208 Reichsversich,erungsordnung.
*) Die 230. des Rates der Volksbeauftragten zur Ergänzung des
8 592 der RVO. v. 23. XII. 18 (RGBl. S. 1433) ist durch Fettablauf (Rückkehr der
Kriegsgefangenen) der Bedeutung entkleidet und daher durch DO. zum § 592 der
RVO. v. 12. IV. 22 (RGBl. S. 280) mit Wirkung v. 1. VII. 22 außer Kraft gesetzt
worden.
tz 593. Hinterläßt der Verstorbene Verwandte der aufsteigenden Linie,
die er wesentlichst aus seinem Arbeitsverdienst unterhalten hat st, so ist ihnen
für die Dauer der Bedürftigkeit eine Rente von zusammen einem Fünftel
des Iahresarbeitsverdienstes zu gewähren.
Sind aus der aufsteigenden Linie Verwandte verschiedenen Grades vor
handen,. so ist die Rente den Eltern vor den Großeltern zu gewähren st.
1 ) Ein Verwandter der aufsteigenden Linie ist nicht schon dann von dem Ver
storbenen „wesentlich unterhalten" gewesen, wenn dieser ihn aus seinem Arbeits
verdienst erheblich unterstützt hat, sondern nur dann, wenn die Unterstützung so erheblich
war, daß durch ihren Wegfall die durch Zuwendungen des Verstorbenen ermöglichte
einigermaßen auskömmliche Lebenshaltung des Antragstellers gefährdet ist (AN. 1922
S. 262 Nr. 3089).
2 ) Eine erst nach dem tödlichen Unfall des Abkömmlings, wenn auch
in innerem Zusammenhange mit diesem Ereignis und unmittelbar darauf eingetretene
Arbeitsunfähigkeit und Bedürftigkeit des Verwandten der aufsteigenden Linie
kann bei Prüfung eines Anspruchs auf Elternrente nach 8 §93 nicht berücksichtigt werden
(AN. 1922 S. 265 Nr. 3099).
Bloße Aussicht auf ein Erbe als Grund für Untcrhaltsleistungen an die Eltern
schließt die Ztnnahme nicht aus, daß die Leistungen auf Grund der Alimentationspflicht
gemacht seien, sondern nur Leistung aus Grund eines (lästigen) Vertrags.
3 ) Das bloße Vorhandensein eines dem Grade nach näheren Aszendenten
schließt nicht unter allen Umständen den Rentenanspruch der entfernteren ohne weiteres
aus. Abs. 2 will vielmehr nur das Verhältnis der einzelnen Aszendenten für den Fall
regeln, daß mehrere dieser Gruppen als Rentenbewerber auftreten und in Frage kommen,
so daß nur der tatsächlich begründete Anspruch der näheren Aszendenten den der ferneren
ausschließt (2lN. 1915 S. 567).
§ 594. Hinterläßt der Verstorbene elternlose Enkel, die er ganz oder
überwiegend aus seinem Arbeitsverdienst unterhalten hat, so ist ihnen für
die Dauer der Bedürftigkeit bis zum vollendeten fünfzehnten Lebensjahr
eine Rente von zusammen einem Fünftel des Iahresarbeitsverdienstes zu
gewähren.
§ 595. Die Renten der Hinterbliebenen dürfen zusammen drei Fünftel
des Iahresarbeitsverdienstes nicht übersteigen, sonst werden sie gekürzt, und
zwar bei Ehegatten und Kindern gleichmäßig; Verwandte der aufsteigenden
Linie haben nur Anspruch, soweit Ehegatten oder Kinder, Enkel nur, soweit
die Vorgenannten den Höchstbetrag nicht erschöpfen.
Beim Ausscheiden eines Hinterbliebenen erhöhen sich die Renten der
übrigen bis zum zulässigen Höchstbetrage.
8 596*). Die Hinterbliebenen eines Ausländers, die sich zur Zeit desllnsalls
nicht gewöhnlich im Inland aufhielten, haben keinen Anspruch auf die Rente.
Der Bundesrat kann dies für ausländische Grenzgebietes oder für
Angehörige solcher auswärtiger Staaten st ausschließen, deren Gesetzgebung
eine entsprechende Fürsorge für die Hinterbliebenen durch Betriebsunfall
getöteter Deutscher gewährleistet.
Deutsche Schutzgebiete gelten im Sinne des Abs. 1 als Inland.
st Zu § 596 Slbs. 1 vgl. ^ 1 der seit 1. VII. 22 außer Kraft getretenen Bek. v. 14. VI.
16 (RGBl. S. 515).
st Dies ist für alle Zweige der UV. durch Bek. v. 12. VI. 01 (Zentralbl. S. 210),
v. 3. XI. 02 (a. «, O. S. 390), 23. XI. 11 (a. a. O. S. 725), 1. II. 04 (a. a. O. S. 26),