233
Drittes Buch. 1. Teil. Gewerbe-Unfallversicherung. § 705—715.
§ 706. Die Genossenschaftsversammlung Kat für die der Genossenschaft
zugehörigen Betriebe durch einen Gefahrtarif Gefahrklafsen nach dem Grade
der Unfallgefahr zu bilden und danach die Höhe der Beiträge abzustufen.
Z 707. Sie kann einem Ausschuß oder dem Vorstand übertragen, den
Gefahrtarif aufzustellen und zu ändern.
8 708. Der Gesahrtarif ist zuerst längstens nach zwei Geschäftsjahren
und dann mindestens von fünf zu fünf Jahren mit Rücksicht auf die vor
gekommenen Unfälle nachzuprüfen.
Ist die Änderung des Tarifs nicht dem Vorstand übertragen, so hat er
das Ergebnis der Stack-prüfung mit einem nach Betriebszweigen geordneten
Verzeichnis der entschädigungspflichtigen Unfälle dem zuständigen Genvsfen-
schaftsorgane vorzulegen. Dieses hat darüber zu beschließen, ob der Gefahr-
tarif beizubehalten oder zu ändern ist.
§ 709. Der Gefahrtarif und jede Änderung bedürfen der Genehmigung
des Reichsversicherungsamts, dem im Falle des 8 708 das Unfallverzeichnis
vorzulegen ist.
8 710. Stellt das zuständige Genossenschaftsorgan den Gefahrtarif
in einer ihm gesetzten Frist nicht aus oder wird er nicht genehmigt, so stellt
ihn nach Anhören des Gsnossenfchaftsorgans das Reichsversicherungsamt
selbst auf.
§ 711. Die Genossenschaft veranlagt die Betriebe für die Tarifzeit nach
Bestimmung der Satzung zu den Gefahrklafsen.
Rach der Veranlagung kann die Genossenschaft einen Betrieb für die
Tarifzeit neust veranlagen, wenn sich herausstellt, daß die Angaben des
Unternehmers inirichtig waren, oder wenn eine Änderung im Betrieb ein
getreten ist.
Gegen die Veranlagung hat der Unternehmer die Beschwerde.
l ) Neuveranlagung nur unter der Voraussetzung des Abs.2; vgl.RDAE. Bd. IV
S. 221.
8 712. Die Genossenschaftsversammlung kann Unternehmern nach den
Unfällen, die in ihren Betrieben vorgekommen sind, für die nächste Tarifzeit
oder einen Teil von ihr Zuschläge *) auslegen oder Nachlässe bewilligen.
Gegen die Festsetzung von Zuschlägen hat der Unternehmer die Be
schwerde.
st Über Erhebung der Zuschläge vgl. AN. 1913 S. 640.
IX. Teilung und Zusammenlegung der Last.
8 71Z. Die Satzung kann bestimmen, daß die Sektionen für Unfälle,
die in ihren Bezirken eintreten, die Entschädigung bis zu drei Vierteln und
bei den Knappschafts-Berufsgenossenschaften auch darüber hinaus, tragen.
Die Beträge, die dadurch den Sektionen zur Last fallen, sind auf deren
Mitglieder nach der Gefahrklasse und ihrer Beitragshöhe umzulegen.
8 714. Genossenschaften können vereinbaren, ihre Entschädigungslast
ganz oder zuin Teil gemeinsam zu tragen.
Dabei ist zu bestimmen, wie die gemeinsame Last auf die beteiligten
Genossenschaften zu verteilen ist.
8 715. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der beteiligten Ge
nossenschaftsversammlungen und der Genehmigung des Reichsversicherungs
amts. Sie darf nur mit Beginn eines Geschäftsjahrs wirksam werden.