Drittes Buch. 3. Teil. See-Unfallversicherung. § 1056—1074.
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§ 1067 1 ). Als Iahresarbeitsverdienst der Personen, die zur Besatzung von See
fahrzeugen gehören, mit Ausnahme der in Schlepper- und Leichterbetrieben Beschäf
tigten, gilt das Zwölffache des Durchschnittssatzes,’ der zur Zeit des Unfalls bei An
mustern oder Anwerben an barem Entgelt (Heuer) für den Monat gewährt wird;
dazu werden zwei Fünftel dieses Durchschnittssatzes für Vollmatrosen als Geldwert
der auf Seefahrzeugen gewährten Beköstigung gerechnet.
') Die §§ 1067—1071 haben ihre jetzige Fassung durch Art. I des Gesetzes vom 21. VII. 22
(Anhang III Nr. 68) erhalten. — Nach der ursprünglichen Fassung des § 1067 hatte für Seeleute
das Elffache der vom Ncichskanzler festgesetzten monatlichen Durchschnittshcuer (zuletzt durch Bet. v.
lg. XII. 12, Reichsanzetger v. 24. XII. 12 Nr. 206, festgesetzt; über prozentuale Erhebungen vgl. Bek.
v. 2.1. iS, RGBl. 1920 S. 20, v. 12.1. 20, RGBl. S. 42, v. IS. I. 22, RGBl. S. 185) gegolten; dazu
waren ! /s des Durchschnittssatzes für Vollmatrosen als Geldwert der auf Secfahrzeugen gewährten Be-
köstigung gerechnet worden. Ein durch Art. XI Ges. über Änderungen in der AD. v. 11. IV. 21 (Anhang III
Nr. 42) gemachter Versrich, als Iahresarbeitsverdienst der Seelerite das Zwölffache der in Tarifverträgen
vereinbarten Monatsheucr gelten zu lassen, hatte sich nicht bewährt; Art. XI ist durch Art. III des Ges.
v. 21. VII. 22 mit rückwirkender Kraft aufgehoben worden.
Die Berechnung des Iahresarbeitsverdienstes der Seeleute mutz nach Durchschnittssätzen erfolgen,
weil die Höhe des tatsächlichen Arbeitsverdienstes dieser Berufsgruppe grotzen Schwankungen unterworfen
ist und es unbillig erscheint, bei einem Betriebsunfall nach der unsicheren und dem Zufall unterliegenden
Höhe des tatsächlichen Iahresarbeitsverdienstes zu berechnen, der überdies bei Reisen im Ausland schwer
zu ermitteln ist.
8 1068. Den monatlichen Durchschnitt 1 ) setzt ein Ausschuß fest, der aus einem
Vorsitzenden sowie aus Vertretern von Reedervereinigungen und Vereinigungen
seemännischer Arbeitnehmer als Beisitzern besteht. Den Vorsitzenden ernennt der
Reichsarbeitsminister. Die Beisitzer wählt das Reichsversicherungsamt aus den
von den Vereinigungen von Reedern und seemännischen Arbeitnehmern vor
geschlagenen Personen.
An der Festsetzung sollen mindestens sechs Beisitzer mitwirken. Die Beisitzer
müssen je zur Hälfte den beiden Arten von Vereinigungen entnommen sein.
Die Festsetzung bedarf der Genehmigung des Reichsversicherungsamts. Das
Reichsversicherungsamt kann für die Festsetzung eine Frist bestimmen; nach dem
Ablauf der Frist kann es die Durchschnittssätze selbst festsetzen.
') Dgl. Bek. des NBA. v. 24. III. 22 (AN. S. 114).
§ 1060. Die Festsetzung erfolgt einheitlich für die ganze deutsche Rüste,
und zwar nach den Eohnsätzen, welche die einzelnen Klassen der Schiffsbesatzung
zur Zeit der Festsetzung beziehen. Der Durchschnitt kann auch noch nach der Gattung
der Schiffe abgestuft werden.
Für die Klassen der Schiffsbesatzzng, die neben Lohn oder Gehalt regelmäßige
Nebeneinnahmen haben, wird auch deren durchschnittlicher Geldwert bei der Fest
setzung des Durchschnitts eingerechnet.
Bei der Festsetzung sind die Sätze für Barlöhne und Sachbezüge in den zwischen
Reedern oder Vereinigungen solcher und Vereinigungen seemännischer Arbeitnehmer
abgeschlossenen Tarifverträgen zu berücksichtigen. Die Vorschrift des § 1067 Halb
satz 2 wird hierdurch nicht berührt.
§ 1070. Bei Personen der Sehiffsbesatzung, für die kein besonderer Durch
schnitt festgesetzt ist, werden drei Viertel des für Vollmatrosen festgesetzten Durch
schnitts gerechnet.
§ 1071. Die Festsetzung wird in jedem Jahre einmal nachgeprüft. Das Reichs
versicherungsamt kann auch in der Zwischenzeit Nachprüfungen anordnen.
§ 1072. Die Rente ist vom Ablauf des siebzehnten Lebensjahres nach dem Durch-
schnittssahe für Leichtmatrosen und vom Ablauf des neunzehnten Lebensjahrs nach dem
für Vollmatrosen zu erhöhen, wenn sie nach einem geringeren Durchschnittsatze be
rechnet war.
8 1073 1 ). Für die Anrechnung des Jahresarbeitsverdienstes gilt § 563 Abs. 2.
b Fassung des Art. XLV Ges. v. lg. VII. 22 (Anhang I Nr. 61); vgl. § 562 Anm. 1.
§ 1074. Für den Iahresarbeitsverdienst der übrigen nach 8 1046 Versicherten,
die zur Berufsgenossensd)ast gehören, gelten die 8§ 563 bis 566, 568 aus der gewerb-
lid)en Unfallversicherung.
Ferner gelten hierfür die 88 1075 bis 1078, 1082,