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Drittes Buch. 3. Teil. See-Unfallversicherung. § 1092—1108.
§ 1101. Ist der Iahresarbeitsverdienst (§ 1097 Abs. 1 Nr. lb, § 1080) infolge
eines früheren Unfalls geringer als das vor ihm bezogene Entgelt, so ist dem Iahres-
arbeitsverdienste die frühere Rente zuzurechnen; dabei darf jedoch der Betrag nicht
überschritten werden, welcher der früheren Rente als Iahresarbeitsverdienst zugrunde
llegt.
Dies gilt nicht, wenn die Rente nach dem festgesetzten monatlichen Durchschnitt
(8 1003) berechnet wird.
§ 1102. An Stelle von Krankenbehandlung und Rente (8 1065 in Verbindung
mit ^ 558) kann die Berufsgenossenschaft Heilanstaltpflege gewähren. Für diese gelten
8 597 Abs. 2 bis 5, 8 598.
Die Genossenschaft kann mit Zustimmung des Verletzten an Stelle der Heilanstalt-
pflege freie Kur und Verpflegung an Bord eines Fahrzeugs gewähren.
8 1103. Für Hauspflege gilt 8 599.
8 1104*). Übernimmt die Genossenschaft nach 8 1086 die Leistungen des Unter
nehmers, so kann sie an Stelle der in den 88 1 084, 1085 bezeichneten Fürsorge Kur und
Verpflegung in einem Krankenharste sowie in den Fällen des 8 1085 Abs. 1 Nr. 2 Haus
geld nach den 88 186, 577 Abs. 1 gewähren. Dabei gilt 8 "1102 Abs. 2 entsprechend.
Bei Seeleuten hat der Unternehmer für die Kur und Verpflegung den Betrag zu
ersetzen, der für Heilanstaltpflege am Sitze der zuständigen Sektion aufzuwenden wäre.
Bei anderen als Seeleuten ist auf den Ersatz 8 579 Abs. 1 Satz 2, 3 anzuwenden.
Dies gilt entsprechend, wenn in den Fällen des 8 1085 Abs. 3 in Verbindung mit
8 577 Abs. 2, 3 der Arbeitgeber oder der Träger der anderen Fürsorge an Stelle des
Unternehmers tritt.
Die Genossenschaft kann mit Zustimmung des Verletzten auch Pflege nach 8 185
Abs. 1 gewähren und dafür bis zu einem Viertel des Krankengeldes abziehen.
*) über Geltendmachung von Ansprüchen vgl. 8 1551.
8 1105. Für besondere Unterstützung bei Unterbringung in einer Heilanstalt gilt
8 602.
8 1106. Die Berufsgenossenschast kann die Erfüllung ihrer Pflichten gegen den
Verletzten und dessen Angehörige dem Unternehmers, der die Pflicht ztlr Fürsorge für
die ersten Wochen nach dem Unfall hatte oder noch hat, bis zum Ende des Heilverfahrens
in dem Umfang übertragen, den sie für geboten hält. Dies gilt nicht, wenn der Betrieb
bei der Zweiganstalt versichert ist.
Sie hat dem Unternehmer die daraus erwachsenden Kosten zu ersetzen. Als'Ersatz
sind zu gewähren, aufs Jahr berechnet, für die Leistungen, die der Krankellbehandllmg
(8 553 Nr. 1) entsprechen, drei Achtel des Iahresarbeitsverdienstes (88 1067 bis 1073,
8 1097 Abs. 1 Nr. 1 b) und außerdem bei Heilanstaltpflege oder bei Kur und Verpflegung
an Bord eines Fahrzeugs für den Unterhalt die Hälfte des Iahresarbeitsverdienstes,
wenir nicht ein höherer Aufwand nachgewiesen wird.
x ) Die Übertragung der Fürsorge auf den Anternehmer ist ein der See-UV. eigentüm
licher Fall. Er gilt nicht für die kleineren bei der Zweiganstalt versicherten Unternehmer. — Aber die
Geltendmachung der Ansprüche des Verletzten vgl. 8 \55\.
8 1107. Entsteht im Ausland Streit über freie Kur und Verpflegung in einer
Heilanstalt oder an Bord eines Fahrzeugs, so trifft das Seemannsamt, das zuerst an
gerufen wird, eine vorläufige Regelung. Jeder Teil hat die Anordnung des Seemanns
amts bis zur Entscheidung der zuständigen Stelle zu befolgen.
Die Freiheit von Gebühr und Stempel (88 137, 138) gilt auch hier.
8 1108. Bei Streit über Ansprüche von Seeleuten aus den 88 1083 bis 1086,
1092, 1104 sowie aus 8 1106, wenn dieser Streit nicht im Feststellungsverfahren der Un
fallversicherung zu erledigen ist, entscheidet das Seemannsamt. Es entscheidet auch
bei Streit über Ansprüche von Seeleuten auf Krankengeld, die nach 8 1094 auf die
Berufsgenossenschaft übergegangen sind.
Zuständig ist, wenn es sich darum handelt, Fürsorge zu gewähren, das Seemanns
amt, das zuerst angerufen wird, und, wenn es sich um Erstattung handelt, das See
mannsamt des Heimathafens.
Die Freiheit von Gebühr und Stempel gilt auch hier.