252 Reichsversicherungsordnung.
!) Bek. des NVA. über die Festsetzung des Pauschbetrags für die Verwaltungs-
kosten der Zweiganstalten der Baugewerks-Berufsgenossenschaften für Unfälle bei
kurzen Bauarbeiten v. 1i. XII. 23 (AN. 1924 S. 2).
§ 833. Innerhalb der einzelnen Gemeinden oder Gemeindeverbände
werden die Lasten aus der Versicherung kurzer Bauarbeiten wie Gemeinde-
abgaben aufgebracht.
8 834. Die Landesgesehgebung oder die statutarische Bestimmung der
einzelnen Gemeinde oder des Gemeindeverbandes kann einen anderen Ver-
teilungsmaßs^ab feststellen, besonders auch bestimmen, daß die Grund- oder
Gebäudebesiher die Lasten tragen.
Statutarische Bestimmungen dieser Art bedürfen der Genehmigung der
höheren Verwaltungsbehörde.
§ 835. Auf die Rücklage der Zweiganstalt haben die Gemeinden und
sonstigen Verbände für die Lasten, die ihnen aus der Versicherung kurzer
Bauarbeiten erwachsen, keinen Anspruch.
II. Zweiganstalten für Halten von Reittieren und Fahrzeugen.
8 836. Bei der Zweiganstalt, die einer Berufsgenossenschaft von Unter
nehmern gewerbsmäßiger Fuhrwerks- oder Binnenschiffahrtsbetriebe an
gegliedert ist, sind die Personen versichert, die im Bezirke der Genossenschaft
bei nicht gewerbsmäßigem Halten von Reittieren oder Fahrzeugen (8 537
Nr. 6, 7) beschäftigt werden.
Das gleiche gilt von den selbstversicherten Unternehmern solcher Tätig
keiten.
Die Tätigkeiten werden, wenn es sich um Fahrzeuge zu Wasser handelt,
in den Zweiganstalten der Genossenschaften für Binnenschiffahrt versichert,
jm übrigen in den Zweiganstalten der Genossenschaften für gewerbsmäßigen
Fuhrwerksbetrieb, sofern der Bundesrat nicht nach § 629 Abs. 2 andere Be
stimmungen trifft.
§ 837. Die Genossenschaftsversammlung kann bestimmen, daß statt
einer mehrere Zweiganstalten für einzelne räumliche Gebiete ihres Bezirks
errichtet werden.
Solche Bestimmungen bedürfen der Genehmigung des Reichsversichc-
rungsamts; sie sind im Reichsanzeiger bekannt zu machen.
§ 838. In der Zweiganstalt geht die Versicherung auf Kosten der Unter
nehmer (§ 633 Abs. 2 Nr. 2) gegen Prämien nach einem Prämientarif ).
Auf Antrag eines Unternehmers kann für den Entgelt, nach dem
die Prämien zu berechnen sind, ein Pauschbetrag nach der durchschnitt
lichen Zahl der jährlichen Arbeitstage festgesetzt werden. Zugleich muß
festgesetzt werden, wann die Prämien einzuzahlen sind.
x ) Abs. 2 ist durch Art. INr. 18 930. v. 16.1. 24 (Anhang IIINr. 112) hinzugefügt.
8 839. Die Unternehmer haben, sofern nicht 8 833 Abs. 2 gilt, dem
Genossenschaftsvorstand oder dem zuständigen anderen Organe (8 794,
§ 842 Abs. 1) für jedes Kalendervierteljahr, spätestens drei Tage nach dessen
Ablauf einen Nachweis vorzulegen über
1. die verwendeten Arbeitstage,
2. das den Versicherten dafür gewährte Entgelt.
Die Form für den Nachweis schreibt das Reichsversicherungsamt vor 2).
Gegen Säumige wird verfahren wie bei den Zweiganstalten für Bau
arbeiten (8 800).