Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

264 Reichsversicherungsordnung. 
nehmer auf einem Amweg das wieder genommen würde, was ihm die Sozialver 
sicherung zuwendet (RGZ. Bd. 89 S. 232). 
*) Auch sonstige Aufwendungen der Berufsgenossenschaft, außer ihren gesetz 
lichen Leistungen, sind zu ersetzen, soweit ihnen eine bestimmte Beziehung auf den 
gegebenen Fall innewohnt, z. B. Kosten für ärztliche Zeugnisse (RGZ. Bd. 96 S. 332). 
5 ) Die Berufsgenossenschaft kann bezüglich der auf sie Übergegangenen Ersatz 
ansprüche Klage auf Feststellung für den Fall, daß sie nachträglich von dem Ver 
letzten aus der AB. in Anspruch genommen würde, mit der Wirkung erheben, baß die 
Verjährung unterbrochen wird (RGZ. Bd. 61 S. 164). 
°) Die im Abs. 2 geforderte strafgerichtliche Feststellung kann nicht in einein Straf 
befehle getroffen werden. Der Beschuldigte, gegen den ein aintsgerichtlicher Straf 
befehl erlassen ist, befindet sich also in der Lage, durch Anterlassung des Einspruchs dem 
Zustandekommen einer dein § 923 genügenden Feststellung sich zu entziehen (RGEZ. 
Bd. 124 S. lll). 
Ist auch die strafgerichtliche Feststellung keine notwendige Voraussetzung des 
Anspruchs der Berufsgenossenschaft, so entbehrt doch eine solche gegebenenfalls vor 
liegende Feststellung keineswegs der Bedeutung, sondern ist der Entscheidung des 
Zivilprozesses zugrunde zu legen (RGEZ. Bd. 33 S. 89; Bd. 37 S. 37; Bd. 62 S. 342; 
Bd. 124 S. 112). 
Vgl. auch Anm. 2 zu § 913. 
8 904. Als Anternehmer haften auch 
1. eine Aktiengesellschaft, ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, 
eine eingetragene Genossenschaft, eine Innung oder andere juristische 
Person für die durch ein Mitglied des Vorstandes, 
2. eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung für die durch einen 
Geschäftsführer, 
3. eine andere Handelsgesellschaft für die durch einen Gesellschafter, 
der zur Geschäftsführung berechtigt ist, 
4. im Falle der Liquidation eine Handelsgesellschaft, ein Versicherungs 
verein auf Gegenseitigkeit, eine eingetragene Genossenschaft, eine 
Innung oder andere juristische Person für die durch einen der 
Liquidatoren herbeigeführten Anfälle, wenn diese Personen dabei 
eine ihnen zustehende Verrichtung ausgeführt haben. 
Diese Vorschrift gilt für das Reich, die Bundesstaaten, Gemeinden, 
Gemeindevcrbände sowie andere Körperschaften, Stiftungen und Anstalten 
des öffentlichen Rechts entsprechend. 
8 906. Ist der Anfall fahrlässig mit Außerachtlassung derjenigen Auf 
merksamkeit herbeigeführt, zu welcher der Anternehmer und die ihm Gleich 
gestellten (§ 899) vermöge ihres Amtes, Berufs oder Gewerbes besonders 
verpflichtet sind, so kann die Genossenschaftsversammlung auf den Anspruch 
der Genossenschaft verzichten. 
Die Satzung kann dieses Recht auf den Vorstand übertragen. 
8 906. Will der Vorstand den Ersatzanspruch erheben, so hat er den 
Beschluß dem Ersatzpflichtigen schriftlich mitzuteilen. Dieser kann dagegen 
binnen einem Monat die Genossenschaftsversammlung anrufen*). 
Klage darf, wenn der Ersatzpflichtige binnen dieser Frist die Genossen 
schaftsversammlung anruft, erst'nach deren Beschluß, andernfalls erst nach 
Ablauf eines Monats seit der Mitteilung angestellt werden 2 ) 3 ). 
*) Die Einhaltung der Vorschriften des § 926 gehört zu den klagcbegründenden 
Tatsachen. Der gesamte Genossenschaftsvorstand muß den Beschluß über Geltend- 
machung des Ersatzanspruchs gefaßt haben. Eine Mitteilung des Vorstandsvocsitzenden 
genügt nicht, selbst wenn sie nachträglich ein Vorstandsbeschluß billigt. Die Anrufung 
der Genossenschaftsversammlung ist an eine bestimmte Ausdrucksform nicht gebunden; 
es genügt z. B. die Erklärung, daß die Entscheidung über den Regreßanspruch schieds 
richterlichem Ermessen zu überlassen sei (RGZ. Bd. 72 S, 312),
	        
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