Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

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Reicksversicherungsordnung. 
§ 5S4 1 ). Hat die Genossenschaft zu einer Zeit, für die sie nach § 558 
entschädigungspflichtig ist, die Fürsorge für den Verletzten nicht übernommen, 
und hat ihm für eine solche Zeit die Krankenkasse, der Reichsknappschafts 
verein 2 ) oder die Ersatzkasse nach den §§ 182, 184, 185 Krankengeld oder 
Krankenhauspflege gewährt, so gilt der Verletzte für diese Zeit als völlig 
erwerbsunfähig. 
Z Die Rechtsvermutung des 8 524 bezieht sich nicht nur auf die Ersatzan- 
sprüche der Kassen, sondern auch auf die Entschädigungsansprüche des Verletzten gegen 
die Genossenschaft (8121. 1914 S. 417). Die Vermutung des 8 584 bezieht sich nur auf 
den Umfang der Erwerbsunfähigkeit. Das Vorhandensein einer an sich die Entschädi- 
gungspklicht begründenden Erwerbsunfähigkeit ist eine objektiv selbständig zu prüfende 
Voraussetzung aus § 584, bei der die Genossenschaft an die Feststellungen der Kranken 
kasse nicht gebunden ist (AN. 1915 S. 400). — Für Ersatzansprüche aus §§ 1501, 1505 
vgl. AN. 1920 S. 405. 
2 ) § 584 ist durch Art. 51 Nr. 23 Eins.Ges. z. Reichsknappschaftsges. (Anhang I 
Nr. 59) diesem Ges. angepaßt worden. 
8 585*). Streitigkeiten über Ersatzansprüche aus den 88 573 bis 577, 579 
werden im Spruchverfahren entschieden. 
Eichtet sich der Ersatzanspruch gegen den Reiohsknappschaftsverein, 
so gilt § 76 Abs. 5 3 ) des Reichsknappschaftsgesetzes entsprechend 1 ). 
2 ) Ersatzansprüche werden nach § 585 im Spruchverfahren, und zwar in dem 
nach § 1771 für andere Spruchsachen vorgeschriebenen Verfahren erledigt. 8 1551 
findet keine Jlnwendung, da er sich nicht auf Ersatzansprüche, sondern nur auf Leistungs 
ansprüche der Versicherten gegen den Dersicherungsträger oder den sonst Verpflichteten 
bezieht (AN. 1915 S. 359). 
-) Abs. 2 ist durch Art. 51 Nr. 2ö Eins. Ges. z. Reichsknappschaftsges. (Zlnhang I 
21r. 59) hinzugefügt worden. § 76 Abs. 5 a. a. O. ist abgedruckt in Bern, zu §§ 1528 
bis 1530. 
8 586. Bei Tötung ist außerdem zu gewähren 
1. als Sterbegeld der fünfzehnte Teil des Iahresarbeitsverdienstes 1 ); 
der Reichtarbeitsminister setzt einen Mindestbetrag 2 ) fest 3 ); der 
8 203 ist entsprechend anzuwenden, 
2. vom Todestag ab den Hinterbliebenen eine Rente 4 ) 5 ); sie besteht 
in einem Bruchteil des Iahresarbeitsverdienftes nach Vorschrift 
der 88 688 bis 595. 
Der Iahresarbeitsverdienst wird in gleicher Weise berechnet wie im 
Falle der Körperverletzung, dabei gilt jedoch 8 571 nicht. 
st Das Sterbegeld ist nach den zur Zeit des Anfalls, nicht des Todes 
des Verletzten geltenden Sähen zu berechnen (RVAE. Bd. 15 S. 250). 
2 ) Festsetzung des Mindestbetrage's durch VO. Anhang III Nr. 104. 
3 ) Früher war der Mindestbetrag des Sterbegeldes im Gesetze selbst bestimmt 
(ursprünglich waren es 50 221.). Änderung durch Art. XXXV Ges. v. 19. VII. 23 (Zln 
hang I Nr. 61). 
4 ) Die Hinterbliebenenrente ist nach dem zur Zelt des Anfalls, nicht des 
Todes des Verletzten für ihn geltenden Iahresarbeitsverdienst zu berechnen (RV2lE. 
Bd. 15 S. 251). 
st Aber die Gewährung von Zulagen zur Hinterbliebenenrente der AV. vgl. 
Anhang III Nr. 72 und Aberblick S. 34ff. 
8 587. Ist dieser Iahresarbeitsverdienst infolge eines früheren Anfalls 
geringer als der vor ihm bezogene Entgelt, so ist dem Fahresarbeitsverdienste 
die frühere Rente zuzurechnen; dabei darf jedoch der Betrag nicht über 
schritten werden, welcher der früheren Rente als. Iahresarbeitsverdienst 
zugrunde liegt.
	        
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