Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

208 Reichsversich,erungsordnung. 
*) Die 230. des Rates der Volksbeauftragten zur Ergänzung des 
8 592 der RVO. v. 23. XII. 18 (RGBl. S. 1433) ist durch Fettablauf (Rückkehr der 
Kriegsgefangenen) der Bedeutung entkleidet und daher durch DO. zum § 592 der 
RVO. v. 12. IV. 22 (RGBl. S. 280) mit Wirkung v. 1. VII. 22 außer Kraft gesetzt 
worden. 
tz 593. Hinterläßt der Verstorbene Verwandte der aufsteigenden Linie, 
die er wesentlichst aus seinem Arbeitsverdienst unterhalten hat st, so ist ihnen 
für die Dauer der Bedürftigkeit eine Rente von zusammen einem Fünftel 
des Iahresarbeitsverdienstes zu gewähren. 
Sind aus der aufsteigenden Linie Verwandte verschiedenen Grades vor 
handen,. so ist die Rente den Eltern vor den Großeltern zu gewähren st. 
1 ) Ein Verwandter der aufsteigenden Linie ist nicht schon dann von dem Ver 
storbenen „wesentlich unterhalten" gewesen, wenn dieser ihn aus seinem Arbeits 
verdienst erheblich unterstützt hat, sondern nur dann, wenn die Unterstützung so erheblich 
war, daß durch ihren Wegfall die durch Zuwendungen des Verstorbenen ermöglichte 
einigermaßen auskömmliche Lebenshaltung des Antragstellers gefährdet ist (AN. 1922 
S. 262 Nr. 3089). 
2 ) Eine erst nach dem tödlichen Unfall des Abkömmlings, wenn auch 
in innerem Zusammenhange mit diesem Ereignis und unmittelbar darauf eingetretene 
Arbeitsunfähigkeit und Bedürftigkeit des Verwandten der aufsteigenden Linie 
kann bei Prüfung eines Anspruchs auf Elternrente nach 8 §93 nicht berücksichtigt werden 
(AN. 1922 S. 265 Nr. 3099). 
Bloße Aussicht auf ein Erbe als Grund für Untcrhaltsleistungen an die Eltern 
schließt die Ztnnahme nicht aus, daß die Leistungen auf Grund der Alimentationspflicht 
gemacht seien, sondern nur Leistung aus Grund eines (lästigen) Vertrags. 
3 ) Das bloße Vorhandensein eines dem Grade nach näheren Aszendenten 
schließt nicht unter allen Umständen den Rentenanspruch der entfernteren ohne weiteres 
aus. Abs. 2 will vielmehr nur das Verhältnis der einzelnen Aszendenten für den Fall 
regeln, daß mehrere dieser Gruppen als Rentenbewerber auftreten und in Frage kommen, 
so daß nur der tatsächlich begründete Anspruch der näheren Aszendenten den der ferneren 
ausschließt (2lN. 1915 S. 567). 
§ 594. Hinterläßt der Verstorbene elternlose Enkel, die er ganz oder 
überwiegend aus seinem Arbeitsverdienst unterhalten hat, so ist ihnen für 
die Dauer der Bedürftigkeit bis zum vollendeten fünfzehnten Lebensjahr 
eine Rente von zusammen einem Fünftel des Iahresarbeitsverdienstes zu 
gewähren. 
§ 595. Die Renten der Hinterbliebenen dürfen zusammen drei Fünftel 
des Iahresarbeitsverdienstes nicht übersteigen, sonst werden sie gekürzt, und 
zwar bei Ehegatten und Kindern gleichmäßig; Verwandte der aufsteigenden 
Linie haben nur Anspruch, soweit Ehegatten oder Kinder, Enkel nur, soweit 
die Vorgenannten den Höchstbetrag nicht erschöpfen. 
Beim Ausscheiden eines Hinterbliebenen erhöhen sich die Renten der 
übrigen bis zum zulässigen Höchstbetrage. 
8 596*). Die Hinterbliebenen eines Ausländers, die sich zur Zeit desllnsalls 
nicht gewöhnlich im Inland aufhielten, haben keinen Anspruch auf die Rente. 
Der Bundesrat kann dies für ausländische Grenzgebietes oder für 
Angehörige solcher auswärtiger Staaten st ausschließen, deren Gesetzgebung 
eine entsprechende Fürsorge für die Hinterbliebenen durch Betriebsunfall 
getöteter Deutscher gewährleistet. 
Deutsche Schutzgebiete gelten im Sinne des Abs. 1 als Inland. 
st Zu § 596 Slbs. 1 vgl. ^ 1 der seit 1. VII. 22 außer Kraft getretenen Bek. v. 14. VI. 
16 (RGBl. S. 515). 
st Dies ist für alle Zweige der UV. durch Bek. v. 12. VI. 01 (Zentralbl. S. 210), 
v. 3. XI. 02 (a. «, O. S. 390), 23. XI. 11 (a. a. O. S. 725), 1. II. 04 (a. a. O. S. 26),
	        
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