Überblick über die Abänderungs- und Ergänzungsvorschriftcn. 19
III. Das Vermögen der Versicherungsträger.
Für die Anlegung des Vermögens kam früher in der Hauptsache der
Kreis der mündelsicheren Werte des BGB. in Betracht. Seit dem Nieder-
gang der wirtschaftlichen Verhältnisse erwies sich diese Beschränkung in der
Anlegungsmöglichkeit von Vermögensteilen als finanziell äutzerst bedenklich.
Die niedrige Verzinsung dieser Werte und ihr niedriger Kursstand ließen
eine den gesteigerten Bedürfnissen entsprechende andere wirtschaftliche Ver
wendung der Gelder nicht zu, so daß stellenweise die Versicherungsträger
finanziell äutzerst gefährdet waren. Wenn auch durch die Schaffung wert
beständigerer Anlegungsmöglichkeiten, die als mündelsicher anzusprechen
sind, die Gefahr von Verlusten durch Geldschwund geringer geworden war,
so erforderte anderseits der stetig wachsende Bedarf der Versicherungsträger
an Verwaltungskosten eine freiere Bewegung in der Vermögensanlegung.
Diesem Bedürfnis hat das Gesetz zur Änderung des Vcrsicherungsgesetzes
für Angestellte und der RVO. v. 15. VII. 25 (Anhang IV Nr. 52) entsprochen.
Die von ihm geschaffenen §§ 25 bis 27 f. RVO. ermöglichen eine Vermögens-
Verwaltung die einmal eine größere Wertbeständigkeit der Anlagen, dann
aber auch einen höheren Ertrag sichert. Nur die Anlegung in Aktien ist nicht
zugelassen. Zwar ist nicht verkannt worden, daß Aktien gutgeleiteter Unter
nehmungen ebenso große Sicherheit innewohnt wie Reichs- und Landes
anleihen, vielleicht ist ihre Wertbeständigkeit sogar größer, aber das Schwanken
der Kurse, dem auch die beste Aktie unterworfen ist, verbietet es, Aktien zu
Vermögcnsanlagen der Träger der Sozialversicherung zuzulassen. Jeder
Verlust, der aus einer verfehlten Vermögensanlage eintritt, ist entweder
von der Stelle, welche für die Leistungsfähigkeit des Versichcrungsträgcrs
haftet, zu tragen oder von der Gesamtheit der Versicherten und ihrer Arbeit
geber durch höhere Beiträge. Die Möglichkeit, solche Verluste tunlichst
auszuschließen, muß gerade bei der Sozialversicherung besonders gefordert
werden.
Die Vorschriften der RVO. über die Vermögensanlegung stimmen mit
denen für die AV. überein.
IV. Die Geldbeträge der Sozialversicherung.
In den Sozialversicherungsgesehen sind vielfach Geldbeträge festgesetzt,
insbesondere für die Begrenzung der Versicherungspflicht und von Leistun
gen. Diese Geldbeträge haben wegen des Sinkens des Geldwerts häufiger
Änderung bedurft, für deren Vornahme eine einfachere Forin, als die ge
wöhnliche der Reichsgesetzgebung, vorgesehen wurde.
Die mit der Änderung der Geldbeträge stets notwendigen Änderungen
des Gesetzestertes haben dazu Anlaß gegeben, einen Teil der Geldbeträge
überhaupt zu beseitigen (so die Versicherungsgrenzen in der UV. für Betriebs
beamte —- § 544 Abs. 1 Nr. 2, § 925 Abs. 1 Nr. 2 -—, für die Selbstversicherung
der Unternehmer — §§ 550, 927 —, so die sog. Nullungsgrenze des § 1065
RVO.) und einen anderen Teil auf den Verordnungsweg zu verweisen
(vgl. 8 565 Abs. 5, ^ 1661 Ziffer 4, § 165a RVO).
V. Die Aufsicht.
Die Aufsicht über die Versicherungsträgcr hat eine wesentliche Er
weiterung erfahren. Sie erstreckt sich nicht nur, wie bisher, darauf, daß
Gesetz und Satzung beobachtet werden, sondern auch auf ihre Beobachtung
im Hinblick auf den Zweck der Versicherung. Da dieser Zweck eine gewisse
Einheitlichkeit in den Maßnahmen der Versicherungsträger erfordern kann,