227
Drittes Buch. 1. Teil. Gewerbe-Unfallversicherung. § 678—687.
§ 682. Ist die Genehmigung endgültig versagt, so hat in der vom
Reichsversicherungsamte festgesetzten Frist die Genossenschaftsversammlung
über eine neue Satzung 311 beschließen. Kommt kein Beschluß zustande
oder wird auch die neue Satzung endgültig nicht genehmigt, so erläßt das
Reichsversicherungsamt die Satzung und ordnet auf Kosten der Genossen
schaft das zur Ausführung Erforderliche an.
§ 683. Die Satzung darf nur mit Genehmigung des Reichsversicherungs
amts geändert werden. Soll die Genehmigung versagt werden, so ent
scheidet über sie der Beschluhsenat; die Gründe der Versagung sind mit
zuteilen. Wird die Genehmigung versagt, so entscheidet auf Beschwerde
der Bundesrat.
8 684. Ist die Satzung genehnrigt, so hat der Genossenschaftsvorstand im
Reichsanzeiger Namen und Sitz der Genossenschaft und die Bezirke der
Sektionen bekannt zu machen.
Das gleiche gilt für Änderungen.
VI. Genossenschaftsorgane.
8 683. Der Vorstand verwaltet die Genossenschaft, soweit Gesetz oder
Satzung nichts anderes bestimmen.
8 686. Der Genossenschaftsversammlung bleibt vorbehalten,
1. die Vorstandsmitglieder zu wählen *),
2. die Satzung zu ändern,
3. die Iahresrechnung zu prüfen und abzunehmen, wenn die Ge
nossenschaftsversammlung dazu nicht einen besonderen Ausschuß
bestellt,
4. für die Mitglieder der Organe der Genossenschaft die Höhe des
Pauschbetrages für Zeitverlust und der Sätze für Reisekosten zu
bestimmen.
') Über die „Musterwahlordnung" vgl. Anm. l zu § 677.
§ 687. In den Vorstand oder als Vertrauensmann der Genossenschaft
oder als Vertreter in der Genossenschaftsversammümg (8 678 Nr. l) kann,
vorbehaltlich der 88 13, 14, gewählt werden, wer der Genossenschaft als
Mitglied angehört oder den Mitgliedern gleichsteht (8 13 Abs. 2)H.
Wählbar jit Mitgliedern des Vorstandes sind auch solche Mitglieder
einer Innung oder des Aufsichtsrats einer der Genossenschaft ungehörigen
Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien oder Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, die mindestens fünf Jahre lang Unternehmer oder
bevollmächtigte Betriebsleiter eines der Genossenschaft ungehörigen Betriebs
gewesen ftnb 2 ).
Sind in einer Genossenschaft verschiedenartige Gewerbszweige oder
Betriebsarten (große, mittlere, kleine Betriebe) vereinigt, so sollen diese im
Vorstand möglichst vertreten sein. Die Satzung bestimmt das Nähere.
Die Satzung einer Genossenschaft kann bestimmen, daß Vertreter der
Versicherten ihrem Vorstand oder, wenn die Genossenschaft in Sektionen
geteilt ist, dem Sektionsvorstande mit Stiimnrecht angehören. Die Knapp
schafts-Berufsgenossenschaft kann durch die Satzung bestimmen, daß die
Vertreter der Versicherten Knappschaftsälteste sein müssen. Ihre Wahl
erfolgt durch die nach 8 868 gewählten Vertreter der Versicherten; für ihre
Wählbarkeit gilt 8 859.
ü Wer nicht regelmäßig eine bei der Genossenschaft versicherte Per
son beschäftigt, kann zu den genossenschaftlichen Ehrenämtern nicht gewählt werden
(AN. 1913 S. 689).
15*