Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

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Drittes Buch. 1. Teil. Gewerbe-Unfallversicherung. § 655—666. 
Die formale Versicherung erfaßt einen Betrieb immer nur insoweit, als er tat 
sächlich zur Versicherung herangezogen worden ist. Sonach ist, wenn ein Betrieb in 
mehrere Teile zerfällt, nur der herangezogene Teil versichert; die formale Versicherung 
des Hauptbetriebs erfaßt nicht ohne weiteres den Nebenbetrieb (AN. 1892 S. 295, 
1904 S. 444, 1908 S. 351 Nr. 1117, 2049, 2250). 
Die formale Versicherung eines einzelnen Arbeiters hat das NVA. 
stets nur dann angenommen, wenn die Person mit Wissen der Berufsgenossenschaft 
in dem Lohnnachweis aufgeführt worden ist, oder wenn die Berufsgenossenschaft bei 
Aufwendung der"erforderlichen Aufmerksamkeit hätte bemerken müssen, daß die Person 
überhaupt nicht oder nicht bei ihr versichert ist, oder wenn sie wenigstens zur Aufklärung 
des Sackverhalts Anlaß gehabt hätte. (AN. 1892 S. 324 Nr. 1157; RVAE. Bd. IV 
S. 233).' 
Entsprechendes gilt für die Zweiganstalten im Falle des § 798 Nr. 1. 
In der landwirtschaftlichen ÜV. greift die formellrcchtliche Unternehmer 
versicherung nicht Platz, soweit die Selbstversicherung weder in Verze!ch>nissen kenntlich 
gemacht noch anderweit eine Feststellung der Unternehmerversicherung erfolgt und 
Beiträge für die UV. nicht erhoben werden. 
§ 660. Gegen die Aufnahme oder Ablehnung hat der Unternehmer 
binnen einem Monat nach Zustellung des Mitgliedscheins oder des ab 
lehnenden Bescheids Beschwerde an das Oberversicherungsamt. Sie ist 
bei dem Versicherungsamt einzureichen. Ergibt sich bei der Verhandlung 
über die Beschwerde, datz der Betrieb zwar der Unfallversicherung unter 
liegt, aber keiner der vorhandenen Genossenschaften angehört, so ist die Sache 
dem Reichsversicherungsamte vorzulegen. Dieses weist den Betrieb der 
Genossenschaft zu', der er seiner Art nach am nächsten steht. 
§ 661. Erhebt der Unternehmer gegen einen ablehnenden Bescheid 
nicht rechtzeitig Beschwerde, so kann das Versicherungsamt die Sache dem 
Reichsversicherungsamte vorlegen; auf Antrag der Genossenschaft muh es 
geschehen. 
§ 662. Erkennt im Falle des § 655 der Vorstand der in der Anzeige 
bezeichneten Genossenschaft die Mitgliedschaft des Unternehmers an, so hat 
der Vorstand dies dem Vorstand der anderen Genossenschaft mitzuteilen. 
Dieser kann binnen einem Monat nach Empfang der Mitteilung Beschwerde 
erheben. 
§ 663. Den Vorständen der Sektionen sind über die diesen ungehörigen 
Unternehmer Auszüge aus dem Betriebsverzeichnisse mitzuteilen. 
IV. Wechsel des Unternehmers. Änderung im Betrieb und in seiner 
Zugehörigkeit zur Genossenschaft. 
§ 664. Der Unternehmer hat den Wechsel der Person, für deren Rechnung 
der Betrieb geht, in der durch die Satzung bestimmten Frist dem Genossen- 
schaftsvorstande zur Eintragung in das Betriebsverzeichnis anzuzeigen. Für 
die Beiträge bis zum Ablauf des Geschäftsjahrs, in welchem der Wechsel 
angezeigt wird, bleibt er haftbar, ohne dadurch den Nachfolger von der 
Haftung zu befreien. 
§ 665. Jeder Unternehmer hat Änderungen seines Betriebs, die für die 
Zugehörigkeit zu einer Genossenschaft wichtig sind, ihrem Vorstand in der 
durch die Satzung bestimmten Frist anzuzeigen. 
§ 666*). Hält es der Vorstand auf Antrag des Unternehmers oder von 
Aints wegen für geboten, den Betrieb einer anderen Genossenschaft zu 
überweisen, so überweist er ihn dieser und teilt es ihr und durch das Ver 
sicherungsamt dem Unternehmer unter Angabe der Gründe mit.
	        
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