Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

Überblick über die Abänderungs- und Ergänzungsvorschriftcn. 19 
III. Das Vermögen der Versicherungsträger. 
Für die Anlegung des Vermögens kam früher in der Hauptsache der 
Kreis der mündelsicheren Werte des BGB. in Betracht. Seit dem Nieder- 
gang der wirtschaftlichen Verhältnisse erwies sich diese Beschränkung in der 
Anlegungsmöglichkeit von Vermögensteilen als finanziell äutzerst bedenklich. 
Die niedrige Verzinsung dieser Werte und ihr niedriger Kursstand ließen 
eine den gesteigerten Bedürfnissen entsprechende andere wirtschaftliche Ver 
wendung der Gelder nicht zu, so daß stellenweise die Versicherungsträger 
finanziell äutzerst gefährdet waren. Wenn auch durch die Schaffung wert 
beständigerer Anlegungsmöglichkeiten, die als mündelsicher anzusprechen 
sind, die Gefahr von Verlusten durch Geldschwund geringer geworden war, 
so erforderte anderseits der stetig wachsende Bedarf der Versicherungsträger 
an Verwaltungskosten eine freiere Bewegung in der Vermögensanlegung. 
Diesem Bedürfnis hat das Gesetz zur Änderung des Vcrsicherungsgesetzes 
für Angestellte und der RVO. v. 15. VII. 25 (Anhang IV Nr. 52) entsprochen. 
Die von ihm geschaffenen §§ 25 bis 27 f. RVO. ermöglichen eine Vermögens- 
Verwaltung die einmal eine größere Wertbeständigkeit der Anlagen, dann 
aber auch einen höheren Ertrag sichert. Nur die Anlegung in Aktien ist nicht 
zugelassen. Zwar ist nicht verkannt worden, daß Aktien gutgeleiteter Unter 
nehmungen ebenso große Sicherheit innewohnt wie Reichs- und Landes 
anleihen, vielleicht ist ihre Wertbeständigkeit sogar größer, aber das Schwanken 
der Kurse, dem auch die beste Aktie unterworfen ist, verbietet es, Aktien zu 
Vermögcnsanlagen der Träger der Sozialversicherung zuzulassen. Jeder 
Verlust, der aus einer verfehlten Vermögensanlage eintritt, ist entweder 
von der Stelle, welche für die Leistungsfähigkeit des Versichcrungsträgcrs 
haftet, zu tragen oder von der Gesamtheit der Versicherten und ihrer Arbeit 
geber durch höhere Beiträge. Die Möglichkeit, solche Verluste tunlichst 
auszuschließen, muß gerade bei der Sozialversicherung besonders gefordert 
werden. 
Die Vorschriften der RVO. über die Vermögensanlegung stimmen mit 
denen für die AV. überein. 
IV. Die Geldbeträge der Sozialversicherung. 
In den Sozialversicherungsgesehen sind vielfach Geldbeträge festgesetzt, 
insbesondere für die Begrenzung der Versicherungspflicht und von Leistun 
gen. Diese Geldbeträge haben wegen des Sinkens des Geldwerts häufiger 
Änderung bedurft, für deren Vornahme eine einfachere Forin, als die ge 
wöhnliche der Reichsgesetzgebung, vorgesehen wurde. 
Die mit der Änderung der Geldbeträge stets notwendigen Änderungen 
des Gesetzestertes haben dazu Anlaß gegeben, einen Teil der Geldbeträge 
überhaupt zu beseitigen (so die Versicherungsgrenzen in der UV. für Betriebs 
beamte —- § 544 Abs. 1 Nr. 2, § 925 Abs. 1 Nr. 2 -—, für die Selbstversicherung 
der Unternehmer — §§ 550, 927 —, so die sog. Nullungsgrenze des § 1065 
RVO.) und einen anderen Teil auf den Verordnungsweg zu verweisen 
(vgl. 8 565 Abs. 5, ^ 1661 Ziffer 4, § 165a RVO). 
V. Die Aufsicht. 
Die Aufsicht über die Versicherungsträgcr hat eine wesentliche Er 
weiterung erfahren. Sie erstreckt sich nicht nur, wie bisher, darauf, daß 
Gesetz und Satzung beobachtet werden, sondern auch auf ihre Beobachtung 
im Hinblick auf den Zweck der Versicherung. Da dieser Zweck eine gewisse 
Einheitlichkeit in den Maßnahmen der Versicherungsträger erfordern kann,
	        
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