Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

Drittes Blich. 1. Teil. Gewerbe-Unfallversicherung. § 584—592. 207 
§ 588. Hinterläßt der Verstorbene eine Witwe oder Kinder H, so beträgt 
die Rente ein Fünftel des Iahresarbeitsverdienstes 
für die Witwe bis zu ihrem Tode oder ihrer Wiederverheiratung, 
für jedes Kind bis zum vollendeten fünfzehnten Lebensjahre, für ein 
uneheliches Kind 2 ) jedoch nur, soweit der Verstorbene ihin nach 
gesetzlicher Pflicht Anterhalt gewährt hat. 
1) Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben Putativkinder (§ 1699 BEB.), durch 
nachfolgende Ehe legitinrierte (§ 1719 BGB.), für ehelich erklärte (§ 1756 BGB.) und 
an Kindes Statt angenommene (8 1757 BGB.) Kinder, dagegen nicht Pflegekinder 
(RDAE. Bd. 15 S. 117). 
2 ) Das uneheliche Kind mutz also bei Lebzeiten des natürlichen Vaters 
geboren sein. 
Nach dem Tode der versicherten Mutter bekommt das uneheliche Kind 
Hinterbliebenenbezüge unter den gesetzlichen Voraussetzungen ohne Rücksicht darauf, 
ob der natürliche Vater noch lebt (AN. 1906 S. 274 Nr. 2138). 
Die Zulage zu der Hinterbliebenenrente eines unehelichen Kindes ist — un 
abhängig von der Rente — zahlenmäßig ebenso hoch wie die Zulage zu der Hinter 
bliebenenrente eines ehelichen Kindes desselben Vaters (AN. 1923 S. 174). 
ß 589. Heiratet die Witwe wieder, so erhält sie drei Fünftel des Iahrcs- 
arbeitsoerdienstes als Abfindung x ). 
3 ) § 9 Abs. 6 Ges. über die Zulagen in der UV. (Anhang III Nr. 72) in der Fassung 
des Ges. über Abfindung von Witwen in der UV. v. 23. V. 23 (Anhang III Nr. 77) 
und des Art. I Nr. V Ges. über Änderung der Zulagen in der UV. v. 20. VIII. 25 (An 
hang III Nr. 93) bestimmt: 
„Heiratet eine Witwe wieder, die eine Zulage zu ihrer Witwenrente bezogen hat, 
so erhält sie als Abfindung an Stelle des im 8 589 der RVO. bezeichneten Betrags 
3 / 5 des Iahresarbeitsverdienstes (§ 3 Abs. 2), nach dem ihre Zulage für die Monatshälfte 
berechnet worden ist, in der die neue Ehe geschlossen ist." 
§ 590. Die Witwe hat keinen Anspruch, wenn die Ehe erst nach dem 
Unfall geschlossen worden ist. 
Die Genossenschaft kann unter besonderen Umstünden auch dann eine 
Witwenrente gewähren. 
§ 591. Die Vorschriften über die Renten der Kinder gelten auch für 
Kinder einer weiblichen Person, die nicht Ehefrau ist*). 
Das gleiche gilt für voreheliche Kinder einer Ehefrau oder für deren 
Kinder aus früherer Ehe, wenn sie nicht die rechtliche Stellung von ehelichen 
Kindern des Hinterbliebenen Ehenianns haben. 
*) Der Anspruch eines unehelichen Kindes aus Anlatz des tödlichen Un 
falls seiner Mutter wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der natürliche Vater 
dem Kinde nach gesetzlicher Pflicht Unterhalt gewährt hat. Auch ist der Anspruch nicht 
abhängig von der Bedürftigkeit (AN. 1918 S. 405). 
§ 592*). Bei Tötung einer Ehefrau, die wegen Erwerbsunfähigkeit des 
Ehemanns ihre Familie ganz oder überwiegend aus ihrem Arbeitsverdienst 
unterhalten hat, ist für die Dauer der Bedürftigkeit an Rente zu gewähren 
ein Fünftel des Iahresarbeitsverdienstes 
dem Witwer bis zu seinem Tode oder seiner Wiederverheiratung, 
jedem Kinde bis zum vollendeten fünfzehnten Lebensjahre. 
Der Witwer hat keinen Anspruch, wenn die Ehe erst nach dem Unfall 
geschlossen worden ist. 
Hat sich der Ehemann einer Getöteten ohne gesetzlichen Grund von der 
häuslichen Gemeinschaft ferngehalten rurd seiner Ilnterhaltungspflicht gegen 
die Kinder entzogen, so kann die Genossenschaft diesen die Rente gewähren.
	        
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