262 Reichsbersicherungsordnung.
bei der verbotswidrigen Beschäftigung von Kindern in einein Betriebe (RGZ. Bd. öS
S. 42), ebenso auch bei gelegentlichen vorübergehenden Hilfeleistungen (Anm. 12 zu
§ 544). — Die Geltendmachung von Sachschäden wird durch § 848nicht ausgeschlossen.
Auch nach § 19 Luftverkehrsges. v. 1. VIII. 22 (RGBl. I <5. 681) ist die Haftung
des Halters des Fahrzeugs nach 8 8S3 begrenzt.
Die Frage, welchem von mehreren beteiligten Betrieben der Unfall
zuzurechnen ist (vgl. Anm. 10 zu § 544), ist nicht nur für die Bestimmung der ent-
schädigungspflichtigen Berufsgenossenschaft, sondern auch dafür entscheidend, ob der
als haftpflichtig in Anspruch genomnrene Unternehmer als Unternehmer im, Sinne
des § 898 zu gelten hat und daher (regelmäßig) nicht haftet, oder als „Dritter", der
den gewöhnlichen gesetzlichen Vorschriften (§ 1542) unterliegt (vgl. Anm. 1 ju § 901).
Auch die Berufsgenossenschaft selbst^ können der Verunglückte oder
seine Hinterbliebenen zivilrechtlich nicht wegen Schadenersatz in Anspruch nehmen,
z. B. etwa mit der Begründung, daß sie sich beim Erlaß und der Handhabung der Unfall
verhütungsvorschriften schuldhaft verhalten habe. Der zivilrechtliche Ersatzanspruch des
Arbeitsnehmers wird durch den dem öffentlichen Rechte angehörenden Versicherungs
anspruch gegen die Genossenschaft, der sein Arbeitgeber angehört, erseht, und zwar
dergestalt, daß durch die von der Genossenschaft aus den Mitteln der Arbeitgeber zu
gewährende Entschädigung der Schadenersatzanspruch des Verletzten nicht bloß gegen
über dem Arbeitgeber, sondern auch gegenüber der Genossenschaft, die eben nur eine
Zusammenfassung einer Mehrheit von Arbeitgebern ist, abgegolten sein soll. (RGZ.
Bd. 72 S. 107).
8 849. Das gleiche gilt für Ersatzansprüche Versicherter und ihrer
Hinterbliebenen gegen Bevollmächtigte oder Repräsentanten des Unter
nehmers und gegen Betriebs- und Arbeiteraufseher.
8 400. Die Ansprüche können auch geltend gemacht werden, wenn
wegen des Todes, der Abwesenheit oder eines anderen in der Person des
Verpflichteten liegenden Grundes kein strafrechtliches Urteil ergeht.
8 401. Hat ein ordentliches Gericht über solche Ansprüche zu erkennen,
so ist es an die Entscheidung gebunden *)-), die in einem Verfahren nach
diesem Gesetze darüber ergeht,
ob ein entschädigungspflichtiger Unfall vorliegt,
in welchem Umfang und von welchem Versicherungsträger die Ent
schädigung zu gewähren ist.
Das ordentliche Gericht setzt sein Verfahren solange aus^), bis die Ent
scheidung in dem Verfahren nach diesem Gesetz ergangen ist. Dies gilt nicht
für Arreste und einstweilige Verfügungen.
i) Die Bindung seht nur voraus, daß die Entscheidung in einem Ver
fahren nach der RVO., nicht aber auch, daß hier ein Verfahren zwischen denselben
Parteien ergangen ist (RGZ. Bd. 9ö S. 204). Daß auch die Feststellung des Be
triebs, in dem der Verletzte zur Zeit des Unfalls tätig war, für die ordent
lichen Gerichte bindend ist, ist zwar nicht unmittelbar ausgesprochen, folgt aber aus
Sinn und.Zweck des Gesetzes (RGZ. Bd. 92 S. 296). Die Entscheidung, daß der Ver
letzte in einem bestimmten Betriebe verunglückt ist, bindet die ordentlichen Gerichte,
hindert aber nicht die Feststellung dieser Gerichte, daß er gleichzeitig auch in einem
anderen Betriebe beschäftigt und versichert war (RGZ. Bd. 96 S. 204).
-) Die Verjährung eines Anspruchs z. B. gegen den Tierhalter (aus §833
BEB.) wird dadurch gehemmt, daß seiner Durchführung vorübergehend der (die
ordentlichen Gerichte bindende) Bescheid der Berufsgenossenschaft entgegensteht
(RGZ. Bd. 80 S. 212).
3 ) Die Tatsache, daß die Ausschlußfrist des § 1546 verstrichen ist, macht die Aus
setzung, wie sich aus §1546ergibt, nicht ohne weiteres gegenstandslos (RGZ.Bd.91 §.94).
§ 402P Unternehmer oder ihnen nach § 844 Gleichgestellte, von denen
der Verletzte oder seine Hinterbliebenen Schadenersatz fordern, können statt
des Berechtigten die Feststellung der Entschädigung nach diesem Gesetze