Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

280 Reichsversicherungsordnung. 
8. Höhe der Sähe für entgangenen Arbeitsverdienst und für Reise 
kosten, die den Vertretern der Versicherten zu gewähren sind (8 21), 
9. Maßstab für das Umlegen der Beiträge und, soweit diese nicht nach 
Steuern umgelegt werden, Verfahren beim Abschätzen, und Ver 
anlagen, 
10. Verfahren bei Eröffnung neuer Betriebe, bei Betriebsänderungen 
und bei Wechsel der Person des Unternehmers, 
11. Folgen von Betriebseinstellung oder von. Wechsel der Person des 
Unternehmers, besonders Sicherstellung seiner Beiträge, wenn er 
den Betrieb einstellt, 
12. Aufhebung, Prüfung und Abnahme der Fahresrechnung, 
13. Handhabung des Erlasses von Vorschriften zur Unfallverhütung 
und zur Überwachung der Betriebe, 
14. Verfahren bei Anmeldung und Ausscheiden versicherter Unter 
nehmer und anderer, nach § 929 Nr. I 2 ) Versicherter sowie Höhe 
und Ermitt'ung des Fahresarbeitsverdienstes der Unternehmer, 
15. Art der Bekanntmachungen, 
16. Änderung der Satzung, sowie darüber, 
17. wer als Facharbeiter gilt. 
*) Nr. 4 ist durch Art. I Nr. 1 DO. v. 17. 1. 24 (Anhang III Nr. 113) gestrichen, 
weil der Einspruch weggefallen ist. 
2 ) Die Anführung von „§ 925 Nr. 2" ist mit der Beseitigung dieser Nr. 2 weg 
gefallen (Art. XLII Ges. v. 19. VII. 23, Anhang I Nr. 61). 
§ 973. Aus der gewerblichen Unfallversicherung gelten die Vorschriften 
über Einteilung in Sektionen und Einsetzung von Vertrauensmännern 
(8 678 Nr. 2, 3, § 679), 
Strafbefugnis des Genossenschaftsvorstandes (§ 680), 
Errichtung der Satzung (§§ 681 bis 683). 
§ 974. Ist die Satzung genehmigt, so hat der Genossenschaftsvorstand 
Namen und Sitz der Genossenschaft und die Bezirke der Sektionen im Reichs 
anzeiger oder, wenn der Bezirk der Genossenschaft nicht über das Gebiet eines 
Bundesstaates hinausreicht, im Amtsblatt der obersten Verwaltungsbehörde 
bekannt zu machen. 
Das gleiche gilt für Änderungen. 
V. Genossenschaftsorgane. 
§ 975. Für die Genossenschaftsorgane gelten aus der gewerblichen 
Unfallversicherung die §§ 685 bis 687, 688 a 1 ), 689. 
Das Reichsversicherungsamt ist jedoch nicht berechtigt, an Stelle der 
Genossenschaften Unsallverhütungsvorschriften zu erlassen und technische 
Aufsichtsbeamte anzustellen. 
*) „§ 688a“ ist durch § 3 IX 230, v. 30. X. 23 (Anhang III Nr. 99) hinzugefügt. 
§ 976. Die Genossenschaftsversammlung besteht aus Vertretern der 
Mitglieder. 
Sie ist mindestens jährlich einmal einzuberufen. Das Heichsversiche- 
rungsamt kann auf Antrag des Vorstandes genehmigen, daß die Genossen 
schaftsversammlung ausnahmsweise ausfällt 1 ). 
>) Satz 2 des Abs. 2 ist durch § 3 X 930. t>. 30. X. 23 (Anhang III Nr. 99, vgl. 
dortige Vordem, unter b) hinzugefügt. 
8 977. Die Genossenschaftsversamnüung kann für eine bestimmte Zeit 
die Prüfung und Abnahme der Fahresrechnung und die Vorstandsgeschäfte 
ganz oder teilweise an Organe der Selbstverwaltung übertragen. Dazu
	        
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