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Drittes Buch. 1. Teil. Gewerbe-Unfallversicherung. § 667—677.
§ 673. Gehen einzelne Betriebe oder Nebenbetriebe von einer Genossen
schaft auf eine andere über, so gilt für den Übergang der Unfallast § 643.
Die übernehmende Genossenschaft hat Anspruch aus einen entsprechenden
Teil der Rücklag eH der abgebenden Genossenschaft. Dieser Teil ist nach einem
Durchschnittssatze zu berechnen, den das Reichsversicherungsamt 3 ) nach der
Höhe der Rücklagen sämtlicher Genossenschaften, getrennt nach gewerblichen
und landwirtschaftlichen, alle fünf Jahre einheitlich festsetzt.
Die §§ 645, 646 sind anzuwenden, jedoch mit der Maßgabe, daß nur
unter den Voraussetzungen des § 1781 Absatz 2 der Beschlußsenat ent
scheidet. 3 )
J ) Die einen Betrieb oder Nebenbetrieb übernehmende Genossenschaft, auf welche
die Verpflichtung zur Zahlung einer Rentenzulage übergeht, hat wegen des Über
ganges dieser Last keinen Anspruch aus einen entsprechenden Teil der Rücklage der
abgebenden Genossenschaft. Denn bei der Bildung der Rücklagen werden Zulage-
leistungen nicht (H 11 Abs. 5 Ges. v. 28. XII. 21, Anhang III Nr. 47) berücksichtigt
(AN. 1922 ©.'269 Nr. 2104).
2 ) Bek. v. 24. XII. 12 (AN. 6. 1127).
3 ) Die lateinisch gedruckten Worte sind durch Art. I Nr. 2 BO. Anhang V
Nr. 13 hinzugefügt. Es handelt sich um Vermögensauseinandersetzungen von unter
geordneter finanzieller Tragweite. Der Beschlutzsenat soll deshalb' hier nur aus be
sonderem Anlaß tätig werden.
8 674. Die Meldepflicht bei Betriebsänderungen, die auf die Veran
lagung zum Gefahrtarife wirken (§ 711), und das weitere Verfahren sind in
der Satzung zu regeln.
Hat ein Ausschuß oder der Vorstand der Genossenschaft den Gefahrtaris
aufzustellen und zu ändern (§ 707), so kann ihm die Genosse,ischaftsver-
sammlung auch übertragen, die Meldepflicht bei diesen Betriebsänderungen
zu regeln.
Gegen den Bescheid, den die Genossenschaft auf die Anmeldung der
Änderung oder von Amts wegen erläßt, hat der Unternehmer die Beschwerde.
Y. Satzung.
§ 675. Die Berufsgenossenschaften regeln ihre innere Verwaltung und
ihre Geschäftsordnung durch eine Satzung, welche die Genossenschafts-
Versammlung beschließt.
8 676. Der von der Gründungsversammlung gewählte vorläufige Vor
stand hat die Versammlung zu leiten und die Geschäfte der Genossenschaft
zu führen, bis der auf Grund einer gültigen Satzung gewählte Vorstand die
Geschäfte übernimmt.
Der vorläufige Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem Schrift
führer und mindestens drei Beisitzern.
§ 677. Die Satzung H muß bestimmen über
1. Namen, Sitz und Bezirk der Genossenschaft,
2. Zusammensetzung, Rechte und Pflichten des Vorstandes,
3. Form der Willenserklärungen des Vorstandes sowie seiner Unter
schrift für die Berussgcnossenschaft, Art der Beschlußfassung des
Vorstandes und seine Vertretung nach außen,
4. Berufung der Genossenschaftsversammlung und Art ihrer Beschluß
fassung,
5. Stimmrecht der Mitglieder und Prüfung ihrer Vollmachten,
6. Höhe der Sätze für entgangenen Arbeitsverdienst und für Reise
kosten, die den Vertretern der Versicherten zu gewähren sind
(8 21),
Schulz, 3,230.
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