Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

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Drittes Buch. 1. Teil. Gewerbe-Unfallversicherung. § 800—814. 
Das Nähere bestimmt das Reichsversicherungsamt. 
Hierbei sind die Zinsen der Rücklage, soweit sie nicht ihr selbst nach der 
Nebensatzung zufließen, abzurechnen. 
U Prämientarife der Zweiganstalten der Tiefbau-Berufsgenossenschaft und der 
dein NBA. unterstellten Baugewerks-Berufsgenvssenschaften sind in den AN. ver 
öffentlicht. Desgleichen der Prämientarif der Genossenschaft für RUV. der Fahr 
zeug- und Reittierhaltungen. 
§ 805. 1 ) Das Reichsversicherungsamt veröffentlicht auf Kosten der 
Genossenschaft den Prämientarif im Deutschen Reichsanzeiger. 
U §§ 805 bis 807 sind bucd; Art. I Nr. 6 bis 8 DO. v. 16.1. 24 (Anhang III Nr. 112) 
neu gefaßt worden. 
§ 806. Das Reichsversicherungsamt bestimmt die Zeit des Inkraft- 
krafttretens des Prämientarifs. Es kann ihm rückwirkende Kraft beilegen. 
§ 807. Der Genossenschaftsvorstand oder das zuständige andere 
Organ (§ 794) berechnen die Prämien auf Grund des Prämientarifs und 
der Nachweise und führen die Heberolle. Sie bestimmen die Zeit, für 
welche die Prämien eingezogen werden, sowie den Fälligkeitstag und die 
Art der Erhebung und Zahlung. 
Das Reichsversicherungsamt kann die Erhebung von Vorschüssen auf 
die Prämien zulassen. 
§ 808. Ist der Entgelt des Versicherten für den Tag der Bauarbeit 
niedriger als der für den Beschäftigungsort festgesetzte Ortslohn für Er 
wachsene, so ist die Prämie nach diesem zu berechnen, sofern nicht höhere 
Mindestprämien festgesetzt sind 1 ). 
!) Die Worte „sofern . . . sind", hat Art. I Nr. S DO. v. 16. I. 24 (Anhang III 
Nr. 112) im Hinblick auf § 802 Abs. 2 hinzugefügt. 
§ 809 P Dem Unternehmer ist ein Auszug aus der Heberolle 
mit der Aufforderung zuzustellen, die Prämie zur Vermeidung der 
Zwangsbeitreibung sowie bei freiwilliger Versicherung zur Vermeidung 
des Ausschlusses, soweit dies die Satzung zuläßt, binnen zwei Wochen 
einzuzahlen. 
U Art. I Nr. 10 bis 12 DO. v. 16. I. 24 (Anhang III Nr. 112) haben die §§ 809, 
810 neu gefaßt und den § 811 gestrichen. 
§ 810. Der § 754 a gilt entsprechend. 
§ 811 ist weggefallen. 
§ 812. Der Auszug aus der Heberolle muß die Angaben enthalten, die 
den Zahlungspflichtigen instand setzen, die Prämienberechnung zu prüfen. 
Ergibt sich nachträglich, daß der Nachweis des Entgelts unrichtig war, 
so gelten für die Prämien dieselben Vorschriften wie für die Beiträge an 
die Genossenschaften (§§ 756, 757). 
§ 813 ist weggefallen. 
§ 814. Binnen zwei Wochen nach Zustellung des Auszugs aus der Hebe 
rolle 1 ) kann der Zahlungspflichtige gegen die Prämienberechnung bei den: 
Genossenschaftsvorstand oder dem zuständigen anderen Organ (§ 794) Ein 
spruch erheben; er bleibt aber zur vorläufigen Zahlung verpflichtet. Dabei 
gelten 8 757 Abs. 2, 8 759 entsprechend. 
x ) Art. I Nr. 12, 14 DO. v. 16. I. 24 (Anhang III Nr. 112) haben den 8 813 be 
seitigt und im § 814 die Bestimmung der Frist für die Einsprucherhebung der Vor 
schrift des ß 809 über die Zustellung der Heberolle angepaßt.
	        
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