Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

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Drittes Buch. 1. Teil. Gewerbe-Unfallversicherung. § 705—715. 
§ 706. Die Genossenschaftsversammlung Kat für die der Genossenschaft 
zugehörigen Betriebe durch einen Gefahrtarif Gefahrklafsen nach dem Grade 
der Unfallgefahr zu bilden und danach die Höhe der Beiträge abzustufen. 
Z 707. Sie kann einem Ausschuß oder dem Vorstand übertragen, den 
Gefahrtarif aufzustellen und zu ändern. 
8 708. Der Gesahrtarif ist zuerst längstens nach zwei Geschäftsjahren 
und dann mindestens von fünf zu fünf Jahren mit Rücksicht auf die vor 
gekommenen Unfälle nachzuprüfen. 
Ist die Änderung des Tarifs nicht dem Vorstand übertragen, so hat er 
das Ergebnis der Stack-prüfung mit einem nach Betriebszweigen geordneten 
Verzeichnis der entschädigungspflichtigen Unfälle dem zuständigen Genvsfen- 
schaftsorgane vorzulegen. Dieses hat darüber zu beschließen, ob der Gefahr- 
tarif beizubehalten oder zu ändern ist. 
§ 709. Der Gefahrtarif und jede Änderung bedürfen der Genehmigung 
des Reichsversicherungsamts, dem im Falle des 8 708 das Unfallverzeichnis 
vorzulegen ist. 
8 710. Stellt das zuständige Genossenschaftsorgan den Gefahrtarif 
in einer ihm gesetzten Frist nicht aus oder wird er nicht genehmigt, so stellt 
ihn nach Anhören des Gsnossenfchaftsorgans das Reichsversicherungsamt 
selbst auf. 
§ 711. Die Genossenschaft veranlagt die Betriebe für die Tarifzeit nach 
Bestimmung der Satzung zu den Gefahrklafsen. 
Rach der Veranlagung kann die Genossenschaft einen Betrieb für die 
Tarifzeit neust veranlagen, wenn sich herausstellt, daß die Angaben des 
Unternehmers inirichtig waren, oder wenn eine Änderung im Betrieb ein 
getreten ist. 
Gegen die Veranlagung hat der Unternehmer die Beschwerde. 
l ) Neuveranlagung nur unter der Voraussetzung des Abs.2; vgl.RDAE. Bd. IV 
S. 221. 
8 712. Die Genossenschaftsversammlung kann Unternehmern nach den 
Unfällen, die in ihren Betrieben vorgekommen sind, für die nächste Tarifzeit 
oder einen Teil von ihr Zuschläge *) auslegen oder Nachlässe bewilligen. 
Gegen die Festsetzung von Zuschlägen hat der Unternehmer die Be 
schwerde. 
st Über Erhebung der Zuschläge vgl. AN. 1913 S. 640. 
IX. Teilung und Zusammenlegung der Last. 
8 71Z. Die Satzung kann bestimmen, daß die Sektionen für Unfälle, 
die in ihren Bezirken eintreten, die Entschädigung bis zu drei Vierteln und 
bei den Knappschafts-Berufsgenossenschaften auch darüber hinaus, tragen. 
Die Beträge, die dadurch den Sektionen zur Last fallen, sind auf deren 
Mitglieder nach der Gefahrklasse und ihrer Beitragshöhe umzulegen. 
8 714. Genossenschaften können vereinbaren, ihre Entschädigungslast 
ganz oder zuin Teil gemeinsam zu tragen. 
Dabei ist zu bestimmen, wie die gemeinsame Last auf die beteiligten 
Genossenschaften zu verteilen ist. 
8 715. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der beteiligten Ge 
nossenschaftsversammlungen und der Genehmigung des Reichsversicherungs 
amts. Sie darf nur mit Beginn eines Geschäftsjahrs wirksam werden.
	        
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