280 Reichsversicherungsordnung.
8. Höhe der Sähe für entgangenen Arbeitsverdienst und für Reise
kosten, die den Vertretern der Versicherten zu gewähren sind (8 21),
9. Maßstab für das Umlegen der Beiträge und, soweit diese nicht nach
Steuern umgelegt werden, Verfahren beim Abschätzen, und Ver
anlagen,
10. Verfahren bei Eröffnung neuer Betriebe, bei Betriebsänderungen
und bei Wechsel der Person des Unternehmers,
11. Folgen von Betriebseinstellung oder von. Wechsel der Person des
Unternehmers, besonders Sicherstellung seiner Beiträge, wenn er
den Betrieb einstellt,
12. Aufhebung, Prüfung und Abnahme der Fahresrechnung,
13. Handhabung des Erlasses von Vorschriften zur Unfallverhütung
und zur Überwachung der Betriebe,
14. Verfahren bei Anmeldung und Ausscheiden versicherter Unter
nehmer und anderer, nach § 929 Nr. I 2 ) Versicherter sowie Höhe
und Ermitt'ung des Fahresarbeitsverdienstes der Unternehmer,
15. Art der Bekanntmachungen,
16. Änderung der Satzung, sowie darüber,
17. wer als Facharbeiter gilt.
*) Nr. 4 ist durch Art. I Nr. 1 DO. v. 17. 1. 24 (Anhang III Nr. 113) gestrichen,
weil der Einspruch weggefallen ist.
2 ) Die Anführung von „§ 925 Nr. 2" ist mit der Beseitigung dieser Nr. 2 weg
gefallen (Art. XLII Ges. v. 19. VII. 23, Anhang I Nr. 61).
§ 973. Aus der gewerblichen Unfallversicherung gelten die Vorschriften
über Einteilung in Sektionen und Einsetzung von Vertrauensmännern
(8 678 Nr. 2, 3, § 679),
Strafbefugnis des Genossenschaftsvorstandes (§ 680),
Errichtung der Satzung (§§ 681 bis 683).
§ 974. Ist die Satzung genehmigt, so hat der Genossenschaftsvorstand
Namen und Sitz der Genossenschaft und die Bezirke der Sektionen im Reichs
anzeiger oder, wenn der Bezirk der Genossenschaft nicht über das Gebiet eines
Bundesstaates hinausreicht, im Amtsblatt der obersten Verwaltungsbehörde
bekannt zu machen.
Das gleiche gilt für Änderungen.
V. Genossenschaftsorgane.
§ 975. Für die Genossenschaftsorgane gelten aus der gewerblichen
Unfallversicherung die §§ 685 bis 687, 688 a 1 ), 689.
Das Reichsversicherungsamt ist jedoch nicht berechtigt, an Stelle der
Genossenschaften Unsallverhütungsvorschriften zu erlassen und technische
Aufsichtsbeamte anzustellen.
*) „§ 688a“ ist durch § 3 IX 230, v. 30. X. 23 (Anhang III Nr. 99) hinzugefügt.
§ 976. Die Genossenschaftsversammlung besteht aus Vertretern der
Mitglieder.
Sie ist mindestens jährlich einmal einzuberufen. Das Heichsversiche-
rungsamt kann auf Antrag des Vorstandes genehmigen, daß die Genossen
schaftsversammlung ausnahmsweise ausfällt 1 ).
>) Satz 2 des Abs. 2 ist durch § 3 X 930. t>. 30. X. 23 (Anhang III Nr. 99, vgl.
dortige Vordem, unter b) hinzugefügt.
8 977. Die Genossenschaftsversamnüung kann für eine bestimmte Zeit
die Prüfung und Abnahme der Fahresrechnung und die Vorstandsgeschäfte
ganz oder teilweise an Organe der Selbstverwaltung übertragen. Dazu