Überblick über die Abänderungs- und Ergänzungsvorschristen. 21
II. 2luf Grund der Vorschriften der NVO. haben bisher Wahlen nur
zu den Ausschüssen und Vorständen der Krankenkassen, zu den Genossen'
schaftsversammlungcn und Vorständen der Berufsgenossenschaftcn, zu den
Vertretern für die Unfallverhütung bei manchen landwirtschaftlichen Be-
rufsgcnossenschaften sowie zu den Beisitzern bei einigen Oberversicherungs
ämtern stattgefunden. Im übrigen sind als Inhaber der Ehrenämter der
RVO. noch Personen tätig, die aus Grund älterer Gesetze gewählt oder
zur Ergänzung dieser Gewählten berufen worden sind.
Es erschien nicht zweckmäßig, die Vorschriften der NVO. über die Wahlen
in vollem Umfang aufrechtzuerhalten. Der Gesamtaufbau der Wahlen
nach der RVO. war sehr kompliziert und systemlos. Die Durchführung
erforderte viel Schreibwerk und war auch sonst kostspielig. Wegen des über
trieben stockwerkartigen Aufbaus würde cs fehl: lange gedauert haben, bis
alle Wahlen erledigt gewesen wären. Durch das „Gesetz über Änderung
der Wahlen nach der NVO." vom 13. IV. 22 (Anhang I Nr. 41) ist daher
eine Neuregelung vorgenommen worden.
Die Neuregelrmg geht von klaren Grundsätzen aüs. Die Vertreter
der Versicherten und ihrer Arbeitgeber bei den Versicherungsbehörden
werden von den Versicherten- bzw. Arbeitgebervertretern bei den Ver
sicherungsträgern gewählt. Die Wahl zu den Beisitzern der Oberversicherungs
ämter, zu den nichtständigen Arbeitgeber- und Versichertenmitgliedern des
NVA. und der Landesversicherungsämter sowie zu den Versicherungs-
vertretern für die Unfallverhütung nimmt ein Wahlkörper, der Ausschuß
der Landesversicherungsanstalt, vor, dessen Arbeitgebermitglieder von den
Berufsgenosscnschastcn und dessen Versichertenmitglieder von den Ver-
sicherten-Vorstandsmitgliedern der Krankenkassen, also je von den berufenen
Vertretern der Arbeitgeber (Unternehmer) und der Versicherten, gewählt
werden. Die Wahl durch die Ausschußmitglieder der Versicherungsanstalt
bietet den Vorteil, daß die Wahlberechtigten in Sitzungen, zu denen sie
öfters zusammentreten, über die Wahl miteinander persönlich Fühlung
nehmen und diese auch in einer solchen Sihrmg vollziehen können. Die
Durchführung der Wahl der Beisitzer der Oberversicherungsäintcr, der nicht
ständigen Arbeitgeber- und Versichertenmitglieder des NVA. und der Landes
versicherungsämter sowie der Vertreter für die Unfallverhütring wird durch
Wahlordnungen des NVA. geregelt.
III. Der Aufbau der Wahlen inr Bereiche der RVO. ist nun
mehr folgender^):
1. Wahlen zu Ehrenämtern der Versicherungsträger, und
zwar:
a) der Krankenkassen. Zum Ausschuß wählen die beteiligten
volljährigen Arbeitgebers und die volljährigen Versicherten 3 ),
(88 333, 339, 341 RVO.). Zum Vorstands wählen die Ausschuß
mitglieder (88 335, 339, 341 Abs. 1). Bei Betriebskrankenkassen
ist die Stellung des Arbeitgebers im Ausschuß und Vorstand gesetz
lich festgelegt (8 338 Abs. 2);
J ) Die Besonderheiten im Bereiche des Knappschaftswesens und der Sonder
anstalten der Reichsbahn (§§ 75, 89 Abs. 2, § 107 Abs. 4, § 858 Abs. 2) sind hierbei nicht
berücksichtigt.
2 ) Ausnahmen von der Wahlberechtigung sind in §8 337, '457, § 340 RVO.
vorgesehen.
3 ) Über die Wahl des Vorstandsvorsitzenden vgl. §§ 328, 338 Abs. 3, § 341 Abs. I;
vgl. auch § 389 Abs. 2, § 390 RVO.