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Reichsversicherungsordnung.
b) der Berufsgenossen schäften. Wenn die Genossenschafts-
Versammlung aus Vertretern besteht, werden diese von den Mit
gliedern der Berufsgenossenschaft gewählt; sonst besteht die Ge
nossenschafts- (Sektions-) Versammlung aus den Mitgliedern selbst.
Die Genossenschaftsversammlung wählt den Vorstand (§§ 686, 687).
— Die Vertreter der Versicherten für die Unfallver
hütung bei gewerblichen Berufsgenossenschaften werden von den
der Gewerbe-UV. angehörenden Versichertenmitgliedern ' in den
Ausschüssen der Versicherungsanstalten gewählt, in deren Bezirk
die Genossenschaft oder die Sektion Mitglieder hat (§ 858 Abs. 1,
§ 891 Abs. 3). Die Vertreter der Versicherten für die landwirt
schaftliche Unfallverhütung werden von den dem Bereiche dieser
UV. angehörenden Versichertenmitglieder in den Ausschüssen der
Versicherungsanstalten gewählt, auf deren Bezirke sich die Genossen
schaft oder Sektion erstreckt (§ 1030 Abs. 2). ^ Die Vertreter der
Versicherten für die Unfallverhütung bei der See-Berufsgenossen
schaft werden aus den für die Seeschiffahrt berufenen Beisitzern
der Oberversicherungsämter durch das Los bestimmt (§ 1204);
Nach den durch A Art. IV Nr. 1, 2 VO. über Vereinfachungen
in der Sozialversicherung v. 30. X. 23 (Anhang I Nr. 64) geschaffenen
^ 1569 a, § 1570 letzter Satz RVO. müssen bei den Berufsgenossen
schaften und Ausführungsbehörden Einrichtungen getroffen werden,
die sicherstellen, daß an der Feststellung der Leistungen mindestens
ein Vertreter der Versicherten beteiligt wird. Das Nähere be
stimmen die Satzung bzw. die Ausführungsbestimmungen.
o) der Landesversicherungsanstalten. Die Versichertenmitglieder
des Ausschusses werden von den Personen gewählt, die für die
Wahl der Versichertenmitglieder bei den zum Bezirke der Versiche
rungsanstalt gehörigen Versicherungsämtern wahlberechtigt sind
(ß 1351a). Die Arbeitgebermitglieder des Ausschusses aus dem
Gewerbe werden von den Vorständen der Vertrauensberufs
genossenschaft oder Vertrauensausführungsbehörde, die Arbeit
gebermitglieder aus der Landwirtschaft von den Vorständen der
örtlich zuständigen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften ge
wählt (Z 1351 b). Für eine angemessene Beteiligung des Gewerbes
und der Landwirtschaft in dem Ausschuß ist Sorge getragen (§ 1351
Abs. 2). Die Ausschußmitglieder wählen die nichtbeamteten Vor
standsmitglieder der Versicherungsanstalt.
2. Wahlen zu den Ehrenämtern der Versicherungsbehörden,
und zwar:
a) der Versicherungsvertreter beim Verficherungsamt. Sie
werden von den Vorstandsmitgliedern der Krankenkassen gewählt,
die im Bezirke des Versichcrungsamts mindestens 50 Mitglieder
haben (88 42 ff.);
b) der Beisitzer der Oberversicherungsämter. Die Beisitzer
aus den Arbeitgebern werden von den Arbeitgebermitgliedcrn, die
Beisitzer aus den Versicherten werden von den Versichertenmit
gliedern der Ausschüsse der Versicherungsanstalten gewählt, zu deren
Bezirken das Oberversicherungsamt gehört (8 73);
o) der nichtständigen Arbeitgeber- und Versichertenmit
glieder des NVA. und der Landesversicherungsämter.
Die Arbeitgeber werden von den Arbeitgebermitgliedern, die Ver