Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

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Reich sv ersicherungsordnuug. 
DO. v. 30. X. 23 (Anhang III Nr. 00, vgl. dortige Vordem, unter a) neu gefaßt 
worden; §§ 626, 627 sind beseitigt. 
2 ) Vgl. § 892 Anm. 3. — Verzeichnis der Reichs- und Staatsbetriebe, 
soweit sie Träger der UV. sind, unter Angabe der Ausführungsbehörden und ihres 
Geschäftsbereichs in AN. 1912 S. 1056ff. 
3 ) Z4derVO.v.30. X. 23 (Anhang IIINr.99) bestimmt über den Austritt: 
„Erklärt das Reich oder ein Land auf Grund der Vorschriften des § 3 (d. h. auf 
Grund der jetzigen 88 624, 62S sowie Abs. 3, 4, 8 628) seinen Austritt aus einer Berufs 
genossenschaft und wäre der Austritt nach den bisherigen Vorschriften nicht zulässig 
gewesen, so kann die Berufsgenossenschast widersprechen, wenn sie durch den Austritt 
leistungsunfähig werden oder wenn dadurch die Belastung der verbleibenden Unter 
nehmer unbillig vermehrt werden würde. Auf Anrufen des Reichs oder des Landes 
entscheidet dann das Reichsversicherungsamt (Beschlußsenat) oder, wenn die Genossen 
schaft der Aufsicht eines Landesversicherungsamts untersteht, das Landesversicherungs 
amt (Beschlutzsenat) über die Zulässigkeit des Austritts. 
Diese Vorschrift tritt mit Ablauf des Jahres 1925 außer Kraft." 
§ 625 1 ). Der § 624 gilt entsprechend für die Länder. 
Der Eintritt und der Austritt wird durch die oberste Verwaltungs 
behörde erklärt. 
J ) Vgl. Anm. 1, 2, 3 zu 8 624. 
§§ 626, 627 find weggefallen (vgl. Anm. 1 zu 8 624). 
§ 6281). Eine Gemeinde 3 ), ein Gemeindeverband oder eine andere 
öffentliche Körperschaft ist Träger der Versicherung für solche 3 ) Bauarbeiten 
und Tätigkeiten bei nicht gewerbsmäßigem Halten von Reittieren oder 
Fahrzeugen (§ 537 Nr. 6, 7), welche sie als Unternehmer in anderen als 
Eisenbahnbetrieben ausführen, wenn die oberste Verwaltungsbehörde sie auf 
Antrag zur Übernahme der Last für leistungsfähig erklärtA). Sonst ist eine 
solche Körperschaft mit den bezeid)neten Arbeiten und Tätigkeiten nach 
§ 629 versichert. 
Die oberste Verwaltungsbehörde kann mehrere Gemeinden, Gemeinde 
verbände oder andere öffentliche Körperschaften zur gemeinsamen Durch 
führung der Versicherung zu einem Verbände vereinigen 3 ) und diesen für 
leistungsfähig erklären. 
Eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine andere öffentliche 
Körperschaft kann durch eine Erklärung ihres Vorstandes zur Versicherung 
der im Abs. 1 bezeichneten Bauarbeiten in die für Baugewerbetreibende 
zuständige Berufsgenossenschaft und zur Versicherung der im Abs. 1 be 
zeichneten Tätigkeiten in die für Unternehmer gewerbsmäßiger Euhrwerks- 
oder Binnenschiffahrtsbetriebe zuständige Berufsgenossenschaft eintreten. 
Die Eintrittserklärung bestimmt auch den Zeitpunkt, mit dem der Eintritt 
wirksam wird. * 
Der Wiederaustritt 6 ) aus der Genossenschaft, und der Wiedereintritt 
ist für solche Körperschaften mangels anderer Vereinbarung nur zum 
Schlüsse eines Geschäftsjahrs zulässig. Ist die Körperschaft für leistungs 
fähig erklärt, so bedarf es für den Wiederaustritt und den Wiedereintritt, 
wenn die Genossenschaft nicht zustimmt, der Genehmigung des Reichs 
versicherungsamts. Eine für leistungsfähig erklärte Körperschaft hat vom 
Zeitpunkt des Austritts an die Entschädigungsansprüche zu befriedigen, 
die gegen die Genossenschaft aus Unfällen bei den ausgeschiedenen Arbeiten 
oder Tätigkeiten entstanden sind. Ein entsprechender Teil des Vermögens 
der Genossenschaft ist der Körperschaft zu überweisen. Zu einer ab 
weichenden Vereinbarung über die Auseinandersetzung bedarf es des Be 
schlusses der Genossenschaftsversammlung. Streit bei der Auseinander-
	        
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