Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

Drittes Buch, 2. Teil, Landwirtschaftliche Unfallversicherung, Z 997—1010. 285 
3. Maßstab des Steuerfußes. 
§ 1005. Wenn das Landesgesetz die Angehörigen des Unternehmers 
von der Versicherung nicht ausschließt und der Maßstab des Arbeitsbedarfs 
und der Gefahrklassen unzweckmäßig ist, so kann die Satzung bestimmen, 
daß die Beiträge der Berussgenossenschaften durch Zuschläge zu direkten 
Staats- oder Gemeindesteuern aufgebracht werden. 
Für eine solche Vorschrift ist mindestens die Zweidrittelmehrheit der 
Genossenschaftsversammlung nötig. Die Satzung muß dann auch bestimmen, 
wie Mitglieder zu den Genossenschaftslasten heranzuziehen sind, welche die 
zugrunde gelegte Steuer für ihren gesamten Betrieb oder einen Teil nicht 
zu zahlen haben. 
8 1006*). Die Satzung kann einen einheitlichen Mindestbeitrag be- 
stiinmen. 
*) Art. VII Ges. v. 13. IV. 22 (Anhang III Nr. 42) hat den früher gesetzlich vor 
geschriebenen Höchstsatz des Mindestbeitrags (1 bis 2 M.) beseitigt. 
Die Streichung ist im Hinblick auf die Geldentwertung erfolgt. Ein Bedürfnis 
für ihre Beibehaltung war um so weniger anzuerkennen, als die den Mindestbeitrag 
festsetzende Satzungsbestimmung der Genehmigung des Reichs-(Landes-)versicherungs- 
amts unterliegt (§§ 681, 973, 986) und somit gegen unbegründet hohe Festsetzungen 
eine Gewähr gegeben ist. 
8 1007. Für Betriebsbeamte und Facharbeiter sind zu den Beiträgen 
besondere Zuschläge zu erheben. Das Nähere hat die Satzung zu bestimmen. 
Sie hat auch die Anmeldung zu ordnen und die Zuwiderhandlung mit Strafe 
zu bedrohen. 
Das gleiche gilt für Unternehmer, wenn für ihre Rente ein höherer 
als der durchschnittliche Iahresarbeitsverdienst landwirtschaftlicher Arbeiter 
angesetzt wird. 
8 1008. Für Betriebe nach § 917, für landwirtschaftliche Nebenbetriebe 
und für andere Betriebe, die ihrer Art nach der gewerblichen Unfallversiche 
rung unterliegen würden, sowie für Tätigkeiten der im 8 021 bezeichneten 
Art sind die Beiträge nach der Unfallgesahr abzustufen. 
Die Satzung hat die Voraussetzungen hierfür sowie die Höhe dieser 
Beiträge und das Verfahren zu regeln. 
8 1009. Bestimmt die Satzung als Maßstab die Grundsteuer, so kann 
sie die Zahlung der Zuschläge dem auferlegen, der gesetzlich zur Grundsteuer 
für die Grundstücke der genossenschaftlichen Betriebe veranlagt ist oder 
veranlagt sein würde, wenn die Grundstücke nicht von der Steuer befreit 
wären. 
Zahlt danach ein anderer den Beitrag als der Unternehmer, so hat 
dieser ihn zu erstatten. 
Bei Streit über die Erstattung entscheidet das Vcrsicherungsamt, in 
dessen Bezirk der versicherungspflichtige Betrieb seinen Sitz hat. Auf Be 
schwerde entscheidet das Oberversicherungsamt endgültig. 
4. Andere Maßstäbe. 
Z 1010. Die Satzung kann, wenn die Voraussetzungen nach § 1005 Abs. 1 
vorliegen, für die Aufbringung der Beiträge einen anderen angemessenen 
Maßstab bestimmen, zum Beispiel 
die Kulturart, 
die Fläche in Verbindung mit der Grundsteuer, 
den Reinertrag, den die Grundstücke als solche, einschließlich der dazu 
gehörenden, denselben Zwecken dienenden Gebäude und des Zu-
	        
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