264 Reichsversicherungsordnung.
nehmer auf einem Amweg das wieder genommen würde, was ihm die Sozialver
sicherung zuwendet (RGZ. Bd. 89 S. 232).
*) Auch sonstige Aufwendungen der Berufsgenossenschaft, außer ihren gesetz
lichen Leistungen, sind zu ersetzen, soweit ihnen eine bestimmte Beziehung auf den
gegebenen Fall innewohnt, z. B. Kosten für ärztliche Zeugnisse (RGZ. Bd. 96 S. 332).
5 ) Die Berufsgenossenschaft kann bezüglich der auf sie Übergegangenen Ersatz
ansprüche Klage auf Feststellung für den Fall, daß sie nachträglich von dem Ver
letzten aus der AB. in Anspruch genommen würde, mit der Wirkung erheben, baß die
Verjährung unterbrochen wird (RGZ. Bd. 61 S. 164).
°) Die im Abs. 2 geforderte strafgerichtliche Feststellung kann nicht in einein Straf
befehle getroffen werden. Der Beschuldigte, gegen den ein aintsgerichtlicher Straf
befehl erlassen ist, befindet sich also in der Lage, durch Anterlassung des Einspruchs dem
Zustandekommen einer dein § 923 genügenden Feststellung sich zu entziehen (RGEZ.
Bd. 124 S. lll).
Ist auch die strafgerichtliche Feststellung keine notwendige Voraussetzung des
Anspruchs der Berufsgenossenschaft, so entbehrt doch eine solche gegebenenfalls vor
liegende Feststellung keineswegs der Bedeutung, sondern ist der Entscheidung des
Zivilprozesses zugrunde zu legen (RGEZ. Bd. 33 S. 89; Bd. 37 S. 37; Bd. 62 S. 342;
Bd. 124 S. 112).
Vgl. auch Anm. 2 zu § 913.
8 904. Als Anternehmer haften auch
1. eine Aktiengesellschaft, ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit,
eine eingetragene Genossenschaft, eine Innung oder andere juristische
Person für die durch ein Mitglied des Vorstandes,
2. eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung für die durch einen
Geschäftsführer,
3. eine andere Handelsgesellschaft für die durch einen Gesellschafter,
der zur Geschäftsführung berechtigt ist,
4. im Falle der Liquidation eine Handelsgesellschaft, ein Versicherungs
verein auf Gegenseitigkeit, eine eingetragene Genossenschaft, eine
Innung oder andere juristische Person für die durch einen der
Liquidatoren herbeigeführten Anfälle, wenn diese Personen dabei
eine ihnen zustehende Verrichtung ausgeführt haben.
Diese Vorschrift gilt für das Reich, die Bundesstaaten, Gemeinden,
Gemeindevcrbände sowie andere Körperschaften, Stiftungen und Anstalten
des öffentlichen Rechts entsprechend.
8 906. Ist der Anfall fahrlässig mit Außerachtlassung derjenigen Auf
merksamkeit herbeigeführt, zu welcher der Anternehmer und die ihm Gleich
gestellten (§ 899) vermöge ihres Amtes, Berufs oder Gewerbes besonders
verpflichtet sind, so kann die Genossenschaftsversammlung auf den Anspruch
der Genossenschaft verzichten.
Die Satzung kann dieses Recht auf den Vorstand übertragen.
8 906. Will der Vorstand den Ersatzanspruch erheben, so hat er den
Beschluß dem Ersatzpflichtigen schriftlich mitzuteilen. Dieser kann dagegen
binnen einem Monat die Genossenschaftsversammlung anrufen*).
Klage darf, wenn der Ersatzpflichtige binnen dieser Frist die Genossen
schaftsversammlung anruft, erst'nach deren Beschluß, andernfalls erst nach
Ablauf eines Monats seit der Mitteilung angestellt werden 2 ) 3 ).
*) Die Einhaltung der Vorschriften des § 926 gehört zu den klagcbegründenden
Tatsachen. Der gesamte Genossenschaftsvorstand muß den Beschluß über Geltend-
machung des Ersatzanspruchs gefaßt haben. Eine Mitteilung des Vorstandsvocsitzenden
genügt nicht, selbst wenn sie nachträglich ein Vorstandsbeschluß billigt. Die Anrufung
der Genossenschaftsversammlung ist an eine bestimmte Ausdrucksform nicht gebunden;
es genügt z. B. die Erklärung, daß die Entscheidung über den Regreßanspruch schieds
richterlichem Ermessen zu überlassen sei (RGZ. Bd. 72 S, 312),