Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

Überblick über die Abänderungs- und Ergänzungsvorschristen. 21 
II. 2luf Grund der Vorschriften der NVO. haben bisher Wahlen nur 
zu den Ausschüssen und Vorständen der Krankenkassen, zu den Genossen' 
schaftsversammlungcn und Vorständen der Berufsgenossenschaftcn, zu den 
Vertretern für die Unfallverhütung bei manchen landwirtschaftlichen Be- 
rufsgcnossenschaften sowie zu den Beisitzern bei einigen Oberversicherungs 
ämtern stattgefunden. Im übrigen sind als Inhaber der Ehrenämter der 
RVO. noch Personen tätig, die aus Grund älterer Gesetze gewählt oder 
zur Ergänzung dieser Gewählten berufen worden sind. 
Es erschien nicht zweckmäßig, die Vorschriften der NVO. über die Wahlen 
in vollem Umfang aufrechtzuerhalten. Der Gesamtaufbau der Wahlen 
nach der RVO. war sehr kompliziert und systemlos. Die Durchführung 
erforderte viel Schreibwerk und war auch sonst kostspielig. Wegen des über 
trieben stockwerkartigen Aufbaus würde cs fehl: lange gedauert haben, bis 
alle Wahlen erledigt gewesen wären. Durch das „Gesetz über Änderung 
der Wahlen nach der NVO." vom 13. IV. 22 (Anhang I Nr. 41) ist daher 
eine Neuregelung vorgenommen worden. 
Die Neuregelrmg geht von klaren Grundsätzen aüs. Die Vertreter 
der Versicherten und ihrer Arbeitgeber bei den Versicherungsbehörden 
werden von den Versicherten- bzw. Arbeitgebervertretern bei den Ver 
sicherungsträgern gewählt. Die Wahl zu den Beisitzern der Oberversicherungs 
ämter, zu den nichtständigen Arbeitgeber- und Versichertenmitgliedern des 
NVA. und der Landesversicherungsämter sowie zu den Versicherungs- 
vertretern für die Unfallverhütung nimmt ein Wahlkörper, der Ausschuß 
der Landesversicherungsanstalt, vor, dessen Arbeitgebermitglieder von den 
Berufsgenosscnschastcn und dessen Versichertenmitglieder von den Ver- 
sicherten-Vorstandsmitgliedern der Krankenkassen, also je von den berufenen 
Vertretern der Arbeitgeber (Unternehmer) und der Versicherten, gewählt 
werden. Die Wahl durch die Ausschußmitglieder der Versicherungsanstalt 
bietet den Vorteil, daß die Wahlberechtigten in Sitzungen, zu denen sie 
öfters zusammentreten, über die Wahl miteinander persönlich Fühlung 
nehmen und diese auch in einer solchen Sihrmg vollziehen können. Die 
Durchführung der Wahl der Beisitzer der Oberversicherungsäintcr, der nicht 
ständigen Arbeitgeber- und Versichertenmitglieder des NVA. und der Landes 
versicherungsämter sowie der Vertreter für die Unfallverhütring wird durch 
Wahlordnungen des NVA. geregelt. 
III. Der Aufbau der Wahlen inr Bereiche der RVO. ist nun 
mehr folgender^): 
1. Wahlen zu Ehrenämtern der Versicherungsträger, und 
zwar: 
a) der Krankenkassen. Zum Ausschuß wählen die beteiligten 
volljährigen Arbeitgebers und die volljährigen Versicherten 3 ), 
(88 333, 339, 341 RVO.). Zum Vorstands wählen die Ausschuß 
mitglieder (88 335, 339, 341 Abs. 1). Bei Betriebskrankenkassen 
ist die Stellung des Arbeitgebers im Ausschuß und Vorstand gesetz 
lich festgelegt (8 338 Abs. 2); 
J ) Die Besonderheiten im Bereiche des Knappschaftswesens und der Sonder 
anstalten der Reichsbahn (§§ 75, 89 Abs. 2, § 107 Abs. 4, § 858 Abs. 2) sind hierbei nicht 
berücksichtigt. 
2 ) Ausnahmen von der Wahlberechtigung sind in §8 337, '457, § 340 RVO. 
vorgesehen. 
3 ) Über die Wahl des Vorstandsvorsitzenden vgl. §§ 328, 338 Abs. 3, § 341 Abs. I; 
vgl. auch § 389 Abs. 2, § 390 RVO.
	        
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