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Reichsversicherungsordnung.
x ) „Dem Genossenschaftsvorstand . . . (§ 794)" ist an Stelle von: „der von der
obersten Verwaltungsbehörde bestimmten Behörde, in deren Bezirke die Bauarbeiten
ausgeführt werden" gesetzt durch Art. I Nr. 2 VO. v. 16. I. 24 (Anhang III Nr. 112).
2 ) Bek. des NVA. über die Nachweise von Bauarbeiten außerhalb
eines gewerbsmäßigen Baubetriebs v. 13. XII. 12 (AN. S. 1118, Fentralbl. 1813 S. 80).
§ 800 J ). Ist der Nachweis versäumt oder unvollständig, so stellt ihn
der Genossenschafts-Vorstand oder das zuständige andere Organ (§ 794)
selbst aus oder ergänzt ihn nach eigener Kenntnis der Verhältnisse.
Sie können zu diesem Zwecke den Verpflichteten durch Geldstrafen von
mindestens einer und höchstens tausend Goldmark 2 ) anhalten, binnen einer
festgesetzten Frist Auskunft zu geben.
Oer Genossenschaftsvorstand oder das zuständige andere Organ (§794)
kann eine von der obersten Verwaltungsbehörde bestimmte Behörde 3 ),
in deren Bezirke die Bauarbeiten ausgeführt werden, um die Aufstellung
oder Ergänzung des Nachweises oder um Auskunft ersuchen. Auch die
Behörde kann den Verpflichteten zur Auskunft anhalten; Abs. 2 gilt ent
sprechend.
x ) Durch Art. I Nr. 3 VO. v. 16. I. 24 (Anhang III Nr. 112) ist: a) im Abs. 1
„der Genossenschaftsvorstand . . . (§ 794)" statt „die Behörde", t>) im Abs. 2 „können"
statt „kann" gesetzt, c) Abs. 3 hinzugefügt werden.
2 ) Die Strafe ist eine Zwangsstrafe. Ihr Höchstbetrag nach der ursprünglichen
Fassung der RDO. war 100 M. Dgl. jetzt Anhang I Nr. 63.
3 ) Art. II 930. v. 16. I. 24 (Anhang III Nr. 112) hat bestimmt:
„Hat die oberste Verwaltungsbehörde eine Behörde auf Grund des § 788 Abs. 1,
8 839 Abs. 1 der RVO. in der bisherigen Fassung bestimmt, so gilt diese Bestimmung
auch für § 800 Abs. 3 in der Fassung dieser VO."
§801*). Die für die Erteilung der Bauerlaubnisse zuständigen Behör
den sind verpflichtet, dem Genossenschaftsvorstand oder dem zuständigen
anderen Organe (§ 794) von jeder Bauerlaubnis unter Bezeichnung des
Bauherrn, des Ortes und der Art der Bauarbeit binnen acht Tagen Nach
richt zu geben.
x ) § 801 ist durch Art. I Nr. 4 VO. v. 16. I. 24 (Anhang III Nr. 112) neu gefaßt
worden.
§ 802. Der Prämientarif mutz ergeben, welcher Einheitssatz an Prämien
für jede angefangene halbe Mark des anrechnungsfähigen Entgelts zu ent
richten ist.
Im Brämientarif können Mindestprämien festgesetzt werden 1 ).
x ) Abs. 2 ist durch Art. I Nr. 5 930. v. 16. I. 24 (Anhang III Nr. 112) hinzu
gefügt worden.
§ 803. Stuft die Genossenschaft in dem Gefahrtarife die Beiträge nach
den Arten der Bauarbeiten ab, so gilt dasselbe Verhältnis auch für die
Einheitssätze der Prämien.
§ 804. Das Neichsversicherungsamt setzt den Prämientaris 1 ) mindestens
alle fünf Jahre für jede Genossenschaft nach Anhören ihres Vorstandes im
voraus fest.
Als Grundlagen dienen
der Kapitalwert der Leistungen, die der Zweiganstalt aus Unfällen
bei längeren Bauarbeiten nach dem Jahresdurchschnitte voraus
sichtlich erwachsen werden,
die Zuschläge für Bildung der Rücklage,
ein Pauschbetrag für die Verwaltungskosten der Zweiganstalt, der
nach dem Jahresdurchschnitte der vorangegangenen Tarifzeit unter
Abzug des Anteils für kurze Bauarbeiten (§ 832) zu berechnen ist.