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Drittes Buch. 1. Teil. Gewerbe-Unfallversicherung. § 904—909.
2 ) Die Innehaltung der Frist des Abs. 2 ist nicht geboten, wenn
der Unternehmer schon vorher bestimmt die Ablehnung des Ersatzes ausgesprochen hatte
(RGZ. Bd. 72 S. 426).
3 ) Während der Monatsfrist des 8 906 Abs. 2 ist die Verjährung nicht gehemmt.
DieVerjährung wird durch ein dieKlage wegen Nichteinhaltung derFrist abweichendes
Urteil nicht unterbrochen (RGZ. Bd. 84 S. 30g).
8 907. Die Ansprüche verjähren in achtzehn Monaten nach dem Tage,
an dem das strafgerichtliche Urteil rechtskräftig geworden ist. In denjenigen
Fällen, in denen kein strafgerichtliches Urteil erforderlich ist, verjähren sie
in einem Jahre nach der ersten rechtskräftigen Feststellung*) der Entschädig
gungspflicht der Genossenschaft, spätestens aber in fünf Jahren nach dem
Unfall. Wird die Genossenschaftsversammlung angerufen, so unterbricht das
die Verjährung. Eine neue Verjährung kann erst beginnen, wenn die Ge
nossenschaftsversammlung Beschlus; gefaßt hat oder die Anrufung anderweit
erledigt ist.
Die Vorschrift des 8 901 Abs. 1 über die Bindung des ordentlichen
Gerichts gilt auch für diese Ansprüche.
i) Aus der Gewährung der Heilanstaltbehandlung folgt die Anerkennung
der Entschädigungspflicht durch die Berufsgenossenschaft nicht. Ein Bescheid über An
ordnung der Heilanstaltpflege setzt daher die Verjährung nach § 907 nicht in Lauf
(RGZ. Bd. 96 S. 332).
Zwölfter Abschnitt.
Strafvorschriften.
Vordem. Vgl. Vordem, vor § 139.
§ 908. Der Senossenschaftsvorstand kann gegen Unternehmer Geld
strafen von mindestens einer und höchstens tausend Goldmark 1 ) verhängen,
1. wenn sie auf Grund des Gesetzes oder der Satzung Nachweise für
die Beitrags- oder Prämienberechnung oder für die Veranlagung
zu den Gefahrklassen eingereicht haben, die unrichtige tatsächliche
Angaben enthalten,
2. wenn in der 'Betriebsanzeige (8 653) als Zeitpunkt der Eröffnung
des Betriebs oder des Beginns seiner Versicherungspflicht ein
späterer Tag angegeben ist als der, an dem der Betrieb eröffnet
oder versicherungspflichtig geworden ist,
vorausgesetzt, daß die Unternehmer die Unrichtigkeit der Angaben kannten
oder den Umständen nach kennen mußten.
*) Die Strafe ist eine Ordnungsstrafe. Ihr Höchstbetrag war nach der ursprüng
lichen Fassung der RVO. §00 M. Vgl. jetzt Anhang I Nr. 65.
8 909. Der Genossenschaftsvorstand kann ferner gegen Unternehmer
Geldstrafen x ) von mindestens einer und höchstens tausend Goldmark 2 )
verhängen, wenn sie ihren Pflichten
1. zur Anmeldung der Betriebe und Betriebsänderungen sowie zum
Aushang in dem Betriebe,
2. zur Führung und Aufbewahrung der Lohnlisten (Lohnbücher),
3. zur Einreichung der Lohnnachweise tind der Nachweise für die Be-
rechung der Prämien,
4. zur Erfüllung der Bestimmungen der Satzung über Betriebsein
stellung und Wechsel des Unternehmers
nicht rechtzeitig nachkommen.
st Ein Verschulden des Unternehmers ist Voraussetzung der Bestrafung. Eine
Etrafpflicht der Genossenschaft besteht nicht (AN. 1914 S. 545).