Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

220 Reichsversicherungsordnung. 
2, die Aufnahme von Betrieben in die Genossenschaft verweigert 
wird, die aus denselben Gründen (Nr. 1) keine eigene leistungs 
fähige Genossenschaft zu bilden imstande sind und zweckmäßig auch., 
keiner anderen Genossenschaft zugeteilt werden können. 
§ 642. Vereinigen sich mehrere Genossenschaften zu einer neuen Ge 
nossenschaft, so gehen alle ihre Rechte und Pflichten auf diese über, sobald die 
Änderung wirksam wird. 
§ 643. Scheiden Teile einer Genossenschaft aus, um eine andere zu 
bilden oder in eine andere überzugehen, so hat die andere Genossenschaft 
von da an die Entschädigungsansprüche zu befriedigen, die gegen die alte 
Genossenschaft aus Unfällen in den ausgeschiedenen Betrieben erwachsen 
sind. Dies gilt auch, wenn landwirtschaftliche Nebenbetriebe nach der Satzung 
in eine gewerbliche Genossenschaft übergehen (§ 540 Nr. 1). 
§ 644. Genossenschaften, denen hiernach die Entschädigungspflicht zu 
fällt, haben Anspruchs) auf einen entsprechenden Teil der Rücklage und des 
anderen Vermögens der abgebenden Genossenschaft. Sie sind verpflichtet, 
einen entsprechenden Teil der Zinsen und Tilgungsbeträge für die schwebende 
Schuld (Z 774) zu übernehmen. 
*) Wenn im Zeitpunkt des Betriebsübergangs selbst ein Entschädi 
gungsanspruch noch nicht wirksam geworden war, nach dem Beginn der gesetz 
lichen Entschädigungspflicht dem Verletzten aber zunächst für einige Wochen die Voll 
rente, sodann laufend eine Teilrente von 15. v. H. gewährt worden ist, so bat als über 
gehende Rentenlast der dreifache Iahresbetrag der erstmalig festgesetzten Rente, mithin 
der Vollrente zu gelten (AN. 1922 <3. 168). 
§ 645. Die beteiligten Genossenschastsversammlungen können durch über 
einstimmenden Beschlutz von den Vorschriften der 642 bis 644 abweichen x ). 
i) Rundschreiben des RVA. v. 24. I. 14 (AN. S. 317) über den Fortbestand 
solcher Vereinbarungen. 
§ 646. Entsteht bei der Auseinandersetzung über das Vermögen 1 ) Streit 
zwischen den beteiligten Genossenschaften, so können sie schiedsrichterliche 
Entscheidung vereinbaren; sonst entscheidet das Reichsversicherungsamt (Be 
schlußsenat). 
*) „Streit über das Vermögen", vgl. AN. 1914 S. 325, 484. — Ein Streit 
über das Vermögen im Sinne der 88 673, 646 liegt nicht vor, wenn die Frage des Über 
gangs der Unfallast nicht den Kernpunkt des Streits bildet, sondern sich mit der au 
anderem Wege zu treffenden Entscheidung einer Vorfrage (z. B. die Frage, ob der 
überwiesene Betrieb der gleiche ist wie der Unfallbetrieb) von selbst erledigt. Gegen 
die Ablehnung der Übernahme der Unfallast seitens derjenigen Berufsgenossenschaft, 
welcher der angeblich mit dem Unfall belastete Betrieb überwiesen worden ist, ist die 
Beschwerde nach § 1791 und die weitere Beschwerde nach 8 1797 gegeben; denn die 
Ablehnung stellt eine Entscheidung des Versicherungsträgers dar (AN. 1923 S. 246). 
§ 647. Wird eine Genossenschaft unfähig, ihre gesetzlichen Verpflichtungen 
zu erfüllen, so kann der Bundesrat sie auflösen, wenn das Reichsversicherungs 
amt (Beschlutzsenat) es beantragt. 
Die Gewerbszweige der aufgelösten Genossenschaften werden anderen 
Genossenschaften zugewiesen. Diese sind vorher zu hören. 
Mit Auslösung der Genossenschaft gehen ihre Rechte und Pflichten auf 
das Reich über. 
§ 648. Wird eine Genossenschaft, die der Aufsicht eines Landesver 
sicherungsamts untersteht (8 723), als leistungsunfähig aufgelöst, so gehen ihre 
Rechte und Pflichten auf den Bundesstaat über.
	        
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