsknappschaftsverein,
so gilt § 76 Abs. 5 3 ) des Reichsknappschaftsgesetzes entsprechend 1 ).
2 ) Ersatzansprüche werden nach § 585 im Spruchverfahren, und zwar in dem
nach § 1771 für andere Spruchsachen vorgeschriebenen Verfahren erledigt. 8 1551
findet keine Jlnwendung, da er sich nicht auf Ersatzansprüche, sondern nur auf Leistungs
ansprüche der Versicherten gegen den Dersicherungsträger oder den sonst Verpflichteten
bezieht (AN. 1915 S. 359).
-) Abs. 2 ist durch Art. 51 Nr. 2ö Eins. Ges. z. Reichsknappschaftsges. (Zlnhang I
21r. 59) hinzugefügt worden. § 76 Abs. 5 a. a. O. ist abgedruckt in Bern, zu §§ 1528
bis 1530.
8 586. Bei Tötung ist außerdem zu gewähren
1. als Sterbegeld der fünfzehnte Teil des Iahresarbeitsverdienstes 1 );
der Reichtarbeitsminister setzt einen Mindestbetrag 2 ) fest 3 ); der
8 203 ist entsprechend anzuwenden,
2. vom Todestag ab den Hinterbliebenen eine Rente 4 ) 5 ); sie besteht
in einem Bruchteil des Iahresarbeitsverdienftes nach Vorschrift
der 88 688 bis 595.
Der Iahresarbeitsverdienst wird in gleicher Weise berechnet wie im
Falle der Körperverletzung, dabei gilt jedoch 8 571 nicht.
st Das Sterbegeld ist nach den zur Zeit des Anfalls, nicht des Todes
des Verletzten geltenden Sähen zu berechnen (RVAE. Bd. 15 S. 250).
2 ) Festsetzung des Mindestbetrage's durch VO. Anhang III Nr. 104.
3 ) Früher war der Mindestbetrag des Sterbegeldes im Gesetze selbst bestimmt
(ursprünglich waren es 50 221.). Änderung durch Art. XXXV Ges. v. 19. VII. 23 (Zln
hang I Nr. 61).
4 ) Die Hinterbliebenenrente ist nach dem zur Zelt des Anfalls, nicht des
Todes des Verletzten für ihn geltenden Iahresarbeitsverdienst zu berechnen (RV2lE.
Bd. 15 S. 251).
st Aber die Gewährung von Zulagen zur Hinterbliebenenrente der AV. vgl.
Anhang III Nr. 72 und Aberblick S. 34ff.
8 587. Ist dieser Iahresarbeitsverdienst infolge eines früheren Anfalls
geringer als der vor ihm bezogene Entgelt, so ist dem Fahresarbeitsverdienste
die frühere Rente zuzurechnen; dabei darf jedoch der Betrag nicht über
schritten werden, welcher der früheren Rente als. Iahresarbeitsverdienst
zugrunde liegt.