Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

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Reichsversicherungsordnung. 
Bei Streit zwischen der Genossenschaft und dem Unternehmer über Be 
freiung entscheidet das Oberversicherungsamt endgültig. 
§ 1036. Ebenso kann die Landesgesehgebung höhere Rücklagen vor 
schreiben (8 1013). 
8 1037. Die Landesgesehgebung ^) kann 
die Abgrenzung der Berufsgenossenschaften, 
ihre Verfassung und Verwaltung, 
das Verfahren bei Betriebsänderungen, 
den Maßstab für das Umlegen der Beiträge, 
das Verfahren bei denr Umlegen und Erheben 
abweichend von den Vorschriften 
der 88 5 bis 7 über Organe, 
der 88 12, 13, 14 Abs. 2 Sah 2, der 88 17 bis 21, 23, 24 über Ehren 
ämter, 
des 8 28 Abs. I, 2, des 8 29 Abs. 1, 2 über Vermögen, 
des 8 967 über Betriebsanmeldung, 
des 8 968, des 8 969 in Verbindung mit den 88 665, 666, 667 Abs. 2 
und den 88 669 bis 672, des 8 970 über Wechsel des Unternehmers, 
über Anmeldung von Änderungen im Betrieb und über das weitere 
Verfahren, 
der 88 971 bis 974 über die Satzung, 
des 8 975 Abs. 1 in Verbindung mit den 88 685, 686 Nr. 3, 4 und 
den 88 687 bis 689, des 8 976 Abs. 1, des 8 977 Abs. 1 über Ge 
nossenschaftsorgane, 
des 8 978 über Angestellte der Genossenschaft, 
des 8 979 über Bildung von Gefahrenklassen, 
der 88 980 bis 982 über Teilung und Zusammenlegung der Last, 
der 88 990 bis 1010 über Aufbringung der Mittel, 
der 88 1014 bis 1027 über Umlage- und Erhebungsverfahren, 
regeln, auch abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes 
die Organe bezeichnen, welche die Genossenschaften verwalten und 
die Rechte und Pflichten wahrnehmen, die dieses Gesetz den Vor 
ständen überträgt, sowie 
die Aufklärung des Sachverhalts bei Unfällen dem Versicherungsamt 
übertragen. 
i) Vgl. Preutz. Ges. über die landw. AV. v. 23. VII. 22 (Ges.Sammlung S.2Q7) 
und Abänderungsges. dazu v. 7. IX. 22 (Ges.Sammlung S. 283 oder AN. 1922 S. 432). 
8 1038 1 ). Gebraucht die Landesgesehgebung das Recht aus 8 1037, so 
bestimmt sie unbeschadet des § 1569a über 
1. die Vertretung der Genossenschaft bei der Unfalluntersuchung (81562), 
2. das Organ, bei dem der Entschädigungsanspruch anzumelden ist 
(88 1 546, 1548, 1584, 1585) und das die Entschädigung feststellt 
und darüber den Bescheid erteilt (88 1568, 1569, 1583), 
sowie darüber, 
4. welche Personen außer den technischen Aufsichtsbeamten und den 
besonderen Sachverständigen (8 1030 in Verbindung mit den 88 875, 
880, 881) den Strafvorschriften über Verletzung von Betriebs 
geheimnissen (88 142 bis 144) unterliegen. 
*) Nr. 3 dieses §, der auf die Vorschriften über die Vermögensverwaltung bei den 
gewerblichen Berufsgenossenschaften verwies, ist weggefallen, weil diese- Vorschriften 
jetzt in den 88 2§sf. enthalten sind und für alle Dersicherungsträger ohne weiteres gelten 
(Art. III Nr. 3 Ges. v. 13. VII. 23, Anhang IV Nr. 52).
	        
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