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Absichten oder Äußerungen der an der Entstehung und Abfassung beteiligten Stellen
keine ausschlaggebende rechtliche Bedeutung beanspruchen (AN. 1923 S. 285).
5 ) Aufsichtsweg vgl. AN. 1917 S. 457.
§ 705aA). In äsn Bällen des § 705 wird als Beisitzer des Beschluß
senats an Stelle des Versicherten (§ 100 Abs. 2) ein berufsgenossenschaft
licher Angestellter zugezogen. Das Reichsversicherungsamt beruft solche
Beisitzer auf Grund von Vorschlagslisten, die ihm die beteiligten
Angestelltenverbände einreichen. Das Nähere bestimmt das Reichs-
versicherungsamt.
Die nach Abs. 1 zugezogenen Angestellten erhalten für die Teil
nahme an den Sitzungen die nämliche Vergütung wie die nichtständigen
Mitglieder des B.eichsversicherungsamts; zu ihren Gunsten gelten die
Vorschriften des § 139.
x ) § 705a ist durch Art. I DO. über Änderungen des Verfahrens in der Sozial
versicherung v. 15. III. 24 (Anhang V Nr. 13) eingefügt.
8 705a kommt einem Wunsche der Angestellten der Berufsgenossen
schaften entgegen, indem er im Beschluhsenat an die Stelle des Versicherten einen
Vertreter der Angestellten treten läßt. Die Sachkunde dieses Vertreters dürfte für die
Entscheidungen des Senats von Wert sein. Für die Auswahl des Vertreters sieht der
Entwurf ein möglichst einfaches Verfahren vor. Die Angestellten übernehmen damit
ein Ehrenamt der Reichsversicherung. Sie sollen deshalb, was die Vergütung für ihre
Tätigkeit betrifft, den nichtständigen Mitgliedern des NVA. gleichgestellt werden und
außerdem die Vorzüge des § 139 der RVO. genießen. Eine entsprechende Vorschrift
für die Entscheidungen aus 8 358 RVO. erscheint nicht vordringlich, weil die Versicherungs
ämter und Oberversicherungsämter die Verhältnisse bei den einzelnen Krankenkassen
mehr aus eigener Anschauung kennen und weil die Bestimmung von Vertretern für die
zahlreichen Versicherungsbehörden eine große Verwaltungsarbeit hervorrufen würde,
die um so mehr gespart werden kann, als in absehbarer Zeit mit der Neuregelung des
Verfahrens für die Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnisse der Angestellten der Ver
sicherungsträger zu rechnen ist.
VIII. Bildung der Gefahrklassen.
Vorbemerkung. Gefahrklassen sind so viele zu bilden, als es die Verschieden
heit der Anfallgefahr in den einzelnen Betriebszweigen erforderlich macht.
Für jede Sefahrklasse ist die Belastung durch Anfalientschädigungen besonders zu
ermitteln. Dies geschieht durch Gegenüberstellung der gezahlten Löhne und der ge
zahlten Entschädigungsbeträge oder auch durch Gegenüberstellung der Löhne und
der vollständigen Anfallbelajtungswerte; letztere bestehen aus der Summe der bis zu
einem bestimmten Zeitpunkt gezahlten Entschädigungen und des Kapitalwertes der
alsdann noch laufenden Renten. Für den Gefahrtarif werden aber — nach der Übung
des 919321. (Rundschr. vom 18. Mai 1896 und vom 25. November 1908) — die so ge
fundenen Belastungen umnittelbar nur für Gewerbszweige verwertet, die Lohnbeträge
von mindestens 5 Millionen Mark aufweisen; für kleinere Gewerbszweige und Tätig-
keitsgruppen sind Erhebungen anderer Berufsgenossenschaften oder auch Feststellungen
für größere Gewerbszweige mit ähnlichen Eefahrverhültnissen heranzuziehen. Zur
Ermittlung der sog. Belastungsziffcr werden die Belastungen auf die bestimmte Lohn
summe von 1000 (oder auch 10 000) Mark zurückgeführt. Die so berechneten Belastungs
ziffern sollen unmittelbar als sog. Gefahrzissern in den Gefahrtarif eingestellt werden.
— Die Gefahrziffer ist also regelmäßig die Summe der Entschädigungsbeträge (oder
Anfallbelastungswerte) mal 1000 (oder 10 000), geteilt durch die Lohnsumme. Bei
Feststellung der Gefahrziffer werden die allgemeinen Verwaltungskosten nur insoweit
berücksichtigt, als bei Gewerbszweigen mit sehr niedrigen Belastungsziffern eine stärkere
Aufrundung nach oben, bei solchen mit sehr hohen Belastungsziffern eine stärkere Ab-
rundung nach unten erfolgt. — Diese jetzt allgemein eingeführte 2lrt der Feststellung
der Gefahrziffer (die jetzt mit der Belastungsziffer gleichbedeutend ist) ermöglicht eine
bequeme Vergleichung der Beiastungsziffern einzelner bei verschiedenen Berufsgenossen
schaften versicherten Gewerbszweige.