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Drittes Buch. 3. Teil. See-Unfallversicherung. § 1075—1091.
§ 1086 1 ). Die Berufsgenossenschaft kann die Leistungen des Unternehmers ganz
oder teilweise übernehmen.
Bei Seeleuten hat der Unternehmer den Aufwand der Genossenschaft zu ersehen.
Dabei gilt als Ersah für die Kosten der Heilbehandlung (§ 553 des Handelsgesetzbuchs,
§ 59 der Seemannsordnung) die Hälfte des Betrags, der für Heilanstaltpflege am
Sitze der zuständigen Sektion aufzuwenden wäre.
Bei anderen als Seeleuten ist auf den Ersah § 579 Abs. 1 Sah 2, 3 anzuwenden.
Dies gilt entsprechend, wenn in den Fällen des 8 1085 Abs. 3 in Verbindung
mit § 577 Abs. 2, 3 der Arbeitgeber oder der Träger der anderen Fürsorge an Stelle
des Unternehmers tritt.
9 Aber Geltendmachung von Ansprüchen vgl. § 1551.
§ 1087. Bei Verletzten, die zur Zweiganstalt gehören, richtet sich die Fürsorge
für die ersten dreizehn Wochen nach dem Unfall nicht nach den §§ 1083 bis 1086.
Solchen Verletzten hat die Gemeinde, in deren Bezirke der Betrieb seinen Sitz hat,
Krankenhilfe nach § 182 zu gewähren 2 ). Sie kann an Stelle der Krankenhilse Kranken-
hauspslege und Hausgeld nach den §§ 184, 186 gewähren; sie kann mit Zustimmung des
Verletzten auch Pflege nach 8 185 Abs. 1 gewähren und dafür bis zu einem Viertel des
Krankengeldes- abziehen. Als Grunblohn gilt der Ortslohn des Betriebssitzes.
*) Über Geltendmachung von Ansprüchen vgl. § 1551.
8 1088. Die Gemeinde ist nicht nach 8 1087 zur Gewährung von Krankenhilfe
verpflichtet,
1. soweit der Verletzte auf Grund der Krankenversicherung oder nach anderen
gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf eine gleiche Fürsorge hat,
2. wenn er auf Grund von Leistungen, die denen der Krankenversicherung gleich
wertig sind, versicherungsfrei ist, oder
3. solange er sich im Ausland aufhält.
Gewähren die zunächst Verpflichteten dem Verletzten die Krankenhilfe nicht, so hat
die Gemeinde sie zu übernehmen 2 ). Den Aufwand der Gemeinde dafür haben die
Verpflichteten zu ersetzen.
Dabei gelten als Ersah für Krankenpflege, auch bei Behandlung im Krankenhause,
drei Achtel des Erundlohns, nach welchem sich das Krankengeld des Berechtigten be
stimmt, für den Unterhalt im Krankenhause die Hälfte des Erundlohns. Ist kein anderer
Erundlohn bestimmt, so gilt der Ortslohn des Betriebsitzes.
*) Über Geltendmachung von Ansprüchen vgl. 8 1661.
§ 10891). Auf Erfordern der Gemeinde hat die allgemeine Ortskrankenkasse, mangels
einer solchen die Landkrankenkasse des Wohn- oder Aufenthaltsorts die Krankenhilfe
zu übernehmen.
Den Aufwand dafür hat die Gemeinde zu ersehen. Dabei gilt, wenn nicht ein
höherer Aufwand nachgewiesen wird, 8 1088 Abs. 3.
9 über Geltendmachung von Ansprüchen vgl. § 1551.
§ 1090 1 ). Die Zweiganstalt kann das Heilverfahren (§ 1087) selbst übernehmen.
Die Gemeinde oder, vorbehaltlich der 88 1613, 1543a sowie äes 8 7b des Eeich-
taiappschaftsgesotzes 2 ) der sonst Verpflichtete (8 1038 Abs. 1 Nr. 1, 2) hat der Zweig
anstalt insoweit Ersah zu leisten, als der Verletzte von ihnen Leistungen beanspruchen
könnte. Dabei gilt 8 1088 Abs. 3.
9 Über Geltend,nachung von Ansprüchen vgl. § 1551.
9 Änderung durch Art. 51 Ar. 53 Eins.Ges. z. Ncichsknappschaftsges. 8 76 des Aeichsknapp-
schaftsges. ist in Bem. zu §§ 1528—1530 abgedruckt.
§ 10911). Die Fweiganftalt kann die Fürsorge für den Verletzten der Gemeinde 2 ),
die zur Gewährung von Krankenhilfe für die ersten dreizehn Wochen verpflichtet ist,
oder der Krankenkasse (8 1089) bis zum Ende des Heilverfahrens übertragen.
Den Aufwand dafür hat die Zweiganstalt der Gemeinde oder der Krankenkasse zu
ersehen. Dabei gilt, wenn nicht ein höherer Aufwand nachgewiesen wird, 8 1088 Abs. 3.
9 Aber Geltendmachung von Ansprüchen vgl. § 1551.
9 Die Übertragung der Fürsorge der Zweiganstalt auf die Gemeinde ist der See-UV.
eigentümlich.