Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

Drittes Buch. 1. Teil. Gewerbe-Unfallversicherung. § 876-891. 259 
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§ 884. Hat der genossenschaftliche Aufsichtsbeamte von Anordnungen, 
die der staatliche Beamte zur Verhütung von Anfällen getroffen hat, Kentnis 
erhalten, so darf er Abweichendes nicht bestimmen. 
Hält er eine abweichende Bestimmung für nötig oder eine Anordnung 
des staatlichen Beamten für unvereinbar mit einer Unsallverhütungsvorschrist, 
so hat er an den Genossenschaftsvorstand zu berichten. Dieser kann die vor 
gesetzte Behörde des staatlichen Beamten anrufen. 
§ 88S. Hält der staatliche Aufsichtsbeamte Anordnungen des genossen 
schaftlichen für zweckwidrig oder für unvereinbar mit den Unfallverhütungs- 
Vorschriften, so hat er es dem Genossenschaftsvorstande mitzuteilen. 
Hält dieser den Einspruch für unbegründet, so kann er die vorgesetzte 
Behörde des staatlichen Beamten anrufen. 
§ 886. Der Genossenschaftsvorstand hat dem Reichsversicherungsamte 
von allen Verhandlungen Kenntnis zu geben, welche Meinungsverschieden 
heiten zwischen den beiden Aufsichtsbeamten betreffen. 
Z 887. Erwachsen der Genossenschaft durch Pflichtversäumnis eines 
Unternehmers bare Auslagen für die Überwachung seines Betriebs oder für 
die Prüfung seiner Bücher und Listen, so kann der Vorstand dem Unter 
nehmer diese Kosten auferlegen und außerdem gegen ihn Geldstrafe von 
mindestens einer unä höchstens lausend Goldmark 1 ) verhängen. Auch 
die Kosten werden wie Gemeindeabgaben beigetrieben. 
1 ) Die Strafe ist eine Ordnungsstrafe. Die Höchststrafe war nach der ursprüng 
lichen Fassung der RVO. KW M. Vgl. jetzt Anhang I Nr. 65. 
§ 883. Das Versicherungsamt kann die Genossenschaft mit ihrer Zu 
stimmung und unter Vereinbarung über die Kosten bei der Überwachung 
der Rentenempfänger unterstützen. Hierüber beschließt der Beschlußausschuß. 
Lehnt er ab, so beschließt auf Beschwerde das Oberversicherungsamt endgültig. 
8 889. Die Unternehmer sind verpflichtet, den vom Reichsversicherungs- 
amte beauftragten ständigen Mitgliedern des Reichsversicherungsamts 
während der Betriebszeit den Zutritt zu ihren Betriebstätten zu gestatten, 
um die Durchführung und Wirkung der erlassenen Unfallverhütungsvor 
schriften (8 848) festzustellen. Zur Erfüllung dieser Pflicht kann sie das Reichs 
versicherungsamt durch Geldstrafen von mindestens einer und höchstens 
tausend Goldmark 1 ) anhalten. 
H Die Strafe ist eine Zwangsstrafe. Der Höchstbetrag war nach der ursprüng 
lichen Fassung der RVO. 300 M. Vgl. jetzt Anhang I Nr. 65. 
III. Besondere Vorschriften für Bauarbeiten sowie für das Halten von 
Reittieren und Fahrzeugen. 
8 890. Unfallverhütungsvorschriften sind auch zu erlassen für die Tätig 
keit bei nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten und bei nicht gewerbsmäßigem 
Halten von Reittieren oder Fahrzeugen (8 237 Nr. 6, 7). 
Zuständig ist die Berussgenossenschast, in deren Zweiganstalt die bei 
solchen Tätigkeiten Beschäftigten versichert sind. Sind sie bei einer Ver 
sicherungsgenossenschaft 1 ) versichert, so ist diese zuständig. 
H Vgl. 8 629 Anm. 1. 
8 891. Die 8§ 848 bis 889 gelten, vorbehaltlich der folgenden Vor 
schriften, auch für diese Tätigkeiten. 
Dem Unternehmer von kurzen Bauarbeiten sind im Falle der Zuwider 
handlung gegen die Unfallverhütungsvorschriften Geldstrafen nur bis zu 
höchstens tausend Goldmark 1 ) anzudrohen.
	        
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