Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

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Reichsversicherungsordnung. 
x ) „Dem Genossenschaftsvorstand . . . (§ 794)" ist an Stelle von: „der von der 
obersten Verwaltungsbehörde bestimmten Behörde, in deren Bezirke die Bauarbeiten 
ausgeführt werden" gesetzt durch Art. I Nr. 2 VO. v. 16. I. 24 (Anhang III Nr. 112). 
2 ) Bek. des NVA. über die Nachweise von Bauarbeiten außerhalb 
eines gewerbsmäßigen Baubetriebs v. 13. XII. 12 (AN. S. 1118, Fentralbl. 1813 S. 80). 
§ 800 J ). Ist der Nachweis versäumt oder unvollständig, so stellt ihn 
der Genossenschafts-Vorstand oder das zuständige andere Organ (§ 794) 
selbst aus oder ergänzt ihn nach eigener Kenntnis der Verhältnisse. 
Sie können zu diesem Zwecke den Verpflichteten durch Geldstrafen von 
mindestens einer und höchstens tausend Goldmark 2 ) anhalten, binnen einer 
festgesetzten Frist Auskunft zu geben. 
Oer Genossenschaftsvorstand oder das zuständige andere Organ (§794) 
kann eine von der obersten Verwaltungsbehörde bestimmte Behörde 3 ), 
in deren Bezirke die Bauarbeiten ausgeführt werden, um die Aufstellung 
oder Ergänzung des Nachweises oder um Auskunft ersuchen. Auch die 
Behörde kann den Verpflichteten zur Auskunft anhalten; Abs. 2 gilt ent 
sprechend. 
x ) Durch Art. I Nr. 3 VO. v. 16. I. 24 (Anhang III Nr. 112) ist: a) im Abs. 1 
„der Genossenschaftsvorstand . . . (§ 794)" statt „die Behörde", t>) im Abs. 2 „können" 
statt „kann" gesetzt, c) Abs. 3 hinzugefügt werden. 
2 ) Die Strafe ist eine Zwangsstrafe. Ihr Höchstbetrag nach der ursprünglichen 
Fassung der RDO. war 100 M. Dgl. jetzt Anhang I Nr. 63. 
3 ) Art. II 930. v. 16. I. 24 (Anhang III Nr. 112) hat bestimmt: 
„Hat die oberste Verwaltungsbehörde eine Behörde auf Grund des § 788 Abs. 1, 
8 839 Abs. 1 der RVO. in der bisherigen Fassung bestimmt, so gilt diese Bestimmung 
auch für § 800 Abs. 3 in der Fassung dieser VO." 
§801*). Die für die Erteilung der Bauerlaubnisse zuständigen Behör 
den sind verpflichtet, dem Genossenschaftsvorstand oder dem zuständigen 
anderen Organe (§ 794) von jeder Bauerlaubnis unter Bezeichnung des 
Bauherrn, des Ortes und der Art der Bauarbeit binnen acht Tagen Nach 
richt zu geben. 
x ) § 801 ist durch Art. I Nr. 4 VO. v. 16. I. 24 (Anhang III Nr. 112) neu gefaßt 
worden. 
§ 802. Der Prämientarif mutz ergeben, welcher Einheitssatz an Prämien 
für jede angefangene halbe Mark des anrechnungsfähigen Entgelts zu ent 
richten ist. 
Im Brämientarif können Mindestprämien festgesetzt werden 1 ). 
x ) Abs. 2 ist durch Art. I Nr. 5 930. v. 16. I. 24 (Anhang III Nr. 112) hinzu 
gefügt worden. 
§ 803. Stuft die Genossenschaft in dem Gefahrtarife die Beiträge nach 
den Arten der Bauarbeiten ab, so gilt dasselbe Verhältnis auch für die 
Einheitssätze der Prämien. 
§ 804. Das Neichsversicherungsamt setzt den Prämientaris 1 ) mindestens 
alle fünf Jahre für jede Genossenschaft nach Anhören ihres Vorstandes im 
voraus fest. 
Als Grundlagen dienen 
der Kapitalwert der Leistungen, die der Zweiganstalt aus Unfällen 
bei längeren Bauarbeiten nach dem Jahresdurchschnitte voraus 
sichtlich erwachsen werden, 
die Zuschläge für Bildung der Rücklage, 
ein Pauschbetrag für die Verwaltungskosten der Zweiganstalt, der 
nach dem Jahresdurchschnitte der vorangegangenen Tarifzeit unter 
Abzug des Anteils für kurze Bauarbeiten (§ 832) zu berechnen ist.
	        
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