Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

Drittes Buch. 1. Teil. Gewerbe-Unfallversicherung. § 642—654. 221 
Vierter Abschnitt. 
Verfassung der Berufsgenossenschaften. 
Vorbemerkung: Die Berufsgenossenschaften haben wie alle Träger der Sozial 
versicherung das Recht der Selbstsatzung und Selbstverwaltung. 
I. Mitgliedschaft und Stimmberechtigung. 
ß 649. Mitglieds der Berufsgenossenschaft ist jeder Unternehmer, dessen 
Betrieb zu den ihr zugewiesenen Gewerbszweigen gehört und in ihrem 
Bezirk seinen Sitz hat. Das Reich, die I-ünäer, Gemeinden, Gemeinde 
verbände und andere öffentliche Körperschaften sind nur Mitglieder, soweit 
es die §§ 624 bis 628 vorschreiben oder zulassen 2 ). 
st Mitglieder der gewerblichen Berufsgenossenschaften sind nicht Betriebs- 
untcrnehmer, die nicht regelmäßig Arbeiter beschäftigen (vgl. Anm. 3 zu 8 537 und 
Anm. l zu § 9(52). 
st Satz 2 ist durch § 3 III VO. v. 30. X. 23 (Anhang III Nr. 99) der Änderung 
der §§ 624ff. angepaßt. 
§ 650. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Eröffnung des Betriebs oder 
mit seiner Bersichcrungspflicht; für das Reich und die Bundesstaaten, für 
Gemeinden, Gemeindeverbände und andere öffentliche Körperschaften 
regelt sich der Beginn der Mitgliedschaft nach den §§ 624 st bis 628. 
st „624" an Stelle von „325“ gesetzt durch § 3, IV. DO. v. 30. X. 23 (Anhang III 
Nr. 99). 
ß 651. In jedem Betriebe hat der Unternehmer durch einen Aushang 
bekannt zu machen, 
1. welcher Genossenschaft und Sektion der Betrieb angehört, 
2. wo die Geschäftsstelle des Genossenschafts- und des Sektions 
vorstandes ist. 
Ist ein landwirtschaftlicher Betrieb der Gewerbe-Unfallversicherung nach 
§ 540 Nr. 1, 8 642 unterstellt, so hat der Aushang darauf hinzuweisen. 
8 652. Besitzen Mitglieder oder ihre gesetzlichen Vertreter nicht die 
bürgerlichen Ehrenrechte, so haben sie kein Stimmrecht. 
I. Anmeldung der Betriebe. 
§ 653. Wer mit einem Betriebe Mitglied einer Genossenschaft wird, 
hat binnen einer Woche dem Versicherungsamt, in dessen Bezirk der Betrieb 
seinen Sitz hat, anzuzeigen st 
1. den Gegenstand und die Art des Betriebs, 
2. die Zahl der Versicherten, 
3. die Genossenschaft, welcher der Betrieb angehört, 
4. wenn der Betrieb erst nach Inkrafttreten des Gesetzes eröffnet ist, 
den Eröffnungstag und, wenn der Betrieb erst nach Inkrafttreten 
des Gesetzes versicherungspflichtig geworden ist, den Tag des Beginns 
der Versicherungspflicht. 
Die Anzeige ist doppelt einzureichen; der Empfang wird bescheinigt. 
Ist der Betrieb schon angemeldet und findet nur ein Wechsel in der 
Person des Unternehmers statt, so ist eine nochmalige Anzeige nach Abs. 1 
nicht erforderlich. 
st Muster für die Anmeldung AN. 1885 S. 346, vom RDA. zur allgemeinen 
Verwendung empfohlen. 
§ 654. Das Versicherungsamtst überweist jeden Betrieb seines Bezirkes, 
über den die Anzeige eingeht, binnen einer Woche durch Einsendung der 
einen Anzeige dem Vorstand der darin bezeichneten Genossenschaft.
	        
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