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Reichsversicherungsordnung.
2. Erklärungen, die den zuständigen Eenossenschaftsorganen für das
Veranlagen zu den Gefahrklassen abgegeben sind,
3. eine Auskunft, die sie nach § 996 für das Abschätzen des Arbeits-
bedarfs oder nach § 997 über ihre Betriebs- und Arbeiterverhältnisse
erteilt haben,
4. eine Anzeige oder Anmeldung, die nach § 968 über Wechsel des
Unternehmers oder nach den 88 969, 970 über Betriebsänderungen
erstattet worden ist,
tatsächliche Angaben enthalten, deren Unrichtigkeit sie kannten oder den
Umständen nach kennen mutzten.
Abs. 1 gilt entsprechend für Nachweise, Erklärungen und Auskünfte, die
Unternehmer für das Veranlagen zu den Beiträgen bei einem Maßstab nach
8 1010 zu geben haben.
i) Die Strafe ist eine Ordnungsstrafe. Fhr Höchstbetrag war nach der ur
sprünglichen Fassung der RVO. 500 M. Vgl. seht Anhang I Nr. 65.
8 1044. Der Genossenschaftsvorstand kann ferner gegen Unternehmer
Geldstrafen von mindestens einer uncl höchstens tausend Goldmark 1 ) ver
hängen, wenn sie ihren Pflichten,
1. die im 8 1043 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4, Abs. 2 bezeichneten Äußerungen
abzugeben,
2. die Bestimmungen der Satzung über Betriebseinstellungen und
Wechsel des Unternehmers zu erfüllen,
nicht rechtzeitig nachzukonnnen.
J) Die Strafe ist eine Ordnungsstrafe. Fhr Höchstbetrag war nach der ur-
prünglichen Fassung der RVO. 300 M. Vgl. jetzt Anhang I Nr. 65.
8 1045. Aus der gewerblichen Unfallversicherung gelten entsprechend
die Vorschriften
des 8 910 über Beschwerden gegen Straffestsetzungen der Genossen
schaftsvorstände,
des 8 910a über Beschwerden der Versicherten gegen Straffest
setzungen der Versicherungsämter 1 ),
des 8 911 über Anrechnen von Beiträgen auf das Entgelt,
des 8 912 über Bestrafung der den Unternehmern Gleichgestellten,
des 8 913 über Bestrafung bei Übertragung der Pflichten des Unter
nehmers,
des 8 914 über die Kassen, denen die Strafgelder zufließen.
*) Der zweite Unterabsatz ist durch Art. I Nr. 5 VO. Anhang V Nr. 13
eingefügt.
Dritter Teil.
See-Unfallversicherung.
Erster Abschnitt.
Umfang der Versichernug.
§ 1046. Gegen Unfall versichert sind Prrsonen 1 ), die
1. auf deutschen Seefahrzeugen als Schiffer, Schiffsleute, Maschinisten, Auf
wärter oder in anderer Eigenschaft zur Schiffsbcsatzung gehören (Seeleute),
Schiffer jedoch nur, wenn sie gegen Entgelt beschäftigt werden,
2. auf deutschen' Seefahrzeugen in inländischen Hafen oder auf inländischen
Kanälen oder Flüssen beschäftigt werden, ohne zur Schiffsbesatzung zu ge
hören, wenn sie nicht anderweit auf Grund der Reichsversicherung gegen
Unfall versichert sind,
3. in inländischen Betrieben schwimmender Docks und ähnlicher Einrichtungen
sowie in inländischen Betrieben für den Lotsendienst, für Retten oder Bergen