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Reichsversicherungsordnung.
x ) Ausfükruugsbe stimmn» gen des NVA. über die Zahlung der Unfallent
schädigung v. 2. XU 12 (2121. S. 957); 22.1. 13 (AN. S. 294); 20. III. 13 (AN. S. 388);
18, VIII. 13 (AN. S. 585); 7. VI. 18 (AN. S. 406), 20. VI. 18 (AN. S. 391), 4. VIII. 20
(AN. S. 370) und 31. XII. 23 (AN. 1924 S. 1). — Runderiah des NVA. behufs Er
gänzung der Zlusführungsbeftimmungen über die Zahlung der Unfallentschädigung
v. 2. XI. 12 im Postscheckverkehr v. 13. IV. 15 (AN. 6. 469). — Vgl. auch Nr. I der
Ausführungsbestimmuugen des RVZl. v. 20. V. 22 (2121. 1922 S. 290).
2 ) Uber Aufrundung von Rentenzahlungen durch die Post vgl. Rund
erlatz des RD21. v. 31. XII. 23 (21N. 1924 S. 1). Nach dem Erlaß des RV21. v.
19. III. 24 (I Nr. 1040) werden die durch oie Post gemäß § 726 zu bewirkenden
Zahlungen, sowie die etwa noch in Papiermark abzuwickelnden Zieste an Invaliden
renten (Spitzrentenbeträge usw.) von den Postanstalten bis auf weiteres in jedem
Fall auf volle 10 Milliarden Mark aufgerundet.
§ 727*). Jede Person, die berechtigt ist, ein öffentliches Siegel zu führen,
ist befugt, die bei den Zahlungen erforderlichen Bescheinigungen zu erteilen
und zu beglaubigen.
st Vgl. 2lnm. 1 zu 8 726.
8 728. Die obersten Postbehörden können von jeder Genossenschaft
einen Vorschützt einziehen. Er wird nach» Wahl der Genossenschaft viertel
jährlich oder monatlich an die von der Post bezeichneten Kassen abgeführt
und darf den Betrag nicht übersteigen, den die Genossenschaft im laufenden
Geschäftsjahr vorarissichtlich zu zahlen hat.
st Vgl. VO. über Postvorschüsse und Beiträge in der UV., Anhang III
Nr. 98.
§ 729t- Das Reichsversicherungsamt st kann bestimmen, wie an Em
pfänger zu zahlen ist, die sich gewöhnlich im Ausland aufhalten.
st Vgl. Anm. 1 zu 8 726.
2 ) Bek. über die Zahlung von Renten au in Italien wohnende Italiener vom
26. II. 21 (2tN. S. 251).
§ 730. Die Knappschafts-Berufsgenossenschaften können durch die
Satzung bestimmen, dah clor klsielrslrnappseliuktsvsrsin *) statt der Post die
Entschädigung zahlt.
st Durch 21rt. 51 Nr. 30 Eins. Ges. z. Reichsknappschaftsges. (Anhang I Nr. 59)
geändert.
II. Aufbringung der Mittel.
Vordem. Vgl. VO. über Postvorschüsse und Beiträge in der UV. v. 26. X. 23
(2tnhang III 21r. 98) und VO. über Beiträge in der UV. v. 22. XII. 23 (21nhang III
Nr. 111.
§ 731 1 ) 2 ) 8 ). Die Berufsgenossenschaften haben die Mittel für ihre
Aufwendungen st durch Mitgliederbeiträge aufzubringen, die den Bedarf
des abgelaufenen Geschäftsjahrs decken.
Bei der Tiefbau-Berufsgenossenschaft müssen die Beiträge neben den
anderen Aufwendungen den Kapitalwert der Renten decken, die der Ge
nossenschaft im abgelaufenen Geschäftsjahr zur Last gefallen sind 8 ). Die
Grundsätze zur Ermittlung des Kapitalwerts stellt das Reichsversicherungs-
amt fest 8 ).
Bei den Zweiganstalten für Bäuarbeiten sind feste Prämien sowie
Beiträge der Gemeinden und anderen Verbände, bei.Zweiganstalten und
Vcrsicherungsgenossenschaften für Halten von Reittieren oder Fahrzeugen
sind feste Prämien zu erheben (§ 783 bis 842) 6 ).
st. Uber die Aufbringung der Versicherungsbeiträge überhaupt.
Vgl. Überblick S. 17.