Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

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Reichsversicherungsordnung. 
2. Erklärungen, die den zuständigen Eenossenschaftsorganen für das 
Veranlagen zu den Gefahrklassen abgegeben sind, 
3. eine Auskunft, die sie nach § 996 für das Abschätzen des Arbeits- 
bedarfs oder nach § 997 über ihre Betriebs- und Arbeiterverhältnisse 
erteilt haben, 
4. eine Anzeige oder Anmeldung, die nach § 968 über Wechsel des 
Unternehmers oder nach den 88 969, 970 über Betriebsänderungen 
erstattet worden ist, 
tatsächliche Angaben enthalten, deren Unrichtigkeit sie kannten oder den 
Umständen nach kennen mutzten. 
Abs. 1 gilt entsprechend für Nachweise, Erklärungen und Auskünfte, die 
Unternehmer für das Veranlagen zu den Beiträgen bei einem Maßstab nach 
8 1010 zu geben haben. 
i) Die Strafe ist eine Ordnungsstrafe. Fhr Höchstbetrag war nach der ur 
sprünglichen Fassung der RVO. 500 M. Vgl. seht Anhang I Nr. 65. 
8 1044. Der Genossenschaftsvorstand kann ferner gegen Unternehmer 
Geldstrafen von mindestens einer uncl höchstens tausend Goldmark 1 ) ver 
hängen, wenn sie ihren Pflichten, 
1. die im 8 1043 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4, Abs. 2 bezeichneten Äußerungen 
abzugeben, 
2. die Bestimmungen der Satzung über Betriebseinstellungen und 
Wechsel des Unternehmers zu erfüllen, 
nicht rechtzeitig nachzukonnnen. 
J) Die Strafe ist eine Ordnungsstrafe. Fhr Höchstbetrag war nach der ur- 
prünglichen Fassung der RVO. 300 M. Vgl. jetzt Anhang I Nr. 65. 
8 1045. Aus der gewerblichen Unfallversicherung gelten entsprechend 
die Vorschriften 
des 8 910 über Beschwerden gegen Straffestsetzungen der Genossen 
schaftsvorstände, 
des 8 910a über Beschwerden der Versicherten gegen Straffest 
setzungen der Versicherungsämter 1 ), 
des 8 911 über Anrechnen von Beiträgen auf das Entgelt, 
des 8 912 über Bestrafung der den Unternehmern Gleichgestellten, 
des 8 913 über Bestrafung bei Übertragung der Pflichten des Unter 
nehmers, 
des 8 914 über die Kassen, denen die Strafgelder zufließen. 
*) Der zweite Unterabsatz ist durch Art. I Nr. 5 VO. Anhang V Nr. 13 
eingefügt. 
Dritter Teil. 
See-Unfallversicherung. 
Erster Abschnitt. 
Umfang der Versichernug. 
§ 1046. Gegen Unfall versichert sind Prrsonen 1 ), die 
1. auf deutschen Seefahrzeugen als Schiffer, Schiffsleute, Maschinisten, Auf 
wärter oder in anderer Eigenschaft zur Schiffsbcsatzung gehören (Seeleute), 
Schiffer jedoch nur, wenn sie gegen Entgelt beschäftigt werden, 
2. auf deutschen' Seefahrzeugen in inländischen Hafen oder auf inländischen 
Kanälen oder Flüssen beschäftigt werden, ohne zur Schiffsbesatzung zu ge 
hören, wenn sie nicht anderweit auf Grund der Reichsversicherung gegen 
Unfall versichert sind, 
3. in inländischen Betrieben schwimmender Docks und ähnlicher Einrichtungen 
sowie in inländischen Betrieben für den Lotsendienst, für Retten oder Bergen
	        
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