Drittes Buch. 2. Teil. Landwirtschaftliche Unfallversicherung. § 936 a—946. 275
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2 ) Verletzte landwirtschaftliche Betriebsbeamte, die nicht gegen Krank
heit versichert sind, haben keinen Anspruch auf Fürsorge während der ersten lZ Wochen
nach dem Unfall.
§ 9431). Die Gemeinde ist nicht nach 8 942 zur Gewährung von Kranken-
Hilfe verpflichtet,
1. soweit der Verletzte auf Grund der Krankenversicherung oder nach
anderen gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf eine gleiche Für
sorge hat,
2. wenn er auf Grund von Leistungen, die denen der Krankenversiche
rung gleichwertig sind, versicherungssrei ist, oder
3. solange er sich im Auslande aufhält.
Gewähren die zunächst Verpflichteten dem Verletzten die Krankenhilfe
nicht, so hat die Gemeinde sie zu übernehmen. Den Aufwand der Gemeinde
dafür haben die Verpflichteten zu ersetzen.
Dabei gelten als Ersatz für Krankenpflege, auch bei Behandlung im
Krankenhause, drei Achtel des Grundlohns, nach welchem sich das Kranken
geld des Berechtigten bestimmt, für den Unterhalt im Krankenhause die
Hälfte des Grundlohns. Ist kein anderer Grundlohn bestimmt, so gilt der
Ortslohn des Befchäftigungsorts (8 942 Abs. 2).
1) Vgl. Anm. I zu 8 942.
8 9441). Auf Erfordern der Gemeinde hat die Landkrankenkasse, mangels
einer solchen die allgemeine Ortskrankenkasse des Wohn- oder Aufenthalts
orts die Krankenhilfe zu übernehmen.
Gen Aufwand dafür hat die Gemeinde zu ersetzen. Dabei gilt, wenn
nicht ein höherer Aufwand 2 ) nachgewiesen wird, 8 943 Abs. 3.
*) Vgl. Amu. 1 zu 8 942.
2 ) Der Nachweis höherer Aufwendungen ist hier zugelassen, weil es sich
um ein Auftragsverhältnis handelt.
8 945'). Die Berufsgenossenschaft kann das Heilverfahren (8 942)
selbst übernehmen.
Die Gemeinde oder, vorbehaltlich» der 88 1513, 1543a dieses Gesetzes
sowie des 8 7b des Eeichsknappseliaftsgesetzes 2 ) 3 ) der sonst Verpflichtete
(8 943 Abs. 1 Nr. 1, 2) hat der Genossenschaft insoweit Ersah zu leisten, als
der Verletzte von ihnen Leistungen beanspruchen könnte. Dabei gilt 8 943
Abs. 3.
*) Für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Träger der AD.
vgl. 8 1551.
2 ) „8 1543a, dieses Ges. u. des § 76 des Reichsknappschaftsges." ist an Stelle von
„1516“ durch Art. 51 Nr. 33 Eins. Ges. z. Reichsknappschaftsges. (Anhang I Nr. 59)
gesetzt worden.
2 ) 8 7S ist abgedruckt in Bem. zu 88 1528 bis 1530.
8 9461). Ist bei Verletzten, die nicht auf Grund der Reichsversicherung 2 )
gegen Krankheit versichert sind und auch nicht den Anspruch auf Krankenhilfe
nach 8 942 haben, zu besorgen, datz eine Unfallentschädigung zu leisten ist,
so kann die Bcrufsgenossenschaft schon vor Ablauf der ersten dreizehn Wochen
naä) dem Unfall ein Heilverfahren eintreten lassen, um die Folgen des Un
falls zu beseitigen oder zu mildern.
Sie kann den Verletzten in einer Heilanstalt unterbringen; dabei gilt
8 597 Abs. 2 bis 4.
Sie kann dem Verletzten mit seiner Zustimmung Pflege nach 8 185
Abs. 1 gewähren.