Drittes Buch. 1. Teil. Gewerbe-Unfallversicherung. § 876-891. 259
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§ 884. Hat der genossenschaftliche Aufsichtsbeamte von Anordnungen,
die der staatliche Beamte zur Verhütung von Anfällen getroffen hat, Kentnis
erhalten, so darf er Abweichendes nicht bestimmen.
Hält er eine abweichende Bestimmung für nötig oder eine Anordnung
des staatlichen Beamten für unvereinbar mit einer Unsallverhütungsvorschrist,
so hat er an den Genossenschaftsvorstand zu berichten. Dieser kann die vor
gesetzte Behörde des staatlichen Beamten anrufen.
§ 88S. Hält der staatliche Aufsichtsbeamte Anordnungen des genossen
schaftlichen für zweckwidrig oder für unvereinbar mit den Unfallverhütungs-
Vorschriften, so hat er es dem Genossenschaftsvorstande mitzuteilen.
Hält dieser den Einspruch für unbegründet, so kann er die vorgesetzte
Behörde des staatlichen Beamten anrufen.
§ 886. Der Genossenschaftsvorstand hat dem Reichsversicherungsamte
von allen Verhandlungen Kenntnis zu geben, welche Meinungsverschieden
heiten zwischen den beiden Aufsichtsbeamten betreffen.
Z 887. Erwachsen der Genossenschaft durch Pflichtversäumnis eines
Unternehmers bare Auslagen für die Überwachung seines Betriebs oder für
die Prüfung seiner Bücher und Listen, so kann der Vorstand dem Unter
nehmer diese Kosten auferlegen und außerdem gegen ihn Geldstrafe von
mindestens einer unä höchstens lausend Goldmark 1 ) verhängen. Auch
die Kosten werden wie Gemeindeabgaben beigetrieben.
1 ) Die Strafe ist eine Ordnungsstrafe. Die Höchststrafe war nach der ursprüng
lichen Fassung der RVO. KW M. Vgl. jetzt Anhang I Nr. 65.
§ 883. Das Versicherungsamt kann die Genossenschaft mit ihrer Zu
stimmung und unter Vereinbarung über die Kosten bei der Überwachung
der Rentenempfänger unterstützen. Hierüber beschließt der Beschlußausschuß.
Lehnt er ab, so beschließt auf Beschwerde das Oberversicherungsamt endgültig.
8 889. Die Unternehmer sind verpflichtet, den vom Reichsversicherungs-
amte beauftragten ständigen Mitgliedern des Reichsversicherungsamts
während der Betriebszeit den Zutritt zu ihren Betriebstätten zu gestatten,
um die Durchführung und Wirkung der erlassenen Unfallverhütungsvor
schriften (8 848) festzustellen. Zur Erfüllung dieser Pflicht kann sie das Reichs
versicherungsamt durch Geldstrafen von mindestens einer und höchstens
tausend Goldmark 1 ) anhalten.
H Die Strafe ist eine Zwangsstrafe. Der Höchstbetrag war nach der ursprüng
lichen Fassung der RVO. 300 M. Vgl. jetzt Anhang I Nr. 65.
III. Besondere Vorschriften für Bauarbeiten sowie für das Halten von
Reittieren und Fahrzeugen.
8 890. Unfallverhütungsvorschriften sind auch zu erlassen für die Tätig
keit bei nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten und bei nicht gewerbsmäßigem
Halten von Reittieren oder Fahrzeugen (8 237 Nr. 6, 7).
Zuständig ist die Berussgenossenschast, in deren Zweiganstalt die bei
solchen Tätigkeiten Beschäftigten versichert sind. Sind sie bei einer Ver
sicherungsgenossenschaft 1 ) versichert, so ist diese zuständig.
H Vgl. 8 629 Anm. 1.
8 891. Die 8§ 848 bis 889 gelten, vorbehaltlich der folgenden Vor
schriften, auch für diese Tätigkeiten.
Dem Unternehmer von kurzen Bauarbeiten sind im Falle der Zuwider
handlung gegen die Unfallverhütungsvorschriften Geldstrafen nur bis zu
höchstens tausend Goldmark 1 ) anzudrohen.