Drittes Buch, 2. Teil, Landwirtschaftliche Unfallversicherung, Z 997—1010. 285
3. Maßstab des Steuerfußes.
§ 1005. Wenn das Landesgesetz die Angehörigen des Unternehmers
von der Versicherung nicht ausschließt und der Maßstab des Arbeitsbedarfs
und der Gefahrklassen unzweckmäßig ist, so kann die Satzung bestimmen,
daß die Beiträge der Berussgenossenschaften durch Zuschläge zu direkten
Staats- oder Gemeindesteuern aufgebracht werden.
Für eine solche Vorschrift ist mindestens die Zweidrittelmehrheit der
Genossenschaftsversammlung nötig. Die Satzung muß dann auch bestimmen,
wie Mitglieder zu den Genossenschaftslasten heranzuziehen sind, welche die
zugrunde gelegte Steuer für ihren gesamten Betrieb oder einen Teil nicht
zu zahlen haben.
8 1006*). Die Satzung kann einen einheitlichen Mindestbeitrag be-
stiinmen.
*) Art. VII Ges. v. 13. IV. 22 (Anhang III Nr. 42) hat den früher gesetzlich vor
geschriebenen Höchstsatz des Mindestbeitrags (1 bis 2 M.) beseitigt.
Die Streichung ist im Hinblick auf die Geldentwertung erfolgt. Ein Bedürfnis
für ihre Beibehaltung war um so weniger anzuerkennen, als die den Mindestbeitrag
festsetzende Satzungsbestimmung der Genehmigung des Reichs-(Landes-)versicherungs-
amts unterliegt (§§ 681, 973, 986) und somit gegen unbegründet hohe Festsetzungen
eine Gewähr gegeben ist.
8 1007. Für Betriebsbeamte und Facharbeiter sind zu den Beiträgen
besondere Zuschläge zu erheben. Das Nähere hat die Satzung zu bestimmen.
Sie hat auch die Anmeldung zu ordnen und die Zuwiderhandlung mit Strafe
zu bedrohen.
Das gleiche gilt für Unternehmer, wenn für ihre Rente ein höherer
als der durchschnittliche Iahresarbeitsverdienst landwirtschaftlicher Arbeiter
angesetzt wird.
8 1008. Für Betriebe nach § 917, für landwirtschaftliche Nebenbetriebe
und für andere Betriebe, die ihrer Art nach der gewerblichen Unfallversiche
rung unterliegen würden, sowie für Tätigkeiten der im 8 021 bezeichneten
Art sind die Beiträge nach der Unfallgesahr abzustufen.
Die Satzung hat die Voraussetzungen hierfür sowie die Höhe dieser
Beiträge und das Verfahren zu regeln.
8 1009. Bestimmt die Satzung als Maßstab die Grundsteuer, so kann
sie die Zahlung der Zuschläge dem auferlegen, der gesetzlich zur Grundsteuer
für die Grundstücke der genossenschaftlichen Betriebe veranlagt ist oder
veranlagt sein würde, wenn die Grundstücke nicht von der Steuer befreit
wären.
Zahlt danach ein anderer den Beitrag als der Unternehmer, so hat
dieser ihn zu erstatten.
Bei Streit über die Erstattung entscheidet das Vcrsicherungsamt, in
dessen Bezirk der versicherungspflichtige Betrieb seinen Sitz hat. Auf Be
schwerde entscheidet das Oberversicherungsamt endgültig.
4. Andere Maßstäbe.
Z 1010. Die Satzung kann, wenn die Voraussetzungen nach § 1005 Abs. 1
vorliegen, für die Aufbringung der Beiträge einen anderen angemessenen
Maßstab bestimmen, zum Beispiel
die Kulturart,
die Fläche in Verbindung mit der Grundsteuer,
den Reinertrag, den die Grundstücke als solche, einschließlich der dazu
gehörenden, denselben Zwecken dienenden Gebäude und des Zu-