Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

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Drittes Buch. 1. Teil. Gewerbe-Unfallversicherung. § 678—687. 
§ 682. Ist die Genehmigung endgültig versagt, so hat in der vom 
Reichsversicherungsamte festgesetzten Frist die Genossenschaftsversammlung 
über eine neue Satzung 311 beschließen. Kommt kein Beschluß zustande 
oder wird auch die neue Satzung endgültig nicht genehmigt, so erläßt das 
Reichsversicherungsamt die Satzung und ordnet auf Kosten der Genossen 
schaft das zur Ausführung Erforderliche an. 
§ 683. Die Satzung darf nur mit Genehmigung des Reichsversicherungs 
amts geändert werden. Soll die Genehmigung versagt werden, so ent 
scheidet über sie der Beschluhsenat; die Gründe der Versagung sind mit 
zuteilen. Wird die Genehmigung versagt, so entscheidet auf Beschwerde 
der Bundesrat. 
8 684. Ist die Satzung genehnrigt, so hat der Genossenschaftsvorstand im 
Reichsanzeiger Namen und Sitz der Genossenschaft und die Bezirke der 
Sektionen bekannt zu machen. 
Das gleiche gilt für Änderungen. 
VI. Genossenschaftsorgane. 
8 683. Der Vorstand verwaltet die Genossenschaft, soweit Gesetz oder 
Satzung nichts anderes bestimmen. 
8 686. Der Genossenschaftsversammlung bleibt vorbehalten, 
1. die Vorstandsmitglieder zu wählen *), 
2. die Satzung zu ändern, 
3. die Iahresrechnung zu prüfen und abzunehmen, wenn die Ge 
nossenschaftsversammlung dazu nicht einen besonderen Ausschuß 
bestellt, 
4. für die Mitglieder der Organe der Genossenschaft die Höhe des 
Pauschbetrages für Zeitverlust und der Sätze für Reisekosten zu 
bestimmen. 
') Über die „Musterwahlordnung" vgl. Anm. l zu § 677. 
§ 687. In den Vorstand oder als Vertrauensmann der Genossenschaft 
oder als Vertreter in der Genossenschaftsversammümg (8 678 Nr. l) kann, 
vorbehaltlich der 88 13, 14, gewählt werden, wer der Genossenschaft als 
Mitglied angehört oder den Mitgliedern gleichsteht (8 13 Abs. 2)H. 
Wählbar jit Mitgliedern des Vorstandes sind auch solche Mitglieder 
einer Innung oder des Aufsichtsrats einer der Genossenschaft ungehörigen 
Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien oder Gesellschaft mit 
beschränkter Haftung, die mindestens fünf Jahre lang Unternehmer oder 
bevollmächtigte Betriebsleiter eines der Genossenschaft ungehörigen Betriebs 
gewesen ftnb 2 ). 
Sind in einer Genossenschaft verschiedenartige Gewerbszweige oder 
Betriebsarten (große, mittlere, kleine Betriebe) vereinigt, so sollen diese im 
Vorstand möglichst vertreten sein. Die Satzung bestimmt das Nähere. 
Die Satzung einer Genossenschaft kann bestimmen, daß Vertreter der 
Versicherten ihrem Vorstand oder, wenn die Genossenschaft in Sektionen 
geteilt ist, dem Sektionsvorstande mit Stiimnrecht angehören. Die Knapp 
schafts-Berufsgenossenschaft kann durch die Satzung bestimmen, daß die 
Vertreter der Versicherten Knappschaftsälteste sein müssen. Ihre Wahl 
erfolgt durch die nach 8 868 gewählten Vertreter der Versicherten; für ihre 
Wählbarkeit gilt 8 859. 
ü Wer nicht regelmäßig eine bei der Genossenschaft versicherte Per 
son beschäftigt, kann zu den genossenschaftlichen Ehrenämtern nicht gewählt werden 
(AN. 1913 S. 689). 
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