Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

34 MHZVersicherungsordnuH. 
Unfallgetöteter ist auch maßgebend für die Berechnung der Renten ihrer 
Hinterbliebenen. Der Iahresarbeitsverdienst wird auch der Berechnung 
der Umlage zugrunde gelegt. Rast) den Vorschriften der RVO. (88 565 
Abs. 2, § 732 Abs. 2, §§ 939, 1017 Abs. 2, §§ 1073, 1079, 1170 RVO.) wurde 
der Jahresarbeitsverdienst, soweit er 1800 M. überstieg, nur mit einem 
Drittel angerechnet. Der Betrag von 1800 M. ist entsprechend der sort- 
Wreitenden Geldentwertung mehrfach erhöht worden, zuletzt durch VO. 
Anhang III Nr. 90. Über die derzeitige Bedeutung dieser sog. Drittelungs- 
grenze vgl. Überblick S. 36. 
2. Die sog. Nullungsgrenze, bis zu welcher der Iahres 
arbeitsverdienst in der See-UV. zu berücksichtigen war, ist beseitigt 
(früher 8 1063 RVO.). 
3. Der durchschnittliche Iahresarbeitsverdienst, welcher der 
Nentenberechnung landwirtschaftlicher Arbeiter zugrunde gelegt 
wird (8 936 Abs. 2, 3, 88 936a, 936b RVO.) — der Iahresarbeitsver 
dienst für Seeleute (88 1067 ff. RVO.) sind neu geregelt. 
5. Bei Unfalltötung einer Ehefrau werden nach 8 592 RVO. 
bedürftigen Kindern Renten nur dann gezahlt, wenn die Ehefrau wegen 
Erwerbsunfähigkeit des Ehemannes ihre Familie ganz oder überwiegend 
unterhalten hat. Dem Falle der Erwerbsunfähigkeit war durch VO. des 
Rates der Volksbeauftragten zur Ergänzung des 8 592 RVO. v. 23. XII. 18 
(RGBl. S. 1453) der Militärdienst des Ehemannes oder sein Dienst im Unter 
personal der freiwilligen Krankenpflege gleichgestellt worden. Die durch Zeit 
ablauf (Rückkehr der Kriegsgefangenen) der Bedeutung entkleidete VO. ist 
durch VO. v. 12. IV, 23 (Anhang III Nr. 75) ausdrücklich aufgehoben worden. 
b.Der Ausschluß des Anspruchs auf Unfallrente für Hinter 
bliebene eines Ausländers, die sich zur Zeit des Unfalls nicht 
gewöhnlich im Inland aufhielten (8 596 Abs. 1 mit 8 050 RVO.) 
war zugunsten von Hinterbliebenen von Ausländern, die vor ihrer Be 
schäftigung im Inland ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt in bestimmten 
besetzten Teilen des feindlichen Ostens hatten, unter gewissen Voraus 
setzungen außer Kraft gesetzt worden (8 1 der Bek. v. 14. VI. 16 — Anhang III 
Nr. 9). Den Ausschluß hat Bek. v. 10. VI. 22 (RGBl. S. 507) beseitigt. 
7.Das Ruhen der Unfallrenten von Ausländern nach 8 015 
Abs. 1 Nr. 3 RVO. war zugunsten gewisser Ausländer des feindlichen Ostens 
außer Kraft gesetzt worden (88 2, 3 Bek. v. 14. VI. 16 — Anhang III Nr. 9). 
Den Ausschluß hat Bek. v. 10. VI. 22 (RGBl. S. 507) beseitigt. 
IV. Zulagen zu Renten der UV.*). 
1. Entwickelung. Zur Linderung der infolge der Teuerung einge 
tretenen Notlage der Unfallrentner war zunächst durch die Bek. v. 17. I. 18 
(RGBl. S. 31) für Verletzte, die auf Grund der reichsgesetzlichen UV. eine 
Nente von 2 / g oder mehr der Vollrente bezogen, seit dem 1. II. 18 eine 
feste monatliche Zulage gewährt worden, die zunächst 8 M. betrug und später 
erhöht wurde. 
Zur besseren Anpassung an die Verhältnisse des Einzelfalles wurden 
dann durch die VO. v. 5. V. 20 (RGBl.'S. 878) u. Art. XII, XIII Ges. 
v. 11. IV. 21 (Anhang III Nr. 43) im Hinblick aus die im Laufe der Jahre 
eingetretenen Steigerungen der der Rentenberechnung zugrunde liegenden 
Iahresarbeitsverdicnste die Zulagen nach 3 Iahresgruppen abgestuft: 1885 
bis 1900; 1901 bis 1915, 1916 bis Ende 1919; aus Unfällen nach dem 1. I. 20 
*) Über die Zulagen im Bereiche der FV. vgl. Überblick S. 43.
	        
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