272 ReichSversicherungsordnung.
steigt oder die regelmäßig keine oder höchstens 2 Versicherungspflichtige gegen Entgelt
beschäftigen"; diese Beschränkung ist durch Art. III Ges. v. I I. IV. 21 (Anhang III Nr.43)
gestrichen worden. Ferner war früher die Erstreckung der Versicherungspflicht auf
Betriebsbeamte zugelassen, deren Iahresarbeitsverdienst den früher in § 923 Abs. 1
Nr. 2 bestimmten Iahresarbeitsverdienst überstieg; mit der Streichung dieser Begrenzung
der Versicherungspslicht der Betriebsbeamten (vgl. § 923 Anm. 4) mutzte die Zulassung
der Erstreckung der Versicherungspflicht auf Betriebsbeamte in 8 925 wegfallen
(Art. XXXIX Gef. v. 19. VII. 23). •—Vgl. den entsprechenden §548 und dortAnm.1.
2) Die Selbstversicherung des Landwirts erstreckt sich auch auf die gelegentliche
Ausnutzung des eigenen Gespanns zu Privatfahrten (AN. 1919 S. 399).
2) Ist in der Satzung der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft die Zwangs
versicherung der Unternehmer von der Höhe der Einschätzung zur Staats
einkommensteuer abhängig gemacht, so ist weder ein Betrag für die Arbeits
leistung der Ehefrau im Betriebe, noch der etwa auf sie als Eigentümerin eines Teiles
der zum landwirtschaftlichen Betriebe gehörigen Grundstücke entfallende Einkommensteil
von dem zur Steuer abgeschätzten Einkommen bei der Prüfung, ob beim Unternehmer-
einkommen die Versicherungsgrenze überschritten ist, abzuziehen (RDAE. Bd.I5 S. 186).
§ 926. Die Satzung kann die Versicherung der Unternehmer, die haupt
sächlich in der Landwirtschaft beschäftigt sind, auf die hauswirtschaftliche
Tätigkeit erstrecken, die mit der Landwirtschaft zusammenhängt.
8 927*). Unternehmer können sich gegen die Folgen von Betriebs
unfällen selbst versichern^). Dabei gilt § 926.
1) Die Selbstversicherung der Unternehmer war- früher nur zugelassen,
wenn ihr Iahresarbeitsverdienst nicht eine bestimmte Grenze (ursprünglich 3000 M.)
überschritt oder wenn sie regelmäßig keine oder höchstens 2 Versicherungspflichtige gegen
Entgelt beschäftigten. Darüber hinaus konnte die Satzung die Selbstversicherung in
bestimmten Grenzen zulassen. Durch Art. XXXIX Ges. v. 19. VII. 23 (Anhang I Nr. 61)
ist die Selbstversicherung allen Unternehmern freigestellt. — Vgl. § 550.
2 ) Der Antrag auf Selbstversicherung ist auch dann notwendig, wenn die
Berufsgenossenschaft die Beiträge nach dem Steuerfutz oder nach Einheitssätzen erhebt
und deshalb für die eigene Versicherung der Unternehmer und ihrer Ehegatten keine
besonderen Zuschläge und beim Fehlen der Selbstversicherung keine Abzüge in Frage
kommen.
2) Uber den Iahresarbeitsverdienst der Unternehmer vgl. § 972 Nr. 14.
8 928. Die Vorschriften der 88 926 bis 927 über die Versicherung des
Unternehmers gelten auch für seinen im Betriebe tätigen Ehegatten.
8 929. Aus der gewerblichen Unfallversicherung gelten entsprechend
1. für die Versicherung anderer im Betriebe Beschäftigter und Betriebs
fremder 8 262,
2. für die Folgen nicht rechtzeitiger Entrichtung von Beiträgen bei
freiwilliger Versicherung 8 553,
3. für die Versicherung von Personen des Soldatenstandes und von
Beamten 8 554.
Zweiter Abschnitt.
Gegenstand der Versicherung.
8 930. Für den Gegenstand der Versicherung gelten aus der gewerb
lichen Unfallversicherung die 88 555 bis 562 entsprechend.
8 931. Bei Berechnung der Rente von Betriebsbeamten und Fach
arbeitern gelten für den Iahresarbeitsverdienst die 88 563 bis 566, 568.
Ferner gelten hierfür die 88 932 bis 935, 941.
8 932. Ist die betriebsübliche Fahl von Arbeitstagen im Jahre so gering,
daß die im Betriebe Beschäftigten regelmäßig noch anderweit Arbeit gegen