Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

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Drittes Buch. 3. Teil. See-Unfallversicherung. § 1092—1108. 
§ 1101. Ist der Iahresarbeitsverdienst (§ 1097 Abs. 1 Nr. lb, § 1080) infolge 
eines früheren Unfalls geringer als das vor ihm bezogene Entgelt, so ist dem Iahres- 
arbeitsverdienste die frühere Rente zuzurechnen; dabei darf jedoch der Betrag nicht 
überschritten werden, welcher der früheren Rente als Iahresarbeitsverdienst zugrunde 
llegt. 
Dies gilt nicht, wenn die Rente nach dem festgesetzten monatlichen Durchschnitt 
(8 1003) berechnet wird. 
§ 1102. An Stelle von Krankenbehandlung und Rente (8 1065 in Verbindung 
mit ^ 558) kann die Berufsgenossenschaft Heilanstaltpflege gewähren. Für diese gelten 
8 597 Abs. 2 bis 5, 8 598. 
Die Genossenschaft kann mit Zustimmung des Verletzten an Stelle der Heilanstalt- 
pflege freie Kur und Verpflegung an Bord eines Fahrzeugs gewähren. 
8 1103. Für Hauspflege gilt 8 599. 
8 1104*). Übernimmt die Genossenschaft nach 8 1086 die Leistungen des Unter 
nehmers, so kann sie an Stelle der in den 88 1 084, 1085 bezeichneten Fürsorge Kur und 
Verpflegung in einem Krankenharste sowie in den Fällen des 8 1085 Abs. 1 Nr. 2 Haus 
geld nach den 88 186, 577 Abs. 1 gewähren. Dabei gilt 8 "1102 Abs. 2 entsprechend. 
Bei Seeleuten hat der Unternehmer für die Kur und Verpflegung den Betrag zu 
ersetzen, der für Heilanstaltpflege am Sitze der zuständigen Sektion aufzuwenden wäre. 
Bei anderen als Seeleuten ist auf den Ersatz 8 579 Abs. 1 Satz 2, 3 anzuwenden. 
Dies gilt entsprechend, wenn in den Fällen des 8 1085 Abs. 3 in Verbindung mit 
8 577 Abs. 2, 3 der Arbeitgeber oder der Träger der anderen Fürsorge an Stelle des 
Unternehmers tritt. 
Die Genossenschaft kann mit Zustimmung des Verletzten auch Pflege nach 8 185 
Abs. 1 gewähren und dafür bis zu einem Viertel des Krankengeldes abziehen. 
*) über Geltendmachung von Ansprüchen vgl. 8 1551. 
8 1105. Für besondere Unterstützung bei Unterbringung in einer Heilanstalt gilt 
8 602. 
8 1106. Die Berufsgenossenschast kann die Erfüllung ihrer Pflichten gegen den 
Verletzten und dessen Angehörige dem Unternehmers, der die Pflicht ztlr Fürsorge für 
die ersten Wochen nach dem Unfall hatte oder noch hat, bis zum Ende des Heilverfahrens 
in dem Umfang übertragen, den sie für geboten hält. Dies gilt nicht, wenn der Betrieb 
bei der Zweiganstalt versichert ist. 
Sie hat dem Unternehmer die daraus erwachsenden Kosten zu ersetzen. Als'Ersatz 
sind zu gewähren, aufs Jahr berechnet, für die Leistungen, die der Krankellbehandllmg 
(8 553 Nr. 1) entsprechen, drei Achtel des Iahresarbeitsverdienstes (88 1067 bis 1073, 
8 1097 Abs. 1 Nr. 1 b) und außerdem bei Heilanstaltpflege oder bei Kur und Verpflegung 
an Bord eines Fahrzeugs für den Unterhalt die Hälfte des Iahresarbeitsverdienstes, 
wenir nicht ein höherer Aufwand nachgewiesen wird. 
x ) Die Übertragung der Fürsorge auf den Anternehmer ist ein der See-UV. eigentüm 
licher Fall. Er gilt nicht für die kleineren bei der Zweiganstalt versicherten Unternehmer. — Aber die 
Geltendmachung der Ansprüche des Verletzten vgl. 8 \55\. 
8 1107. Entsteht im Ausland Streit über freie Kur und Verpflegung in einer 
Heilanstalt oder an Bord eines Fahrzeugs, so trifft das Seemannsamt, das zuerst an 
gerufen wird, eine vorläufige Regelung. Jeder Teil hat die Anordnung des Seemanns 
amts bis zur Entscheidung der zuständigen Stelle zu befolgen. 
Die Freiheit von Gebühr und Stempel (88 137, 138) gilt auch hier. 
8 1108. Bei Streit über Ansprüche von Seeleuten aus den 88 1083 bis 1086, 
1092, 1104 sowie aus 8 1106, wenn dieser Streit nicht im Feststellungsverfahren der Un 
fallversicherung zu erledigen ist, entscheidet das Seemannsamt. Es entscheidet auch 
bei Streit über Ansprüche von Seeleuten auf Krankengeld, die nach 8 1094 auf die 
Berufsgenossenschaft übergegangen sind. 
Zuständig ist, wenn es sich darum handelt, Fürsorge zu gewähren, das Seemanns 
amt, das zuerst angerufen wird, und, wenn es sich um Erstattung handelt, das See 
mannsamt des Heimathafens. 
Die Freiheit von Gebühr und Stempel gilt auch hier.
	        
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