Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

20 
Reichsversicherungsordnung. 
sind die Aufsichtsbehörden an allgemeine Weisungen der obersten Verwal 
tungsbehörden gebunden; der Reichsarbcitsmimster kann für die Ausübung 
des Aufsichtsrechts Nichtlinien erlassen (88 30, 1781 Abs. 2 Satz 2 91230.). 
TI. Geschäftsentlastung des Neichsrats. 
Zahlreiche weniger bedeutsame Geschäfte des Neichsrats sind auf andere 
Stellen: den Reichsarbeitsminister und das Reichsversicherungsamt über 
tragen worden; vgl. z. B. 88 845, 1242, 1360, 1370, 1375, 1380, 1400, 1416 
91230. 
VII. Die Versicherung der Besatzung der ausgelieferten deutschen Flotte. 
Vgl. VO. v. 31. V. 19 (Anhang I Nr. 30). 
VIII. Wahlen und Ehrenämter. 
I. Da infolge des Krieges und der damit zusammenhängenden Ein 
ziehung vieler Versicherter und 2lrbeitgeber die nach der 91VO. notwendigen 
Wahlen wenigstens zum Teil nicht vorgenommen werden konnten, war die 
Amtsdauer der Vertreter der Unternehmer oder anderen Arbeitgeber sowie 
der Versicherten bei Versicherungsbehörden und Versicherungsträgern, auch 
der nichtständigen Mitglieder des NVA. und der Landesversicherungsämter 
mehrfach verlängert und zuletzt durch Bek. v. 11. I. 17 (RGBl. S. 39) auf 
den Schlutz des Kalenderjahres festgesetzt, das dem Jahre folgte, in dem der 
Krieg beendet war, d. i. der 31. XII. 21. 
Bis zu diesem Zeitpunkt waren die Wahlen zu den Ehrenämtern der 
Krankenkassen und Berufsgcnossenschaften fast überall neu vollzogen worden. 
Rur ausnahmsweise aus besonderen Gründen hatten sich die Neuwahlen 
über den 31. XII. 21 hinaus verzögert. Für diese wenigen Fälle bedurfte 
es einer besonderen gesetzlichen Verlängerung der Amtsdauer nicht, da nach 
der allgemeinen Vorschrift des 8 16 Abs. 2 91230. die bisherigen Inhaber 
der Ehrenämter im Amt blieben, bis ihre 91achfolger eintraten. 
Dagegen konnten bis zu diesem Zeitpunkt die Wahlen (oder die wegen 
Ablaufs der Wahlzeit notwendigen 91euwahlen) zu den nichtständigen Mit 
gliedern des 91VA., der Landesversicherungsämter, zu den Ausschutz- und 
Vorstandsmitgliedern der Landesversicherungsanstalten, zu den Versicherten 
vertretern für die Unfallverhütung sowie zu den Beisitzern der Versicherungs 
ämter und Oberversicherungsämter nicht durchgeführt werden, da sich diese 
Wahlen auf den Wahlen zu den Organen der Krankenkassen stockwerkartig 
aufbauen und die Organe der Krankenkassen allerorts nicht vor Ende des 
Jahres 1921 neu gewählt worden waren. Die Amtsdauer der Inhaber 
dieser Ehrenämter muhte daher verlängert werden. Dies geschah durch 
das Gesetz V.24.XII.21 (RGBl. S.l) bis zum Schlutz des Kalenderjahres 1922. 
Für den Fall, dah vor den 91euwahlen zu den bezeichneten Ehrenämtern 
Vertreter der Arbeitgeber oder der Versicherten sowie deren Ersatzmänner 
aus den: 2lmte schieden, wurde eine Ergänzung einer nicht mehr ausreichenden 
Zahl der Vertreter auf Grund des bis zur Vollziehung der Neuwahlen fort 
geltenden 8 2 der Bek. v. 12. VIII. 15 (RGBl. S. 497) im Wege der Berufung 
vorgenommen. § 2 a. a. O. lautet: 
„Die Vorschriften der § 50 Abs. 2, § 76 Satz 1, § 95, § 1359 Abs. 2 der 91230. über 
die Berufung von Vertretern durch die Vorsitzenden von Versicherungsbehörden gelten 
auch für die Ergänzung einer nicht mehr ausreichenden Zahl der gewählten Vertreter. 
Für die Sonderanstalten werden in solchen Fällen die Vertreter von der Auf 
sichtsbehörde berufen. Etwa fehlende Vertreter der Versicherten für die Unfallverhütung 
werden von der Aufsichtsbehörde berufen."
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.