Drittes Blich. 1. Teil. Gewerbe-Unfallversicherung. § 584—592. 207
§ 588. Hinterläßt der Verstorbene eine Witwe oder Kinder H, so beträgt
die Rente ein Fünftel des Iahresarbeitsverdienstes
für die Witwe bis zu ihrem Tode oder ihrer Wiederverheiratung,
für jedes Kind bis zum vollendeten fünfzehnten Lebensjahre, für ein
uneheliches Kind 2 ) jedoch nur, soweit der Verstorbene ihin nach
gesetzlicher Pflicht Anterhalt gewährt hat.
1) Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben Putativkinder (§ 1699 BEB.), durch
nachfolgende Ehe legitinrierte (§ 1719 BGB.), für ehelich erklärte (§ 1756 BGB.) und
an Kindes Statt angenommene (8 1757 BGB.) Kinder, dagegen nicht Pflegekinder
(RDAE. Bd. 15 S. 117).
2 ) Das uneheliche Kind mutz also bei Lebzeiten des natürlichen Vaters
geboren sein.
Nach dem Tode der versicherten Mutter bekommt das uneheliche Kind
Hinterbliebenenbezüge unter den gesetzlichen Voraussetzungen ohne Rücksicht darauf,
ob der natürliche Vater noch lebt (AN. 1906 S. 274 Nr. 2138).
Die Zulage zu der Hinterbliebenenrente eines unehelichen Kindes ist — un
abhängig von der Rente — zahlenmäßig ebenso hoch wie die Zulage zu der Hinter
bliebenenrente eines ehelichen Kindes desselben Vaters (AN. 1923 S. 174).
ß 589. Heiratet die Witwe wieder, so erhält sie drei Fünftel des Iahrcs-
arbeitsoerdienstes als Abfindung x ).
3 ) § 9 Abs. 6 Ges. über die Zulagen in der UV. (Anhang III Nr. 72) in der Fassung
des Ges. über Abfindung von Witwen in der UV. v. 23. V. 23 (Anhang III Nr. 77)
und des Art. I Nr. V Ges. über Änderung der Zulagen in der UV. v. 20. VIII. 25 (An
hang III Nr. 93) bestimmt:
„Heiratet eine Witwe wieder, die eine Zulage zu ihrer Witwenrente bezogen hat,
so erhält sie als Abfindung an Stelle des im 8 589 der RVO. bezeichneten Betrags
3 / 5 des Iahresarbeitsverdienstes (§ 3 Abs. 2), nach dem ihre Zulage für die Monatshälfte
berechnet worden ist, in der die neue Ehe geschlossen ist."
§ 590. Die Witwe hat keinen Anspruch, wenn die Ehe erst nach dem
Unfall geschlossen worden ist.
Die Genossenschaft kann unter besonderen Umstünden auch dann eine
Witwenrente gewähren.
§ 591. Die Vorschriften über die Renten der Kinder gelten auch für
Kinder einer weiblichen Person, die nicht Ehefrau ist*).
Das gleiche gilt für voreheliche Kinder einer Ehefrau oder für deren
Kinder aus früherer Ehe, wenn sie nicht die rechtliche Stellung von ehelichen
Kindern des Hinterbliebenen Ehenianns haben.
*) Der Anspruch eines unehelichen Kindes aus Anlatz des tödlichen Un
falls seiner Mutter wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der natürliche Vater
dem Kinde nach gesetzlicher Pflicht Unterhalt gewährt hat. Auch ist der Anspruch nicht
abhängig von der Bedürftigkeit (AN. 1918 S. 405).
§ 592*). Bei Tötung einer Ehefrau, die wegen Erwerbsunfähigkeit des
Ehemanns ihre Familie ganz oder überwiegend aus ihrem Arbeitsverdienst
unterhalten hat, ist für die Dauer der Bedürftigkeit an Rente zu gewähren
ein Fünftel des Iahresarbeitsverdienstes
dem Witwer bis zu seinem Tode oder seiner Wiederverheiratung,
jedem Kinde bis zum vollendeten fünfzehnten Lebensjahre.
Der Witwer hat keinen Anspruch, wenn die Ehe erst nach dem Unfall
geschlossen worden ist.
Hat sich der Ehemann einer Getöteten ohne gesetzlichen Grund von der
häuslichen Gemeinschaft ferngehalten rurd seiner Ilnterhaltungspflicht gegen
die Kinder entzogen, so kann die Genossenschaft diesen die Rente gewähren.