270 Reichsverstchermigsordnung.
Hierher gehören besonders Betriebe, die ganz oder hauptsächlich dazu be
stimmt sind,
1. Erzeugnisse der Landwirtschaft des Unternehmers zu be- oder ver
arbeiten,
2. Bedürfnisse seiner Landwirtschaft zu befriedigen,
3. Bodenbestandteile seines Grundstücks zu gewinnen oder zu ver
arbeiten.
§ 919. Der § 918 gilt nicht für
1. Bergwerke, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Werften, Hütten
werke, Bauhöfe, sowie für Betriebe, die gewerbsmäßig Spreng
stoffe oder explodierende Gegenstände erzeugen oder verarbeiten,
2. Betriebe, die vom Neichsversicherungsamtest wegen
ihres erheblichen Umfanges,
besonderer Einrichtung mit Maschinen,
der Zahl ihrer gewerblichen Arbeiter
den Fabriken gleichgestellt werden.
st Auf Grund des der Vorschrift in Nr. 2 entsprechenden § 1 Abs. 3, Nr. 2 des
Land-Unfallversicherungsgesetzes hat das RDA. die noch fortgeltenden „Bestimmungen,
betr. die berufsgenossenschaftliche Zugehörigkeit der Nebenbetriebe land- und forst
wirtschaftlicher Unternehmer v. 1(3. X. 1901“ (AN. S. 623) erlassen und darin
folgende Unternehmungen den unter das Gewerbe-Unfallversicherungsgesetz fallenden
Fabriken zugerechnet:
1. Steinbrüche und Gräbereien (Gruben):
a) welche unterirdisch betrieben werden,
b) bei mehr als 1200 jährlichen Arbeitstagen der beschäftigten versicherungs
pflichtigen Personen;
2. Kalkbrennereien und Kalköfen:
a) welche kontinuierliche Feuerung haben,
b) bei mehr als 1200 jährlichen Arbeitstagen;
3. Ziegeleien, in denen im Jahresdurchschnitt mindestens 500000 Stück (Ziegel
steine und dgl.) hergestellt werden;
4. Schneidemühlen und Holzbearbeitungsbetriebe:
a) in denen zur weiteren Bearbeitung der geschnittenen Rohhölzer (Balken
Bretter, Latten) besondere maschinelle Einrichtungen (z. B. Hobel
maschinen) benutzt werden,
b) bei mehr als 1200 jährlichen Arbeitstagen;
5. Torfstreu- und Brikettfabriken sowie Zuckerfabriken;
6. Torfgewinnungsbetriebe, Mahl- und Ölmühlen, Betriebe der Nahrungs
mittelindustrie, soweit sie bisher der Nahrungsmittelindustrie-BG. anzu
gehören hatten, sowie Brauereien und Mälzereien, soweit in diesen Be
trieben die Zahl der Arbeitstage der beschäftigten versicherungspflichtigen
Personen im Jahresdurchschnitt 1200 übersteigt.
8 920. Binnenschiffahrts- und Flößereibetriebe oder -Tätigkeiten fallen
nur dann in die Versicherung des landwirtschaftlichen Hauptbetriebs, wenn
sie nicht über den örtlichen Verkehr hinausgreifen.
8 921. Tätigkeiten, die ihrer Art nach der gewerblichen Unfallversicherung
bei einer Zweiganstalt oder einer Versicherungsgenossenschaft unterliegen,
sind bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, welcher der Unter
nehmer mit Betriebstätigkeiten derselben Art angehört, versichert, wenn diese
die anderen Tätigkeiten überwiegen.
8 922. Für die Zuteilung von landwirtschaftlichen Betrieben und
gewerblichen Betrieben desselben Unternehmers zu einer Genossenschaft
gilt 8 542.