Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

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Absichten oder Äußerungen der an der Entstehung und Abfassung beteiligten Stellen 
keine ausschlaggebende rechtliche Bedeutung beanspruchen (AN. 1923 S. 285). 
5 ) Aufsichtsweg vgl. AN. 1917 S. 457. 
§ 705aA). In äsn Bällen des § 705 wird als Beisitzer des Beschluß 
senats an Stelle des Versicherten (§ 100 Abs. 2) ein berufsgenossenschaft 
licher Angestellter zugezogen. Das Reichsversicherungsamt beruft solche 
Beisitzer auf Grund von Vorschlagslisten, die ihm die beteiligten 
Angestelltenverbände einreichen. Das Nähere bestimmt das Reichs- 
versicherungsamt. 
Die nach Abs. 1 zugezogenen Angestellten erhalten für die Teil 
nahme an den Sitzungen die nämliche Vergütung wie die nichtständigen 
Mitglieder des B.eichsversicherungsamts; zu ihren Gunsten gelten die 
Vorschriften des § 139. 
x ) § 705a ist durch Art. I DO. über Änderungen des Verfahrens in der Sozial 
versicherung v. 15. III. 24 (Anhang V Nr. 13) eingefügt. 
8 705a kommt einem Wunsche der Angestellten der Berufsgenossen 
schaften entgegen, indem er im Beschluhsenat an die Stelle des Versicherten einen 
Vertreter der Angestellten treten läßt. Die Sachkunde dieses Vertreters dürfte für die 
Entscheidungen des Senats von Wert sein. Für die Auswahl des Vertreters sieht der 
Entwurf ein möglichst einfaches Verfahren vor. Die Angestellten übernehmen damit 
ein Ehrenamt der Reichsversicherung. Sie sollen deshalb, was die Vergütung für ihre 
Tätigkeit betrifft, den nichtständigen Mitgliedern des NVA. gleichgestellt werden und 
außerdem die Vorzüge des § 139 der RVO. genießen. Eine entsprechende Vorschrift 
für die Entscheidungen aus 8 358 RVO. erscheint nicht vordringlich, weil die Versicherungs 
ämter und Oberversicherungsämter die Verhältnisse bei den einzelnen Krankenkassen 
mehr aus eigener Anschauung kennen und weil die Bestimmung von Vertretern für die 
zahlreichen Versicherungsbehörden eine große Verwaltungsarbeit hervorrufen würde, 
die um so mehr gespart werden kann, als in absehbarer Zeit mit der Neuregelung des 
Verfahrens für die Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnisse der Angestellten der Ver 
sicherungsträger zu rechnen ist. 
VIII. Bildung der Gefahrklassen. 
Vorbemerkung. Gefahrklassen sind so viele zu bilden, als es die Verschieden 
heit der Anfallgefahr in den einzelnen Betriebszweigen erforderlich macht. 
Für jede Sefahrklasse ist die Belastung durch Anfalientschädigungen besonders zu 
ermitteln. Dies geschieht durch Gegenüberstellung der gezahlten Löhne und der ge 
zahlten Entschädigungsbeträge oder auch durch Gegenüberstellung der Löhne und 
der vollständigen Anfallbelajtungswerte; letztere bestehen aus der Summe der bis zu 
einem bestimmten Zeitpunkt gezahlten Entschädigungen und des Kapitalwertes der 
alsdann noch laufenden Renten. Für den Gefahrtarif werden aber — nach der Übung 
des 919321. (Rundschr. vom 18. Mai 1896 und vom 25. November 1908) — die so ge 
fundenen Belastungen umnittelbar nur für Gewerbszweige verwertet, die Lohnbeträge 
von mindestens 5 Millionen Mark aufweisen; für kleinere Gewerbszweige und Tätig- 
keitsgruppen sind Erhebungen anderer Berufsgenossenschaften oder auch Feststellungen 
für größere Gewerbszweige mit ähnlichen Eefahrverhültnissen heranzuziehen. Zur 
Ermittlung der sog. Belastungsziffcr werden die Belastungen auf die bestimmte Lohn 
summe von 1000 (oder auch 10 000) Mark zurückgeführt. Die so berechneten Belastungs 
ziffern sollen unmittelbar als sog. Gefahrzissern in den Gefahrtarif eingestellt werden. 
— Die Gefahrziffer ist also regelmäßig die Summe der Entschädigungsbeträge (oder 
Anfallbelastungswerte) mal 1000 (oder 10 000), geteilt durch die Lohnsumme. Bei 
Feststellung der Gefahrziffer werden die allgemeinen Verwaltungskosten nur insoweit 
berücksichtigt, als bei Gewerbszweigen mit sehr niedrigen Belastungsziffern eine stärkere 
Aufrundung nach oben, bei solchen mit sehr hohen Belastungsziffern eine stärkere Ab- 
rundung nach unten erfolgt. — Diese jetzt allgemein eingeführte 2lrt der Feststellung 
der Gefahrziffer (die jetzt mit der Belastungsziffer gleichbedeutend ist) ermöglicht eine 
bequeme Vergleichung der Beiastungsziffern einzelner bei verschiedenen Berufsgenossen 
schaften versicherten Gewerbszweige.
	        
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