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Reichsversicherungsordnung.
!) Ein Betrieb, der bereits bei einem Versicherungsträger als versichert behandelt
wird, kann nicht auf eine bloße Anmeldung hin, sondern nur im Wege der §§ 666ff.
von einem anderen Versicherungsträger aufgenommen werden. Eine solche unzulässige
Ausnahme wird auch nicht durch Ablauf der im § 660 vorgeschriebenen Beschwerdesrist
rechtswirksam (AN. 1923 S. 232).
2 ) Die Überweisung des Betriebs besteht in der Erklärung der Genossenschaft,
daß sie seine Umschreibung für geboten halte und ihn daher der anderen Genossenschaft
anbiete. Die Überweisung geht der Umschreibung voraus (AN. 1916 S. 538; vgl. auch
AN. 1920 S. 269).
§ 667. Gegen die Überweisung können der Unternehmer und der andere
Genossenschaftsvorstand bei dem Vorstand, der den Betrieb überwiesen hat,
Beschwerde erheben; dieser hat die Beschwerde dem Oberversicherungsamte
vorzulegen.
Wird nicht rechtzeitig Beschwerde erhoben, so ist der Betrieb in den
Verzeichnissen umzuschreiben und dem Unternehmer ein anderer Mitglied
schein auszustellen.
§ 668*). Beansprucht eine Genossenschaft die Überweisung eines Be
triebs und widerspricht der Unternehmer oder die Genossenschaft, welcher der
Betrieb bisher angehörte, so hat der Vorstand dieser Genossenschaft die Sache
dem Oberversicherungsamte zur Entscheidung vorzulegen.
i) § 668 betrifft nur Streitigkeiten über die Überweisung eines Betriebes,
nicht auch den Fall eines Streites, z. B. über die Frage, ob Bauarbeiten als Hilfs
tätigkeiten des Hauptbetriebs oder als Bauarbeiten im Sinne des 8 629 anzusehen
sind (AN. 1922 S. 345).
Der Streit zwischen einer Berufsgenossenschaft und einer öffent
lichen Körperschaft über die Überweisung eines Betriebs ist nach 8 668
von den Versicherungsbehörden zu entscheiden. 8 894 RVO. steht dem nicht entgegen
(AN. 1922 S. 516).
§ 669. Beansprucht ein Unternehmer die Umschreibung seines Betriebs,
so kann er bei Widerspruch beider Genossenschaften die Entscheidung des
Oberversicherungsamts beantragen.
§ 670. Was die §§ 666, 667 für die Überweisung eines Betriebs vor
schreiben, gilt entsprechend für seine Löschung*).
ft Beansprucht der Unternehmer die Löschung seines Betriebs, so
steht ihm bei Widerspruch der Genossenschaft die instanzielle Beschwerde beim Ober
versicherungsamt zu (AN. 1914 S. 583).
§ 671. Wird einem Antrag auf Überweisung oder Löschung Folge ge
geben, so wird die Änderung der genossenschaftlichen Zugehörigkeit mit dem
Tage wirksam, an dem der Antrag zuerst einem der beteiligten Genossenschafts-
Vorstände zugegangen ist. Wird der Betrieb von Amts wegen überwieseir
oder gelöscht, so ist der Tag maßgebend, an dem die Überweisung oder die
Löschung dem Unternehmer mitgeteilt worden ist.
Die beteiligten Vorstände und Unternehmerft können einen anderen
Tag vereinbaren.
ft Zustimmung des Unternehmers ist erforderlich (AN. 1914 S. 804).
§ 672. Ist die Überweisung oder Löschung dadurch erheblich verzögert
worden, daß gesetzliche oder satzungsmäßige Vorschriften nicht beachtet
worden sind, so kann das Oberversicherungsamt auf Antrag bestimmen,
daß die Änderung der genossenschaftlichen Zugehörigkeit an einem frMercn
als dem im § 671 Abs. 1 bezeichneten Tage wirksam wird, jedoch nicht vor
Beginn des Geschäftsjahres, für das der Anspruch auf Beiträge noch nicht
verjährt ist.