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Drittes Buch. 1. Teil. Gewerbe-Unfallversicherung. § 800—814.
Das Nähere bestimmt das Reichsversicherungsamt.
Hierbei sind die Zinsen der Rücklage, soweit sie nicht ihr selbst nach der
Nebensatzung zufließen, abzurechnen.
U Prämientarife der Zweiganstalten der Tiefbau-Berufsgenossenschaft und der
dein NBA. unterstellten Baugewerks-Berufsgenvssenschaften sind in den AN. ver
öffentlicht. Desgleichen der Prämientarif der Genossenschaft für RUV. der Fahr
zeug- und Reittierhaltungen.
§ 805. 1 ) Das Reichsversicherungsamt veröffentlicht auf Kosten der
Genossenschaft den Prämientarif im Deutschen Reichsanzeiger.
U §§ 805 bis 807 sind bucd; Art. I Nr. 6 bis 8 DO. v. 16.1. 24 (Anhang III Nr. 112)
neu gefaßt worden.
§ 806. Das Reichsversicherungsamt bestimmt die Zeit des Inkraft-
krafttretens des Prämientarifs. Es kann ihm rückwirkende Kraft beilegen.
§ 807. Der Genossenschaftsvorstand oder das zuständige andere
Organ (§ 794) berechnen die Prämien auf Grund des Prämientarifs und
der Nachweise und führen die Heberolle. Sie bestimmen die Zeit, für
welche die Prämien eingezogen werden, sowie den Fälligkeitstag und die
Art der Erhebung und Zahlung.
Das Reichsversicherungsamt kann die Erhebung von Vorschüssen auf
die Prämien zulassen.
§ 808. Ist der Entgelt des Versicherten für den Tag der Bauarbeit
niedriger als der für den Beschäftigungsort festgesetzte Ortslohn für Er
wachsene, so ist die Prämie nach diesem zu berechnen, sofern nicht höhere
Mindestprämien festgesetzt sind 1 ).
!) Die Worte „sofern . . . sind", hat Art. I Nr. S DO. v. 16. I. 24 (Anhang III
Nr. 112) im Hinblick auf § 802 Abs. 2 hinzugefügt.
§ 809 P Dem Unternehmer ist ein Auszug aus der Heberolle
mit der Aufforderung zuzustellen, die Prämie zur Vermeidung der
Zwangsbeitreibung sowie bei freiwilliger Versicherung zur Vermeidung
des Ausschlusses, soweit dies die Satzung zuläßt, binnen zwei Wochen
einzuzahlen.
U Art. I Nr. 10 bis 12 DO. v. 16. I. 24 (Anhang III Nr. 112) haben die §§ 809,
810 neu gefaßt und den § 811 gestrichen.
§ 810. Der § 754 a gilt entsprechend.
§ 811 ist weggefallen.
§ 812. Der Auszug aus der Heberolle muß die Angaben enthalten, die
den Zahlungspflichtigen instand setzen, die Prämienberechnung zu prüfen.
Ergibt sich nachträglich, daß der Nachweis des Entgelts unrichtig war,
so gelten für die Prämien dieselben Vorschriften wie für die Beiträge an
die Genossenschaften (§§ 756, 757).
§ 813 ist weggefallen.
§ 814. Binnen zwei Wochen nach Zustellung des Auszugs aus der Hebe
rolle 1 ) kann der Zahlungspflichtige gegen die Prämienberechnung bei den:
Genossenschaftsvorstand oder dem zuständigen anderen Organ (§ 794) Ein
spruch erheben; er bleibt aber zur vorläufigen Zahlung verpflichtet. Dabei
gelten 8 757 Abs. 2, 8 759 entsprechend.
x ) Art. I Nr. 12, 14 DO. v. 16. I. 24 (Anhang III Nr. 112) haben den 8 813 be
seitigt und im § 814 die Bestimmung der Frist für die Einsprucherhebung der Vor
schrift des ß 809 über die Zustellung der Heberolle angepaßt.