Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

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Reichsversicherungsordnung. 
b) der Berufsgenossen schäften. Wenn die Genossenschafts- 
Versammlung aus Vertretern besteht, werden diese von den Mit 
gliedern der Berufsgenossenschaft gewählt; sonst besteht die Ge 
nossenschafts- (Sektions-) Versammlung aus den Mitgliedern selbst. 
Die Genossenschaftsversammlung wählt den Vorstand (§§ 686, 687). 
— Die Vertreter der Versicherten für die Unfallver 
hütung bei gewerblichen Berufsgenossenschaften werden von den 
der Gewerbe-UV. angehörenden Versichertenmitgliedern ' in den 
Ausschüssen der Versicherungsanstalten gewählt, in deren Bezirk 
die Genossenschaft oder die Sektion Mitglieder hat (§ 858 Abs. 1, 
§ 891 Abs. 3). Die Vertreter der Versicherten für die landwirt 
schaftliche Unfallverhütung werden von den dem Bereiche dieser 
UV. angehörenden Versichertenmitglieder in den Ausschüssen der 
Versicherungsanstalten gewählt, auf deren Bezirke sich die Genossen 
schaft oder Sektion erstreckt (§ 1030 Abs. 2). ^ Die Vertreter der 
Versicherten für die Unfallverhütung bei der See-Berufsgenossen 
schaft werden aus den für die Seeschiffahrt berufenen Beisitzern 
der Oberversicherungsämter durch das Los bestimmt (§ 1204); 
Nach den durch A Art. IV Nr. 1, 2 VO. über Vereinfachungen 
in der Sozialversicherung v. 30. X. 23 (Anhang I Nr. 64) geschaffenen 
^ 1569 a, § 1570 letzter Satz RVO. müssen bei den Berufsgenossen 
schaften und Ausführungsbehörden Einrichtungen getroffen werden, 
die sicherstellen, daß an der Feststellung der Leistungen mindestens 
ein Vertreter der Versicherten beteiligt wird. Das Nähere be 
stimmen die Satzung bzw. die Ausführungsbestimmungen. 
o) der Landesversicherungsanstalten. Die Versichertenmitglieder 
des Ausschusses werden von den Personen gewählt, die für die 
Wahl der Versichertenmitglieder bei den zum Bezirke der Versiche 
rungsanstalt gehörigen Versicherungsämtern wahlberechtigt sind 
(ß 1351a). Die Arbeitgebermitglieder des Ausschusses aus dem 
Gewerbe werden von den Vorständen der Vertrauensberufs 
genossenschaft oder Vertrauensausführungsbehörde, die Arbeit 
gebermitglieder aus der Landwirtschaft von den Vorständen der 
örtlich zuständigen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften ge 
wählt (Z 1351 b). Für eine angemessene Beteiligung des Gewerbes 
und der Landwirtschaft in dem Ausschuß ist Sorge getragen (§ 1351 
Abs. 2). Die Ausschußmitglieder wählen die nichtbeamteten Vor 
standsmitglieder der Versicherungsanstalt. 
2. Wahlen zu den Ehrenämtern der Versicherungsbehörden, 
und zwar: 
a) der Versicherungsvertreter beim Verficherungsamt. Sie 
werden von den Vorstandsmitgliedern der Krankenkassen gewählt, 
die im Bezirke des Versichcrungsamts mindestens 50 Mitglieder 
haben (88 42 ff.); 
b) der Beisitzer der Oberversicherungsämter. Die Beisitzer 
aus den Arbeitgebern werden von den Arbeitgebermitgliedcrn, die 
Beisitzer aus den Versicherten werden von den Versichertenmit 
gliedern der Ausschüsse der Versicherungsanstalten gewählt, zu deren 
Bezirken das Oberversicherungsamt gehört (8 73); 
o) der nichtständigen Arbeitgeber- und Versichertenmit 
glieder des NVA. und der Landesversicherungsämter. 
Die Arbeitgeber werden von den Arbeitgebermitgliedern, die Ver
	        
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