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Reichsversicherungsordnung.
Bei Streit zwischen der Genossenschaft und dem Unternehmer über Be
freiung entscheidet das Oberversicherungsamt endgültig.
§ 1036. Ebenso kann die Landesgesehgebung höhere Rücklagen vor
schreiben (8 1013).
8 1037. Die Landesgesehgebung ^) kann
die Abgrenzung der Berufsgenossenschaften,
ihre Verfassung und Verwaltung,
das Verfahren bei Betriebsänderungen,
den Maßstab für das Umlegen der Beiträge,
das Verfahren bei denr Umlegen und Erheben
abweichend von den Vorschriften
der 88 5 bis 7 über Organe,
der 88 12, 13, 14 Abs. 2 Sah 2, der 88 17 bis 21, 23, 24 über Ehren
ämter,
des 8 28 Abs. I, 2, des 8 29 Abs. 1, 2 über Vermögen,
des 8 967 über Betriebsanmeldung,
des 8 968, des 8 969 in Verbindung mit den 88 665, 666, 667 Abs. 2
und den 88 669 bis 672, des 8 970 über Wechsel des Unternehmers,
über Anmeldung von Änderungen im Betrieb und über das weitere
Verfahren,
der 88 971 bis 974 über die Satzung,
des 8 975 Abs. 1 in Verbindung mit den 88 685, 686 Nr. 3, 4 und
den 88 687 bis 689, des 8 976 Abs. 1, des 8 977 Abs. 1 über Ge
nossenschaftsorgane,
des 8 978 über Angestellte der Genossenschaft,
des 8 979 über Bildung von Gefahrenklassen,
der 88 980 bis 982 über Teilung und Zusammenlegung der Last,
der 88 990 bis 1010 über Aufbringung der Mittel,
der 88 1014 bis 1027 über Umlage- und Erhebungsverfahren,
regeln, auch abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes
die Organe bezeichnen, welche die Genossenschaften verwalten und
die Rechte und Pflichten wahrnehmen, die dieses Gesetz den Vor
ständen überträgt, sowie
die Aufklärung des Sachverhalts bei Unfällen dem Versicherungsamt
übertragen.
i) Vgl. Preutz. Ges. über die landw. AV. v. 23. VII. 22 (Ges.Sammlung S.2Q7)
und Abänderungsges. dazu v. 7. IX. 22 (Ges.Sammlung S. 283 oder AN. 1922 S. 432).
8 1038 1 ). Gebraucht die Landesgesehgebung das Recht aus 8 1037, so
bestimmt sie unbeschadet des § 1569a über
1. die Vertretung der Genossenschaft bei der Unfalluntersuchung (81562),
2. das Organ, bei dem der Entschädigungsanspruch anzumelden ist
(88 1 546, 1548, 1584, 1585) und das die Entschädigung feststellt
und darüber den Bescheid erteilt (88 1568, 1569, 1583),
sowie darüber,
4. welche Personen außer den technischen Aufsichtsbeamten und den
besonderen Sachverständigen (8 1030 in Verbindung mit den 88 875,
880, 881) den Strafvorschriften über Verletzung von Betriebs
geheimnissen (88 142 bis 144) unterliegen.
*) Nr. 3 dieses §, der auf die Vorschriften über die Vermögensverwaltung bei den
gewerblichen Berufsgenossenschaften verwies, ist weggefallen, weil diese- Vorschriften
jetzt in den 88 2§sf. enthalten sind und für alle Dersicherungsträger ohne weiteres gelten
(Art. III Nr. 3 Ges. v. 13. VII. 23, Anhang IV Nr. 52).