Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

270 Reichsverstchermigsordnung. 
Hierher gehören besonders Betriebe, die ganz oder hauptsächlich dazu be 
stimmt sind, 
1. Erzeugnisse der Landwirtschaft des Unternehmers zu be- oder ver 
arbeiten, 
2. Bedürfnisse seiner Landwirtschaft zu befriedigen, 
3. Bodenbestandteile seines Grundstücks zu gewinnen oder zu ver 
arbeiten. 
§ 919. Der § 918 gilt nicht für 
1. Bergwerke, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Werften, Hütten 
werke, Bauhöfe, sowie für Betriebe, die gewerbsmäßig Spreng 
stoffe oder explodierende Gegenstände erzeugen oder verarbeiten, 
2. Betriebe, die vom Neichsversicherungsamtest wegen 
ihres erheblichen Umfanges, 
besonderer Einrichtung mit Maschinen, 
der Zahl ihrer gewerblichen Arbeiter 
den Fabriken gleichgestellt werden. 
st Auf Grund des der Vorschrift in Nr. 2 entsprechenden § 1 Abs. 3, Nr. 2 des 
Land-Unfallversicherungsgesetzes hat das RDA. die noch fortgeltenden „Bestimmungen, 
betr. die berufsgenossenschaftliche Zugehörigkeit der Nebenbetriebe land- und forst 
wirtschaftlicher Unternehmer v. 1(3. X. 1901“ (AN. S. 623) erlassen und darin 
folgende Unternehmungen den unter das Gewerbe-Unfallversicherungsgesetz fallenden 
Fabriken zugerechnet: 
1. Steinbrüche und Gräbereien (Gruben): 
a) welche unterirdisch betrieben werden, 
b) bei mehr als 1200 jährlichen Arbeitstagen der beschäftigten versicherungs 
pflichtigen Personen; 
2. Kalkbrennereien und Kalköfen: 
a) welche kontinuierliche Feuerung haben, 
b) bei mehr als 1200 jährlichen Arbeitstagen; 
3. Ziegeleien, in denen im Jahresdurchschnitt mindestens 500000 Stück (Ziegel 
steine und dgl.) hergestellt werden; 
4. Schneidemühlen und Holzbearbeitungsbetriebe: 
a) in denen zur weiteren Bearbeitung der geschnittenen Rohhölzer (Balken 
Bretter, Latten) besondere maschinelle Einrichtungen (z. B. Hobel 
maschinen) benutzt werden, 
b) bei mehr als 1200 jährlichen Arbeitstagen; 
5. Torfstreu- und Brikettfabriken sowie Zuckerfabriken; 
6. Torfgewinnungsbetriebe, Mahl- und Ölmühlen, Betriebe der Nahrungs 
mittelindustrie, soweit sie bisher der Nahrungsmittelindustrie-BG. anzu 
gehören hatten, sowie Brauereien und Mälzereien, soweit in diesen Be 
trieben die Zahl der Arbeitstage der beschäftigten versicherungspflichtigen 
Personen im Jahresdurchschnitt 1200 übersteigt. 
8 920. Binnenschiffahrts- und Flößereibetriebe oder -Tätigkeiten fallen 
nur dann in die Versicherung des landwirtschaftlichen Hauptbetriebs, wenn 
sie nicht über den örtlichen Verkehr hinausgreifen. 
8 921. Tätigkeiten, die ihrer Art nach der gewerblichen Unfallversicherung 
bei einer Zweiganstalt oder einer Versicherungsgenossenschaft unterliegen, 
sind bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, welcher der Unter 
nehmer mit Betriebstätigkeiten derselben Art angehört, versichert, wenn diese 
die anderen Tätigkeiten überwiegen. 
8 922. Für die Zuteilung von landwirtschaftlichen Betrieben und 
gewerblichen Betrieben desselben Unternehmers zu einer Genossenschaft 
gilt 8 542.
	        
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