Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

Drittes Buch. 2. Teil. Landwirtschaftliche Unfallversicherung. § 960—972. 279 
§ 965. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Eröffnung des Betriebs oder 
mit seiner Versicherungspflicht; für das Reich und die Bundesstaaten regelt 
sich der Beginn der Mitgliedschaft nach § 957. 
8 966. Besitzen Mitglieder oder ihre gesetzlichen Vertreter nicht die 
bürgerlichen Ehrenrechte, so haben sie kein Stimmrecht. 
II. Anmeldung der Betriebe. 
8 967. Jeden neueröffneten Betrieb hat die Gemeindebehörde durch Ver 
mittlung des Versicherungsamts dern Genossenschaftsvorstand anzumelden. 
Dieser hat die Zugehörigkeit zur Genossenschaft zu prüfen. 
Verneint er die Zugehörigkeit, so teilt er das dem Versicherungsamte 
mit. Dieses kann die Entscheidung des Reichsversicherungsamts anrufen; 
auf Antrag der Genossenschaft mutz das geschehen. 
III. Wechsel des Unternehmers. Änderung im Betrieb und in seiner 
Zugehörigkeit zur Genossenschaft. 
8 968. Der Unternehmer hat jeden Wechsel der Person, für deren 
Rechnung der Betrieb geht, in der durch die Satzung bestimmten Frist dem 
Ecnossenschaftsvorstand anzuzeigen. Für die Beiträge bis zum Ablauf des 
Geschäftsjahrs, in welchem der Wechsel angezeigt wird, bleibt er haftbar, 
ohne dadurch den Nachfolger von der Haftung zu befreien. 
§ 969. Für die Meldepflicht des Unternehmers bei Änderungen seines 
Betriebs, die für die Zugehörigkeit zu einer Genossenschaft wichtig sind, für 
die Überweisung und Löschung eines Betriebs sowie für den Übergang 
der Unfallast und eines Teiles der Rücklage gelten die §§ 665 bis 673 aus 
der gewerblichen Unfallversicherung entsprechend. 
8 970. Die Meldepflicht bei Betriebsänderungen, die für die Anilagen 
wichtig sind, und das weitere Verfahren sind in der Satzung zu regeln. 
Für die Anfechtung der Entscheidung, welche die Genossenschaft auf 
die Anmeldrmg der Änderung oder von Aints wegen erläßt, gelten die §§ 999, 
1000 entsprechend. 
IV. Satzung. 
§ 971. Die Berufsgenossenfchasten regeln ihre innere Verwaltung und 
ihre Geschäftsordnung durch eine Satzung*), welche die Genossenschafts 
versammlung beschließt. 
*) Mustersahungen für land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaften: 
Ausgabe I für Berufsgenossenschaften, welche auf Grund des Reichsges. v. 5. V. 86 
errichtet sind; Ausgabe II für Berufsgenossenschaften, welche nach dem Reichsges.. 
v. 5. V. 8ö auf Grund des preuh. Ausführungsges. v. 20. V. 87 errichtet sind. Die 
Mufterwahlordnung siehe AN. 1912 S. 844ff., AN. 1912 S. 577. — Nachtrag zur Aus 
gabe II mit Musterwahlordnung AN. 1923 S. 8 ff. 
8 972*). Die Satzung muß bestimmen über 
1. Rainen, Sitz und Bezirk der Genossenschaft, 
2. Zusammensetzung, Rechte und Pflichten des Vorstandes, 
3. Form der Willenserklärungen des Vorstandes sowie seiner Anter- 
schrift für die Berufsgenossenschaft, Art der Beschlußfassung des 
Vorstandes und seine Vertretung nach außen, 
5. Zusammensetzung und Berufung der Genossenschaftsversammlung 
und Art ihrer Beschlußfassung, 
6. Stinrinrecht der Mitglieder und Prüfung ihrer Vollmachten, 
7. Vertretung der Genossenschaft gegenüber dem Vorstand,
	        
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