Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

Drittes Buch. 1. Teil. Gewerbe-Unfallversicherung. § 815—832. 251 
§ 824. Soweit der Anteil der Zweiganstalt an den Beträgen, die der 
Post zu erstatten sind, aus Unfällen bei längeren Bauarbeiten erwachsen ist, 
werden die Mittel zur Erstattung aus den verfügbaren Beständen an Prämien 
entnommen. 
3. Versicherung auf Kosten von Gemeinden. 
8 825. Die Mittel zur Deckung der Entschädigungsbeträge und Ver 
waltungskosten, die der Zweiganstalt aus Unfällen bei kurzen Bauarbeiten 
erwachsen sind, werden nach Verhältnis der Volkszahl jährlich auf die Ge 
meinden umgelegt, über deren Bezirke sich die Berufsgenofsenschaft erstreckt. 
Ist die Zweiganstalt an dem Postvorschusse der Genossenschaft beteiligt, 
so kann dafür auf die Gemeinden ein Vorschuß in Höhe der Beiträge des 
abgelaufenen Geschäftsjahrs umgelegt werden. 
Maßgebend ist die Zahl von Einwohnern, die bei der letzten Volks 
zählung amtlich festgestellt ist, von dem Geschäftsjahr an, das auf die Fest 
stellung folgt. 
^ 826. Den Gemeinden ist ein Auszug aus der Heberolle mit der Auf 
forderung zuzustellen, zur Vermeidung der Iwangsbeitreibung den fest 
gesetzten Betrag binnen zwei Wochen einzuzahlen. 
§ 827. Der Auszug muß die Angaben enthalten, die den Zahlungs 
pflichtigen instand sehen, die Berechnung zu prüfen. 
Für Einspruch und Beschwerde gelten dieselben Vorschriften wie bei der 
Berufsgenossenschaft (§ 757 Abs. 1, §§ 758, 760, 761), doch ist die Beschwerde 
nur zulässig, wenn sie sich auf Rechenfehler oder auf Irrtum bei Ansatz der 
Volkszahl gründet. 
8 828. Die oberste Verwaltungsbehörde kann anordnen, daß Gemeinde- 
verbände an Stelle der Gemeinden treten oder in bestimmten Bezirken 
mehrere Gemeinden die Last gemeinschaftlich übernehmen, die ihnen aus 
der'Unfallversicherung bei der Zweiganstalt erwächst. 
Sie bestimmt zugleich, wie eine solche Vereinigung vertreten und ver 
waltet wird, und nach welchen Grundsätzen die gemeinsame Last auf die 
einzelnen Gemeinden zu verteilen ist. 
8 829. Die oberste Verwaltungsbehörde kann ferner bestimmen, daß 
an Stelle der Gemeinden für die Umlegung Verwaltungsbezirke treten, und 
wie diese die auf sie umgelegten Beträge auf die einzelnen Gemeinden 
verteilen. 
8 830. Soweit nicht die oberste Verwaltungsbehörde solche Be 
stimmungen erlassen hat, können sich Gemeinden durch eigenen Beschluß 
zur Übernahme der Lasten vereinigen, die ihnen aus Unfällen bei kurzen 
Arbeiten erwachsen. 
Sie bestimmen dann zugleich, wie die Vereinigung vertreten und ver 
waltet wird. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der obersten Ver 
waltungsbehörde. 
8 831. Die Anordnungen und Vereinbarungen (§§ 828 bis 830) sind 
den beteiligten Berufsgenossenschaften und dem Reichsversicherungsamte 
mitzuteilen. 
§ 832. Der Betrag der Verwaltungskosten, die auf die Gemeinden 
und die Verbände umzulegen sind, wird entsprechend festgesetzt*), wie bei der 
Versicherung aus Kosten der Unternehmer (8 804).
	        
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