Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

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Drittes Buch. 1. Teil. Gewerbe-Unfallversicherung. § 904—909. 
2 ) Die Innehaltung der Frist des Abs. 2 ist nicht geboten, wenn 
der Unternehmer schon vorher bestimmt die Ablehnung des Ersatzes ausgesprochen hatte 
(RGZ. Bd. 72 S. 426). 
3 ) Während der Monatsfrist des 8 906 Abs. 2 ist die Verjährung nicht gehemmt. 
DieVerjährung wird durch ein dieKlage wegen Nichteinhaltung derFrist abweichendes 
Urteil nicht unterbrochen (RGZ. Bd. 84 S. 30g). 
8 907. Die Ansprüche verjähren in achtzehn Monaten nach dem Tage, 
an dem das strafgerichtliche Urteil rechtskräftig geworden ist. In denjenigen 
Fällen, in denen kein strafgerichtliches Urteil erforderlich ist, verjähren sie 
in einem Jahre nach der ersten rechtskräftigen Feststellung*) der Entschädig 
gungspflicht der Genossenschaft, spätestens aber in fünf Jahren nach dem 
Unfall. Wird die Genossenschaftsversammlung angerufen, so unterbricht das 
die Verjährung. Eine neue Verjährung kann erst beginnen, wenn die Ge 
nossenschaftsversammlung Beschlus; gefaßt hat oder die Anrufung anderweit 
erledigt ist. 
Die Vorschrift des 8 901 Abs. 1 über die Bindung des ordentlichen 
Gerichts gilt auch für diese Ansprüche. 
i) Aus der Gewährung der Heilanstaltbehandlung folgt die Anerkennung 
der Entschädigungspflicht durch die Berufsgenossenschaft nicht. Ein Bescheid über An 
ordnung der Heilanstaltpflege setzt daher die Verjährung nach § 907 nicht in Lauf 
(RGZ. Bd. 96 S. 332). 
Zwölfter Abschnitt. 
Strafvorschriften. 
Vordem. Vgl. Vordem, vor § 139. 
§ 908. Der Senossenschaftsvorstand kann gegen Unternehmer Geld 
strafen von mindestens einer und höchstens tausend Goldmark 1 ) verhängen, 
1. wenn sie auf Grund des Gesetzes oder der Satzung Nachweise für 
die Beitrags- oder Prämienberechnung oder für die Veranlagung 
zu den Gefahrklassen eingereicht haben, die unrichtige tatsächliche 
Angaben enthalten, 
2. wenn in der 'Betriebsanzeige (8 653) als Zeitpunkt der Eröffnung 
des Betriebs oder des Beginns seiner Versicherungspflicht ein 
späterer Tag angegeben ist als der, an dem der Betrieb eröffnet 
oder versicherungspflichtig geworden ist, 
vorausgesetzt, daß die Unternehmer die Unrichtigkeit der Angaben kannten 
oder den Umständen nach kennen mußten. 
*) Die Strafe ist eine Ordnungsstrafe. Ihr Höchstbetrag war nach der ursprüng 
lichen Fassung der RVO. §00 M. Vgl. jetzt Anhang I Nr. 65. 
8 909. Der Genossenschaftsvorstand kann ferner gegen Unternehmer 
Geldstrafen x ) von mindestens einer und höchstens tausend Goldmark 2 ) 
verhängen, wenn sie ihren Pflichten 
1. zur Anmeldung der Betriebe und Betriebsänderungen sowie zum 
Aushang in dem Betriebe, 
2. zur Führung und Aufbewahrung der Lohnlisten (Lohnbücher), 
3. zur Einreichung der Lohnnachweise tind der Nachweise für die Be- 
rechung der Prämien, 
4. zur Erfüllung der Bestimmungen der Satzung über Betriebsein 
stellung und Wechsel des Unternehmers 
nicht rechtzeitig nachkommen. 
st Ein Verschulden des Unternehmers ist Voraussetzung der Bestrafung. Eine 
Etrafpflicht der Genossenschaft besteht nicht (AN. 1914 S. 545).
	        
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