Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

224 
Reichsversicherungsordnung. 
!) Ein Betrieb, der bereits bei einem Versicherungsträger als versichert behandelt 
wird, kann nicht auf eine bloße Anmeldung hin, sondern nur im Wege der §§ 666ff. 
von einem anderen Versicherungsträger aufgenommen werden. Eine solche unzulässige 
Ausnahme wird auch nicht durch Ablauf der im § 660 vorgeschriebenen Beschwerdesrist 
rechtswirksam (AN. 1923 S. 232). 
2 ) Die Überweisung des Betriebs besteht in der Erklärung der Genossenschaft, 
daß sie seine Umschreibung für geboten halte und ihn daher der anderen Genossenschaft 
anbiete. Die Überweisung geht der Umschreibung voraus (AN. 1916 S. 538; vgl. auch 
AN. 1920 S. 269). 
§ 667. Gegen die Überweisung können der Unternehmer und der andere 
Genossenschaftsvorstand bei dem Vorstand, der den Betrieb überwiesen hat, 
Beschwerde erheben; dieser hat die Beschwerde dem Oberversicherungsamte 
vorzulegen. 
Wird nicht rechtzeitig Beschwerde erhoben, so ist der Betrieb in den 
Verzeichnissen umzuschreiben und dem Unternehmer ein anderer Mitglied 
schein auszustellen. 
§ 668*). Beansprucht eine Genossenschaft die Überweisung eines Be 
triebs und widerspricht der Unternehmer oder die Genossenschaft, welcher der 
Betrieb bisher angehörte, so hat der Vorstand dieser Genossenschaft die Sache 
dem Oberversicherungsamte zur Entscheidung vorzulegen. 
i) § 668 betrifft nur Streitigkeiten über die Überweisung eines Betriebes, 
nicht auch den Fall eines Streites, z. B. über die Frage, ob Bauarbeiten als Hilfs 
tätigkeiten des Hauptbetriebs oder als Bauarbeiten im Sinne des 8 629 anzusehen 
sind (AN. 1922 S. 345). 
Der Streit zwischen einer Berufsgenossenschaft und einer öffent 
lichen Körperschaft über die Überweisung eines Betriebs ist nach 8 668 
von den Versicherungsbehörden zu entscheiden. 8 894 RVO. steht dem nicht entgegen 
(AN. 1922 S. 516). 
§ 669. Beansprucht ein Unternehmer die Umschreibung seines Betriebs, 
so kann er bei Widerspruch beider Genossenschaften die Entscheidung des 
Oberversicherungsamts beantragen. 
§ 670. Was die §§ 666, 667 für die Überweisung eines Betriebs vor 
schreiben, gilt entsprechend für seine Löschung*). 
ft Beansprucht der Unternehmer die Löschung seines Betriebs, so 
steht ihm bei Widerspruch der Genossenschaft die instanzielle Beschwerde beim Ober 
versicherungsamt zu (AN. 1914 S. 583). 
§ 671. Wird einem Antrag auf Überweisung oder Löschung Folge ge 
geben, so wird die Änderung der genossenschaftlichen Zugehörigkeit mit dem 
Tage wirksam, an dem der Antrag zuerst einem der beteiligten Genossenschafts- 
Vorstände zugegangen ist. Wird der Betrieb von Amts wegen überwieseir 
oder gelöscht, so ist der Tag maßgebend, an dem die Überweisung oder die 
Löschung dem Unternehmer mitgeteilt worden ist. 
Die beteiligten Vorstände und Unternehmerft können einen anderen 
Tag vereinbaren. 
ft Zustimmung des Unternehmers ist erforderlich (AN. 1914 S. 804). 
§ 672. Ist die Überweisung oder Löschung dadurch erheblich verzögert 
worden, daß gesetzliche oder satzungsmäßige Vorschriften nicht beachtet 
worden sind, so kann das Oberversicherungsamt auf Antrag bestimmen, 
daß die Änderung der genossenschaftlichen Zugehörigkeit an einem frMercn 
als dem im § 671 Abs. 1 bezeichneten Tage wirksam wird, jedoch nicht vor 
Beginn des Geschäftsjahres, für das der Anspruch auf Beiträge noch nicht 
verjährt ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.