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Drittes Buch. 1. Teil. Gewerbe-Unfallversicherung. § 655—666.
Die formale Versicherung erfaßt einen Betrieb immer nur insoweit, als er tat
sächlich zur Versicherung herangezogen worden ist. Sonach ist, wenn ein Betrieb in
mehrere Teile zerfällt, nur der herangezogene Teil versichert; die formale Versicherung
des Hauptbetriebs erfaßt nicht ohne weiteres den Nebenbetrieb (AN. 1892 S. 295,
1904 S. 444, 1908 S. 351 Nr. 1117, 2049, 2250).
Die formale Versicherung eines einzelnen Arbeiters hat das NVA.
stets nur dann angenommen, wenn die Person mit Wissen der Berufsgenossenschaft
in dem Lohnnachweis aufgeführt worden ist, oder wenn die Berufsgenossenschaft bei
Aufwendung der"erforderlichen Aufmerksamkeit hätte bemerken müssen, daß die Person
überhaupt nicht oder nicht bei ihr versichert ist, oder wenn sie wenigstens zur Aufklärung
des Sackverhalts Anlaß gehabt hätte. (AN. 1892 S. 324 Nr. 1157; RVAE. Bd. IV
S. 233).'
Entsprechendes gilt für die Zweiganstalten im Falle des § 798 Nr. 1.
In der landwirtschaftlichen ÜV. greift die formellrcchtliche Unternehmer
versicherung nicht Platz, soweit die Selbstversicherung weder in Verze!ch>nissen kenntlich
gemacht noch anderweit eine Feststellung der Unternehmerversicherung erfolgt und
Beiträge für die UV. nicht erhoben werden.
§ 660. Gegen die Aufnahme oder Ablehnung hat der Unternehmer
binnen einem Monat nach Zustellung des Mitgliedscheins oder des ab
lehnenden Bescheids Beschwerde an das Oberversicherungsamt. Sie ist
bei dem Versicherungsamt einzureichen. Ergibt sich bei der Verhandlung
über die Beschwerde, datz der Betrieb zwar der Unfallversicherung unter
liegt, aber keiner der vorhandenen Genossenschaften angehört, so ist die Sache
dem Reichsversicherungsamte vorzulegen. Dieses weist den Betrieb der
Genossenschaft zu', der er seiner Art nach am nächsten steht.
§ 661. Erhebt der Unternehmer gegen einen ablehnenden Bescheid
nicht rechtzeitig Beschwerde, so kann das Versicherungsamt die Sache dem
Reichsversicherungsamte vorlegen; auf Antrag der Genossenschaft muh es
geschehen.
§ 662. Erkennt im Falle des § 655 der Vorstand der in der Anzeige
bezeichneten Genossenschaft die Mitgliedschaft des Unternehmers an, so hat
der Vorstand dies dem Vorstand der anderen Genossenschaft mitzuteilen.
Dieser kann binnen einem Monat nach Empfang der Mitteilung Beschwerde
erheben.
§ 663. Den Vorständen der Sektionen sind über die diesen ungehörigen
Unternehmer Auszüge aus dem Betriebsverzeichnisse mitzuteilen.
IV. Wechsel des Unternehmers. Änderung im Betrieb und in seiner
Zugehörigkeit zur Genossenschaft.
§ 664. Der Unternehmer hat den Wechsel der Person, für deren Rechnung
der Betrieb geht, in der durch die Satzung bestimmten Frist dem Genossen-
schaftsvorstande zur Eintragung in das Betriebsverzeichnis anzuzeigen. Für
die Beiträge bis zum Ablauf des Geschäftsjahrs, in welchem der Wechsel
angezeigt wird, bleibt er haftbar, ohne dadurch den Nachfolger von der
Haftung zu befreien.
§ 665. Jeder Unternehmer hat Änderungen seines Betriebs, die für die
Zugehörigkeit zu einer Genossenschaft wichtig sind, ihrem Vorstand in der
durch die Satzung bestimmten Frist anzuzeigen.
§ 666*). Hält es der Vorstand auf Antrag des Unternehmers oder von
Aints wegen für geboten, den Betrieb einer anderen Genossenschaft zu
überweisen, so überweist er ihn dieser und teilt es ihr und durch das Ver
sicherungsamt dem Unternehmer unter Angabe der Gründe mit.