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Drittes Buch. 1. Teil. Gewerbe-Unfallversicherung. § 783—799.
§ 793. Die Nebensatzung muß bestimmen über
1. Meldepflicht der im H 633 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Unternehmer,
die sich selbst versichern wollen, sowie Höhe und Ermittlung des
Iahresarbeitsverdienstes dieser Unternehmers,
2. Abgrenzung der Rechte des Vorstandes und der Genossenschafts
versammlung bei der Verwaltung der Zweiganstalt,
3. Ansammlung der Rücklage,
4. Aufstellung, Prüfung und Abnahme der Iahresrechnung,
5. Veröffentlichung der Rechnungsabschlüsse,
6. Änderung der Nebensatzung.
st Iahresarbeitsverdienst vgl. Art. LXI DO. Anhang I Nr. 61.
§ 794. Die Nebensatzung kann bestimmen, daß die Zweiganstalt durch
besondere Organe verwaltet wird.
Sie bestimmt dann auch den Sitz dieser Organe, ihre Zusammensetzung
ihre Bezirke und den Umfang ihrer Rechte.
§ 795. Die Genosscnschaftsversammlung kann dem Genossenschafts
vorstand übertragen, die Bezirke der besonderen Organe abzugrenzen und
ihre Mitglieder zu wählen.
§ 796. Die Nebensatzung und ihre Änderung bedürfen der Genehmigung
des Neichsvcrficherungsamts. Soll die Genehmigung versagt werden, so
entscheidet über sie der Beschlußsenat; die Gründe der Versagung sind
mitzuteilen. Wird die Genehmigung versagt, so entscheidet aus Beschwerde
der Bundesrat.
§ 797. Der Genossenschaftsvorstand hat die Bezirke und die Zusammen
setzung der besonderen Organe im Reichsanzeiger bekannt zu machen. j
§ 798. In der Zweiganstalt werden versichert Vauarbeiten
1. aus Kosten des Unternehmers (§ 633 Abs. 2 Nr. 1) gegen feste
Prämien nach einem Prämientarif (§§ 799 bis 824), wenn für die
einzelne Arbeit mehr als sechs Arbeitstage tatsächlich verwendet
worden sind (längere Bauarbeiten) st st,
2. auf Kosten der Gemeinden oder der in den §§ 828 bis 830 bezeichneten
Verbände, über deren Bezirke sich die Genossenschaft erstreckt, gegen
Beiträge, dje aus diese Gemeinden oder Verbände nach dem Bedarfs
des abgelaufenen Geschäftsjahres jährlich umgelegt werden, wenn
für die einzelne Arbeit höchstens sechs Arbeitstage verwendet werden
(kurze Bauarbeiten).
st Vgl. Anm. 1 zu § 783.
st Durch die Heranziehung eines Unternehmers zur Prämienzahlung wird ein
formales Versicherungsverhält,ns (vgl. darüber Anm. 1 zu § 659) hinsichtlich
der aus der Bauarbeit erwachsenen Unfälle aller dabei beschäftigten Arbeiter begründet
(AN. 1897 S. 259 Nr. 1572)'.
2. Versicherung aus Kosten der Unternehmer. Prämien.
Vordem. Vgl. ,,VO. über Prämien und Beiträge der Zweiganstalten
und Dersicherungsgenossenschaften" v. 16. I. 24 (Anhang III Nr. 112).
§ 799. Die Unternehmer längerer Bauarbeiten haben für jeden Monat
spätestens drei Tage nach dessen Ablauf dem Genössenschaftsvorstand oder
dem zuständigen anderen Organe (§ 794) st einen Nachweis vorzulegen über
1. die verwendeten Arbeitstage,
2. das den Versicherten dafür gewährte Entgelt.
Die Form für den Nachweis schreibt das Reichsversicherungsamt st vor.