Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

Drittes Buch. 2. Teil. Landwirtschaftliche Unfallversicherung. § 936 a—946. 275 
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2 ) Verletzte landwirtschaftliche Betriebsbeamte, die nicht gegen Krank 
heit versichert sind, haben keinen Anspruch auf Fürsorge während der ersten lZ Wochen 
nach dem Unfall. 
§ 9431). Die Gemeinde ist nicht nach 8 942 zur Gewährung von Kranken- 
Hilfe verpflichtet, 
1. soweit der Verletzte auf Grund der Krankenversicherung oder nach 
anderen gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf eine gleiche Für 
sorge hat, 
2. wenn er auf Grund von Leistungen, die denen der Krankenversiche 
rung gleichwertig sind, versicherungssrei ist, oder 
3. solange er sich im Auslande aufhält. 
Gewähren die zunächst Verpflichteten dem Verletzten die Krankenhilfe 
nicht, so hat die Gemeinde sie zu übernehmen. Den Aufwand der Gemeinde 
dafür haben die Verpflichteten zu ersetzen. 
Dabei gelten als Ersatz für Krankenpflege, auch bei Behandlung im 
Krankenhause, drei Achtel des Grundlohns, nach welchem sich das Kranken 
geld des Berechtigten bestimmt, für den Unterhalt im Krankenhause die 
Hälfte des Grundlohns. Ist kein anderer Grundlohn bestimmt, so gilt der 
Ortslohn des Befchäftigungsorts (8 942 Abs. 2). 
1) Vgl. Anm. I zu 8 942. 
8 9441). Auf Erfordern der Gemeinde hat die Landkrankenkasse, mangels 
einer solchen die allgemeine Ortskrankenkasse des Wohn- oder Aufenthalts 
orts die Krankenhilfe zu übernehmen. 
Gen Aufwand dafür hat die Gemeinde zu ersetzen. Dabei gilt, wenn 
nicht ein höherer Aufwand 2 ) nachgewiesen wird, 8 943 Abs. 3. 
*) Vgl. Amu. 1 zu 8 942. 
2 ) Der Nachweis höherer Aufwendungen ist hier zugelassen, weil es sich 
um ein Auftragsverhältnis handelt. 
8 945'). Die Berufsgenossenschaft kann das Heilverfahren (8 942) 
selbst übernehmen. 
Die Gemeinde oder, vorbehaltlich» der 88 1513, 1543a dieses Gesetzes 
sowie des 8 7b des Eeichsknappseliaftsgesetzes 2 ) 3 ) der sonst Verpflichtete 
(8 943 Abs. 1 Nr. 1, 2) hat der Genossenschaft insoweit Ersah zu leisten, als 
der Verletzte von ihnen Leistungen beanspruchen könnte. Dabei gilt 8 943 
Abs. 3. 
*) Für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Träger der AD. 
vgl. 8 1551. 
2 ) „8 1543a, dieses Ges. u. des § 76 des Reichsknappschaftsges." ist an Stelle von 
„1516“ durch Art. 51 Nr. 33 Eins. Ges. z. Reichsknappschaftsges. (Anhang I Nr. 59) 
gesetzt worden. 
2 ) 8 7S ist abgedruckt in Bem. zu 88 1528 bis 1530. 
8 9461). Ist bei Verletzten, die nicht auf Grund der Reichsversicherung 2 ) 
gegen Krankheit versichert sind und auch nicht den Anspruch auf Krankenhilfe 
nach 8 942 haben, zu besorgen, datz eine Unfallentschädigung zu leisten ist, 
so kann die Bcrufsgenossenschaft schon vor Ablauf der ersten dreizehn Wochen 
naä) dem Unfall ein Heilverfahren eintreten lassen, um die Folgen des Un 
falls zu beseitigen oder zu mildern. 
Sie kann den Verletzten in einer Heilanstalt unterbringen; dabei gilt 
8 597 Abs. 2 bis 4. 
Sie kann dem Verletzten mit seiner Zustimmung Pflege nach 8 185 
Abs. 1 gewähren.
	        
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