Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

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Reichsversicherungsordnung. 
x ) Ausfükruugsbe stimmn» gen des NVA. über die Zahlung der Unfallent 
schädigung v. 2. XU 12 (2121. S. 957); 22.1. 13 (AN. S. 294); 20. III. 13 (AN. S. 388); 
18, VIII. 13 (AN. S. 585); 7. VI. 18 (AN. S. 406), 20. VI. 18 (AN. S. 391), 4. VIII. 20 
(AN. S. 370) und 31. XII. 23 (AN. 1924 S. 1). — Runderiah des NVA. behufs Er 
gänzung der Zlusführungsbeftimmungen über die Zahlung der Unfallentschädigung 
v. 2. XI. 12 im Postscheckverkehr v. 13. IV. 15 (AN. 6. 469). — Vgl. auch Nr. I der 
Ausführungsbestimmuugen des RVZl. v. 20. V. 22 (2121. 1922 S. 290). 
2 ) Uber Aufrundung von Rentenzahlungen durch die Post vgl. Rund 
erlatz des RD21. v. 31. XII. 23 (21N. 1924 S. 1). Nach dem Erlaß des RV21. v. 
19. III. 24 (I Nr. 1040) werden die durch oie Post gemäß § 726 zu bewirkenden 
Zahlungen, sowie die etwa noch in Papiermark abzuwickelnden Zieste an Invaliden 
renten (Spitzrentenbeträge usw.) von den Postanstalten bis auf weiteres in jedem 
Fall auf volle 10 Milliarden Mark aufgerundet. 
§ 727*). Jede Person, die berechtigt ist, ein öffentliches Siegel zu führen, 
ist befugt, die bei den Zahlungen erforderlichen Bescheinigungen zu erteilen 
und zu beglaubigen. 
st Vgl. 2lnm. 1 zu 8 726. 
8 728. Die obersten Postbehörden können von jeder Genossenschaft 
einen Vorschützt einziehen. Er wird nach» Wahl der Genossenschaft viertel 
jährlich oder monatlich an die von der Post bezeichneten Kassen abgeführt 
und darf den Betrag nicht übersteigen, den die Genossenschaft im laufenden 
Geschäftsjahr vorarissichtlich zu zahlen hat. 
st Vgl. VO. über Postvorschüsse und Beiträge in der UV., Anhang III 
Nr. 98. 
§ 729t- Das Reichsversicherungsamt st kann bestimmen, wie an Em 
pfänger zu zahlen ist, die sich gewöhnlich im Ausland aufhalten. 
st Vgl. Anm. 1 zu 8 726. 
2 ) Bek. über die Zahlung von Renten au in Italien wohnende Italiener vom 
26. II. 21 (2tN. S. 251). 
§ 730. Die Knappschafts-Berufsgenossenschaften können durch die 
Satzung bestimmen, dah clor klsielrslrnappseliuktsvsrsin *) statt der Post die 
Entschädigung zahlt. 
st Durch 21rt. 51 Nr. 30 Eins. Ges. z. Reichsknappschaftsges. (Anhang I Nr. 59) 
geändert. 
II. Aufbringung der Mittel. 
Vordem. Vgl. VO. über Postvorschüsse und Beiträge in der UV. v. 26. X. 23 
(2tnhang III 21r. 98) und VO. über Beiträge in der UV. v. 22. XII. 23 (21nhang III 
Nr. 111. 
§ 731 1 ) 2 ) 8 ). Die Berufsgenossenschaften haben die Mittel für ihre 
Aufwendungen st durch Mitgliederbeiträge aufzubringen, die den Bedarf 
des abgelaufenen Geschäftsjahrs decken. 
Bei der Tiefbau-Berufsgenossenschaft müssen die Beiträge neben den 
anderen Aufwendungen den Kapitalwert der Renten decken, die der Ge 
nossenschaft im abgelaufenen Geschäftsjahr zur Last gefallen sind 8 ). Die 
Grundsätze zur Ermittlung des Kapitalwerts stellt das Reichsversicherungs- 
amt fest 8 ). 
Bei den Zweiganstalten für Bäuarbeiten sind feste Prämien sowie 
Beiträge der Gemeinden und anderen Verbände, bei.Zweiganstalten und 
Vcrsicherungsgenossenschaften für Halten von Reittieren oder Fahrzeugen 
sind feste Prämien zu erheben (§ 783 bis 842) 6 ). 
st. Uber die Aufbringung der Versicherungsbeiträge überhaupt. 
Vgl. Überblick S. 17.
	        
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