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Reichsversicherungsordnung.
sind die Aufsichtsbehörden an allgemeine Weisungen der obersten Verwal
tungsbehörden gebunden; der Reichsarbcitsmimster kann für die Ausübung
des Aufsichtsrechts Nichtlinien erlassen (88 30, 1781 Abs. 2 Satz 2 91230.).
TI. Geschäftsentlastung des Neichsrats.
Zahlreiche weniger bedeutsame Geschäfte des Neichsrats sind auf andere
Stellen: den Reichsarbeitsminister und das Reichsversicherungsamt über
tragen worden; vgl. z. B. 88 845, 1242, 1360, 1370, 1375, 1380, 1400, 1416
91230.
VII. Die Versicherung der Besatzung der ausgelieferten deutschen Flotte.
Vgl. VO. v. 31. V. 19 (Anhang I Nr. 30).
VIII. Wahlen und Ehrenämter.
I. Da infolge des Krieges und der damit zusammenhängenden Ein
ziehung vieler Versicherter und 2lrbeitgeber die nach der 91VO. notwendigen
Wahlen wenigstens zum Teil nicht vorgenommen werden konnten, war die
Amtsdauer der Vertreter der Unternehmer oder anderen Arbeitgeber sowie
der Versicherten bei Versicherungsbehörden und Versicherungsträgern, auch
der nichtständigen Mitglieder des NVA. und der Landesversicherungsämter
mehrfach verlängert und zuletzt durch Bek. v. 11. I. 17 (RGBl. S. 39) auf
den Schlutz des Kalenderjahres festgesetzt, das dem Jahre folgte, in dem der
Krieg beendet war, d. i. der 31. XII. 21.
Bis zu diesem Zeitpunkt waren die Wahlen zu den Ehrenämtern der
Krankenkassen und Berufsgcnossenschaften fast überall neu vollzogen worden.
Rur ausnahmsweise aus besonderen Gründen hatten sich die Neuwahlen
über den 31. XII. 21 hinaus verzögert. Für diese wenigen Fälle bedurfte
es einer besonderen gesetzlichen Verlängerung der Amtsdauer nicht, da nach
der allgemeinen Vorschrift des 8 16 Abs. 2 91230. die bisherigen Inhaber
der Ehrenämter im Amt blieben, bis ihre 91achfolger eintraten.
Dagegen konnten bis zu diesem Zeitpunkt die Wahlen (oder die wegen
Ablaufs der Wahlzeit notwendigen 91euwahlen) zu den nichtständigen Mit
gliedern des 91VA., der Landesversicherungsämter, zu den Ausschutz- und
Vorstandsmitgliedern der Landesversicherungsanstalten, zu den Versicherten
vertretern für die Unfallverhütung sowie zu den Beisitzern der Versicherungs
ämter und Oberversicherungsämter nicht durchgeführt werden, da sich diese
Wahlen auf den Wahlen zu den Organen der Krankenkassen stockwerkartig
aufbauen und die Organe der Krankenkassen allerorts nicht vor Ende des
Jahres 1921 neu gewählt worden waren. Die Amtsdauer der Inhaber
dieser Ehrenämter muhte daher verlängert werden. Dies geschah durch
das Gesetz V.24.XII.21 (RGBl. S.l) bis zum Schlutz des Kalenderjahres 1922.
Für den Fall, dah vor den 91euwahlen zu den bezeichneten Ehrenämtern
Vertreter der Arbeitgeber oder der Versicherten sowie deren Ersatzmänner
aus den: 2lmte schieden, wurde eine Ergänzung einer nicht mehr ausreichenden
Zahl der Vertreter auf Grund des bis zur Vollziehung der Neuwahlen fort
geltenden 8 2 der Bek. v. 12. VIII. 15 (RGBl. S. 497) im Wege der Berufung
vorgenommen. § 2 a. a. O. lautet:
„Die Vorschriften der § 50 Abs. 2, § 76 Satz 1, § 95, § 1359 Abs. 2 der 91230. über
die Berufung von Vertretern durch die Vorsitzenden von Versicherungsbehörden gelten
auch für die Ergänzung einer nicht mehr ausreichenden Zahl der gewählten Vertreter.
Für die Sonderanstalten werden in solchen Fällen die Vertreter von der Auf
sichtsbehörde berufen. Etwa fehlende Vertreter der Versicherten für die Unfallverhütung
werden von der Aufsichtsbehörde berufen."