Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

252 Reichsversicherungsordnung. 
!) Bek. des NVA. über die Festsetzung des Pauschbetrags für die Verwaltungs- 
kosten der Zweiganstalten der Baugewerks-Berufsgenossenschaften für Unfälle bei 
kurzen Bauarbeiten v. 1i. XII. 23 (AN. 1924 S. 2). 
§ 833. Innerhalb der einzelnen Gemeinden oder Gemeindeverbände 
werden die Lasten aus der Versicherung kurzer Bauarbeiten wie Gemeinde- 
abgaben aufgebracht. 
8 834. Die Landesgesehgebung oder die statutarische Bestimmung der 
einzelnen Gemeinde oder des Gemeindeverbandes kann einen anderen Ver- 
teilungsmaßs^ab feststellen, besonders auch bestimmen, daß die Grund- oder 
Gebäudebesiher die Lasten tragen. 
Statutarische Bestimmungen dieser Art bedürfen der Genehmigung der 
höheren Verwaltungsbehörde. 
§ 835. Auf die Rücklage der Zweiganstalt haben die Gemeinden und 
sonstigen Verbände für die Lasten, die ihnen aus der Versicherung kurzer 
Bauarbeiten erwachsen, keinen Anspruch. 
II. Zweiganstalten für Halten von Reittieren und Fahrzeugen. 
8 836. Bei der Zweiganstalt, die einer Berufsgenossenschaft von Unter 
nehmern gewerbsmäßiger Fuhrwerks- oder Binnenschiffahrtsbetriebe an 
gegliedert ist, sind die Personen versichert, die im Bezirke der Genossenschaft 
bei nicht gewerbsmäßigem Halten von Reittieren oder Fahrzeugen (8 537 
Nr. 6, 7) beschäftigt werden. 
Das gleiche gilt von den selbstversicherten Unternehmern solcher Tätig 
keiten. 
Die Tätigkeiten werden, wenn es sich um Fahrzeuge zu Wasser handelt, 
in den Zweiganstalten der Genossenschaften für Binnenschiffahrt versichert, 
jm übrigen in den Zweiganstalten der Genossenschaften für gewerbsmäßigen 
Fuhrwerksbetrieb, sofern der Bundesrat nicht nach § 629 Abs. 2 andere Be 
stimmungen trifft. 
§ 837. Die Genossenschaftsversammlung kann bestimmen, daß statt 
einer mehrere Zweiganstalten für einzelne räumliche Gebiete ihres Bezirks 
errichtet werden. 
Solche Bestimmungen bedürfen der Genehmigung des Reichsversichc- 
rungsamts; sie sind im Reichsanzeiger bekannt zu machen. 
§ 838. In der Zweiganstalt geht die Versicherung auf Kosten der Unter 
nehmer (§ 633 Abs. 2 Nr. 2) gegen Prämien nach einem Prämientarif ). 
Auf Antrag eines Unternehmers kann für den Entgelt, nach dem 
die Prämien zu berechnen sind, ein Pauschbetrag nach der durchschnitt 
lichen Zahl der jährlichen Arbeitstage festgesetzt werden. Zugleich muß 
festgesetzt werden, wann die Prämien einzuzahlen sind. 
x ) Abs. 2 ist durch Art. INr. 18 930. v. 16.1. 24 (Anhang IIINr. 112) hinzugefügt. 
8 839. Die Unternehmer haben, sofern nicht 8 833 Abs. 2 gilt, dem 
Genossenschaftsvorstand oder dem zuständigen anderen Organe (8 794, 
§ 842 Abs. 1) für jedes Kalendervierteljahr, spätestens drei Tage nach dessen 
Ablauf einen Nachweis vorzulegen über 
1. die verwendeten Arbeitstage, 
2. das den Versicherten dafür gewährte Entgelt. 
Die Form für den Nachweis schreibt das Reichsversicherungsamt vor 2). 
Gegen Säumige wird verfahren wie bei den Zweiganstalten für Bau 
arbeiten (8 800).
	        
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