Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

247 
Drittes Buch. 1. Teil. Gewerbe-Unfallversicherung. § 783—799. 
§ 793. Die Nebensatzung muß bestimmen über 
1. Meldepflicht der im H 633 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Unternehmer, 
die sich selbst versichern wollen, sowie Höhe und Ermittlung des 
Iahresarbeitsverdienstes dieser Unternehmers, 
2. Abgrenzung der Rechte des Vorstandes und der Genossenschafts 
versammlung bei der Verwaltung der Zweiganstalt, 
3. Ansammlung der Rücklage, 
4. Aufstellung, Prüfung und Abnahme der Iahresrechnung, 
5. Veröffentlichung der Rechnungsabschlüsse, 
6. Änderung der Nebensatzung. 
st Iahresarbeitsverdienst vgl. Art. LXI DO. Anhang I Nr. 61. 
§ 794. Die Nebensatzung kann bestimmen, daß die Zweiganstalt durch 
besondere Organe verwaltet wird. 
Sie bestimmt dann auch den Sitz dieser Organe, ihre Zusammensetzung 
ihre Bezirke und den Umfang ihrer Rechte. 
§ 795. Die Genosscnschaftsversammlung kann dem Genossenschafts 
vorstand übertragen, die Bezirke der besonderen Organe abzugrenzen und 
ihre Mitglieder zu wählen. 
§ 796. Die Nebensatzung und ihre Änderung bedürfen der Genehmigung 
des Neichsvcrficherungsamts. Soll die Genehmigung versagt werden, so 
entscheidet über sie der Beschlußsenat; die Gründe der Versagung sind 
mitzuteilen. Wird die Genehmigung versagt, so entscheidet aus Beschwerde 
der Bundesrat. 
§ 797. Der Genossenschaftsvorstand hat die Bezirke und die Zusammen 
setzung der besonderen Organe im Reichsanzeiger bekannt zu machen. j 
§ 798. In der Zweiganstalt werden versichert Vauarbeiten 
1. aus Kosten des Unternehmers (§ 633 Abs. 2 Nr. 1) gegen feste 
Prämien nach einem Prämientarif (§§ 799 bis 824), wenn für die 
einzelne Arbeit mehr als sechs Arbeitstage tatsächlich verwendet 
worden sind (längere Bauarbeiten) st st, 
2. auf Kosten der Gemeinden oder der in den §§ 828 bis 830 bezeichneten 
Verbände, über deren Bezirke sich die Genossenschaft erstreckt, gegen 
Beiträge, dje aus diese Gemeinden oder Verbände nach dem Bedarfs 
des abgelaufenen Geschäftsjahres jährlich umgelegt werden, wenn 
für die einzelne Arbeit höchstens sechs Arbeitstage verwendet werden 
(kurze Bauarbeiten). 
st Vgl. Anm. 1 zu § 783. 
st Durch die Heranziehung eines Unternehmers zur Prämienzahlung wird ein 
formales Versicherungsverhält,ns (vgl. darüber Anm. 1 zu § 659) hinsichtlich 
der aus der Bauarbeit erwachsenen Unfälle aller dabei beschäftigten Arbeiter begründet 
(AN. 1897 S. 259 Nr. 1572)'. 
2. Versicherung aus Kosten der Unternehmer. Prämien. 
Vordem. Vgl. ,,VO. über Prämien und Beiträge der Zweiganstalten 
und Dersicherungsgenossenschaften" v. 16. I. 24 (Anhang III Nr. 112). 
§ 799. Die Unternehmer längerer Bauarbeiten haben für jeden Monat 
spätestens drei Tage nach dessen Ablauf dem Genössenschaftsvorstand oder 
dem zuständigen anderen Organe (§ 794) st einen Nachweis vorzulegen über 
1. die verwendeten Arbeitstage, 
2. das den Versicherten dafür gewährte Entgelt. 
Die Form für den Nachweis schreibt das Reichsversicherungsamt st vor.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.