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Reich sv ersicherungsordnuug.
DO. v. 30. X. 23 (Anhang III Nr. 00, vgl. dortige Vordem, unter a) neu gefaßt
worden; §§ 626, 627 sind beseitigt.
2 ) Vgl. § 892 Anm. 3. — Verzeichnis der Reichs- und Staatsbetriebe,
soweit sie Träger der UV. sind, unter Angabe der Ausführungsbehörden und ihres
Geschäftsbereichs in AN. 1912 S. 1056ff.
3 ) Z4derVO.v.30. X. 23 (Anhang IIINr.99) bestimmt über den Austritt:
„Erklärt das Reich oder ein Land auf Grund der Vorschriften des § 3 (d. h. auf
Grund der jetzigen 88 624, 62S sowie Abs. 3, 4, 8 628) seinen Austritt aus einer Berufs
genossenschaft und wäre der Austritt nach den bisherigen Vorschriften nicht zulässig
gewesen, so kann die Berufsgenossenschast widersprechen, wenn sie durch den Austritt
leistungsunfähig werden oder wenn dadurch die Belastung der verbleibenden Unter
nehmer unbillig vermehrt werden würde. Auf Anrufen des Reichs oder des Landes
entscheidet dann das Reichsversicherungsamt (Beschlußsenat) oder, wenn die Genossen
schaft der Aufsicht eines Landesversicherungsamts untersteht, das Landesversicherungs
amt (Beschlutzsenat) über die Zulässigkeit des Austritts.
Diese Vorschrift tritt mit Ablauf des Jahres 1925 außer Kraft."
§ 625 1 ). Der § 624 gilt entsprechend für die Länder.
Der Eintritt und der Austritt wird durch die oberste Verwaltungs
behörde erklärt.
J ) Vgl. Anm. 1, 2, 3 zu 8 624.
§§ 626, 627 find weggefallen (vgl. Anm. 1 zu 8 624).
§ 6281). Eine Gemeinde 3 ), ein Gemeindeverband oder eine andere
öffentliche Körperschaft ist Träger der Versicherung für solche 3 ) Bauarbeiten
und Tätigkeiten bei nicht gewerbsmäßigem Halten von Reittieren oder
Fahrzeugen (§ 537 Nr. 6, 7), welche sie als Unternehmer in anderen als
Eisenbahnbetrieben ausführen, wenn die oberste Verwaltungsbehörde sie auf
Antrag zur Übernahme der Last für leistungsfähig erklärtA). Sonst ist eine
solche Körperschaft mit den bezeid)neten Arbeiten und Tätigkeiten nach
§ 629 versichert.
Die oberste Verwaltungsbehörde kann mehrere Gemeinden, Gemeinde
verbände oder andere öffentliche Körperschaften zur gemeinsamen Durch
führung der Versicherung zu einem Verbände vereinigen 3 ) und diesen für
leistungsfähig erklären.
Eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine andere öffentliche
Körperschaft kann durch eine Erklärung ihres Vorstandes zur Versicherung
der im Abs. 1 bezeichneten Bauarbeiten in die für Baugewerbetreibende
zuständige Berufsgenossenschaft und zur Versicherung der im Abs. 1 be
zeichneten Tätigkeiten in die für Unternehmer gewerbsmäßiger Euhrwerks-
oder Binnenschiffahrtsbetriebe zuständige Berufsgenossenschaft eintreten.
Die Eintrittserklärung bestimmt auch den Zeitpunkt, mit dem der Eintritt
wirksam wird. *
Der Wiederaustritt 6 ) aus der Genossenschaft, und der Wiedereintritt
ist für solche Körperschaften mangels anderer Vereinbarung nur zum
Schlüsse eines Geschäftsjahrs zulässig. Ist die Körperschaft für leistungs
fähig erklärt, so bedarf es für den Wiederaustritt und den Wiedereintritt,
wenn die Genossenschaft nicht zustimmt, der Genehmigung des Reichs
versicherungsamts. Eine für leistungsfähig erklärte Körperschaft hat vom
Zeitpunkt des Austritts an die Entschädigungsansprüche zu befriedigen,
die gegen die Genossenschaft aus Unfällen bei den ausgeschiedenen Arbeiten
oder Tätigkeiten entstanden sind. Ein entsprechender Teil des Vermögens
der Genossenschaft ist der Körperschaft zu überweisen. Zu einer ab
weichenden Vereinbarung über die Auseinandersetzung bedarf es des Be
schlusses der Genossenschaftsversammlung. Streit bei der Auseinander-