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Unfallgetöteter ist auch maßgebend für die Berechnung der Renten ihrer
Hinterbliebenen. Der Iahresarbeitsverdienst wird auch der Berechnung
der Umlage zugrunde gelegt. Rast) den Vorschriften der RVO. (88 565
Abs. 2, § 732 Abs. 2, §§ 939, 1017 Abs. 2, §§ 1073, 1079, 1170 RVO.) wurde
der Jahresarbeitsverdienst, soweit er 1800 M. überstieg, nur mit einem
Drittel angerechnet. Der Betrag von 1800 M. ist entsprechend der sort-
Wreitenden Geldentwertung mehrfach erhöht worden, zuletzt durch VO.
Anhang III Nr. 90. Über die derzeitige Bedeutung dieser sog. Drittelungs-
grenze vgl. Überblick S. 36.
2. Die sog. Nullungsgrenze, bis zu welcher der Iahres
arbeitsverdienst in der See-UV. zu berücksichtigen war, ist beseitigt
(früher 8 1063 RVO.).
3. Der durchschnittliche Iahresarbeitsverdienst, welcher der
Nentenberechnung landwirtschaftlicher Arbeiter zugrunde gelegt
wird (8 936 Abs. 2, 3, 88 936a, 936b RVO.) — der Iahresarbeitsver
dienst für Seeleute (88 1067 ff. RVO.) sind neu geregelt.
5. Bei Unfalltötung einer Ehefrau werden nach 8 592 RVO.
bedürftigen Kindern Renten nur dann gezahlt, wenn die Ehefrau wegen
Erwerbsunfähigkeit des Ehemannes ihre Familie ganz oder überwiegend
unterhalten hat. Dem Falle der Erwerbsunfähigkeit war durch VO. des
Rates der Volksbeauftragten zur Ergänzung des 8 592 RVO. v. 23. XII. 18
(RGBl. S. 1453) der Militärdienst des Ehemannes oder sein Dienst im Unter
personal der freiwilligen Krankenpflege gleichgestellt worden. Die durch Zeit
ablauf (Rückkehr der Kriegsgefangenen) der Bedeutung entkleidete VO. ist
durch VO. v. 12. IV, 23 (Anhang III Nr. 75) ausdrücklich aufgehoben worden.
b.Der Ausschluß des Anspruchs auf Unfallrente für Hinter
bliebene eines Ausländers, die sich zur Zeit des Unfalls nicht
gewöhnlich im Inland aufhielten (8 596 Abs. 1 mit 8 050 RVO.)
war zugunsten von Hinterbliebenen von Ausländern, die vor ihrer Be
schäftigung im Inland ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt in bestimmten
besetzten Teilen des feindlichen Ostens hatten, unter gewissen Voraus
setzungen außer Kraft gesetzt worden (8 1 der Bek. v. 14. VI. 16 — Anhang III
Nr. 9). Den Ausschluß hat Bek. v. 10. VI. 22 (RGBl. S. 507) beseitigt.
7.Das Ruhen der Unfallrenten von Ausländern nach 8 015
Abs. 1 Nr. 3 RVO. war zugunsten gewisser Ausländer des feindlichen Ostens
außer Kraft gesetzt worden (88 2, 3 Bek. v. 14. VI. 16 — Anhang III Nr. 9).
Den Ausschluß hat Bek. v. 10. VI. 22 (RGBl. S. 507) beseitigt.
IV. Zulagen zu Renten der UV.*).
1. Entwickelung. Zur Linderung der infolge der Teuerung einge
tretenen Notlage der Unfallrentner war zunächst durch die Bek. v. 17. I. 18
(RGBl. S. 31) für Verletzte, die auf Grund der reichsgesetzlichen UV. eine
Nente von 2 / g oder mehr der Vollrente bezogen, seit dem 1. II. 18 eine
feste monatliche Zulage gewährt worden, die zunächst 8 M. betrug und später
erhöht wurde.
Zur besseren Anpassung an die Verhältnisse des Einzelfalles wurden
dann durch die VO. v. 5. V. 20 (RGBl.'S. 878) u. Art. XII, XIII Ges.
v. 11. IV. 21 (Anhang III Nr. 43) im Hinblick aus die im Laufe der Jahre
eingetretenen Steigerungen der der Rentenberechnung zugrunde liegenden
Iahresarbeitsverdicnste die Zulagen nach 3 Iahresgruppen abgestuft: 1885
bis 1900; 1901 bis 1915, 1916 bis Ende 1919; aus Unfällen nach dem 1. I. 20
*) Über die Zulagen im Bereiche der FV. vgl. Überblick S. 43.