Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

258 Reichsversicherungsordnung. 
gewerblichen Berufsgenossenschaften eingeführt. Die Unfallvertrauensmänner sollen 
nicht nur auf ihre Mitarbeiter im Interesse des Unfallschutzes erzieherisch einwirken, 
sondern auch den Unternehmer, die technischen Aufsichtsbeamten und den Betriebsrat 
bei ihren Maßnahmen auf diesem Gebiet unterstützen. 
§ 876. Die Genossenschaften können, um die eingereichten Lohnnach 
weise zu prüfen, durch Rechnungsbeamte die Geschäftsbücher und Listen ein 
sehen, aus denen die Zahl der beschäftigten Arbeiter und Beamten und die 
Beträge des verdienten Entgelts hervorgehen. 
§ 877. Die Geschäfte des technischen Aussichts- und des Rechnungs- 
beamten können mit Genehmigung des Reichsversicherungsamts in einer 
Person vereinigt werden. 
8 878. Die Unternehmer sind verpflichtet, den technischen Aufsichts 
beamten ihrer Genossenschaft den Zutritt zu ihren Betriebsstätten während 
der Betriebszeit zu gestatten und den Rechnungsbeamten die Bücher und 
Listen (8 876) an Ort und Stelle zur Einsicht vorzulegen. 
8 879. Das Versicherungsamt kann die Unternehmer zur Erfüllung 
ihrer Pflichten aus § 878 auf Antrag jedes an der Überwachung Beteiligten 
durch Geldstrafen von rniudsstsns sinsr und üöelistsns tausend Gold 
mark 1 ) anhalten. 
Auf Beschwerde entscheidet das Oberversicherungsamt endgültig. 
*) Die Strafe ist eine Zwangsstrafe. Die Höchststrafe nach der ursprünglichen 
Fassung der RVO. waren ZOO M. Dgl. jetzt Anhang I Ar. öS. 
§ 880. Der Unternehmer kann besondere Sachverständige statt des 
technischen Aufsichtsbeamten verlangen, wenn er von dessen Besichtigung 
die Verletzung eines Betriebsgeheimnisses oder Schaden für feine geschäftliche 
Tätigkeit befürchtet. 
8 881. In diesem Falle hat der Unternehmer dem Genossenschafts- 
vorstande sobald als möglich einige Personen zu bezeichnen, die geeignet 
und bereit sind, auf seine Kosten den Betrieb zu besichtigen und die für die 
Genossenschaft notwendige Auskunft zu geben. 
Einigtman sichnicht, so entscheidet ausAnrusen das Reichsversicherungsamt. 
8 882. Die Mitglieder der Genossenschaftsorgane, die technischen Auf- 
sichts- und die Rechnungsbeamten sowie die besonderen Sachverständigen 1 ) 
werden von dem Versicherungsamt ihres Wohnorts eidlich verpflichtet^), 
über das, was ihnen durch die Überwachung der Betriebe oder durch die 
Prüfung der Bücher und Listen bekannt wird, zu schweigen sowie Geschäfts 
und Betriebsgeheimnisse nicht unbefugt zu verwerten. 
ü Besondere Sachverständige sind solche, die im Einzelfalle für den ab 
gelehnten technischen Aufsichtsbeamten mitwirken, (AN. 1912 S. 1138). 
2 ) Über eidliche Verpflichtung vgl. AN. 1912 S. 1133; 1913 S. 4öö. 
Über die Beeidigung selbst vgl. Erlaß des preuß. Ministers für Handel und Gewerbe 
v. 23. VIII. 12 (AN. 1912 S. 900). 
a ) Die Mitteilung des Inhalts von Lohnnachweisen durch die Berufsgenossen 
schaften an Dritte, abgesehen von den Finanzbehörden (vgl. § 116 Anm. 2) ist von der 
Zustimmung des beteiligten ünternehmers abhängig (RDAE. Bd. 15 S. 255). 
8 833. Der Genosseuschaftsvorstand hat Namen und Wohnsitz der 
technischen Aufsichts- und der Rechnungsbeamten den beteiligten höheren 
Verwaltungsbehörden anzuzeigen. 
Er hat über die Tätigkeit der technischen Aufsichtsbeamten dem Neichs- 
versicherungsamte zu berichten 1 ) und den staatlichen Aufsichtsbeamten (8 139 b 
der Gewerbeordnung) auf Ersuchen Mitteilung zu machen. 
*) Über die Berichterstattung vgl. AN. 1912 S. 670; 1914 S. 533.
	        
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