Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

Fünftes Buch. 
Beziehungen der Versicherungsträger 
zu einanöer und zu anderen Verpflichteten. 
Erster Abschnitt. 
Beziehungen der Bersicherungsträger zu einander. 
I. Krankenversicherung und Unfallversicherung. 
8 15011)2). Die Leistungspflicht der Krankenkassen (8 225) wird da 
durch nicht berührt, daß ein Träger der reichsgesetzlichen Unfallversicherung 
zum Schadenersatz verpflichtet ist. 
Leistet eine Krankenkasse pflichtgemäß nach Gesetz oder Satzung infolge 
eines Unfalls für eine Zeit, für die der Berechtigte infolge des Unfalls auch 
einen Anspruch aus Unfallentschädigung hatte oder noch hat, so kann sic, 
jedoch höchstens bis zum Betrage dieses Anspruchs und nur in den Grenzen 
der 88 1502 bis 1507, als Ersatz die Anfallentschädigung beanspruchen^). 
Aus dem Sterbegeld und der Unfallrente kann die Krankenkasse nur 
Ersah beanspruchen, soweit dies ausdrücklich zugelassen ist. 
i) Die Krankenkassenunterstühung ist gegenüber der Ilnfallentschübigung sub 
sidiär insoweit, als den Krankenkassen auf Grund ihrer Unterstützung gesetzlich ein An 
spruch aus der Unfallcntschädigung zusteht. 
°) Die 88 1501 bis 1509 regeln den Fall der Vorleistung einer reichs 
gesetzlichen Krankenkasse oder einer Ersahkasse (8 1543a), der 8 1510 den Fall 
der Vorleistung des Trägers der UV. Wegen des Reickstnappschaftsvcreins vgl. Dem. 
zu 88 1 528 bis 1530. 
3 ) Bei Anwendung des Abs. 2 kommen die Zulagen zu den Unfallrenten als 
Unfallentschädigungen nicht in Betracht (8 0 Abs. 3 Ges.v. 12. II. 23—Anhang III 91c. 72). 
8 1502. Sterbegeld, das die Krankenkasse einem nach 8 202 Berech 
tigten zahlt, ist aus dem Sterbegelde zu ersehen, das der Träger der Unfall 
versicherung zu gewähren hat. 
8 1503. Für Krankenpflege sind drei Achtel des Grundlohns zu er 
setzen, nach welchem sich das Krankengeld des Berechtigten bestimmt. 
Bei Krankenbauspflege gilt das gleiche für die Krankenpflege. Für 
den Unterhalt im Krankenhause wird die Hälfte des Grundlohns angesetzt; 
für diesen Betrag kann Ersatz nur aus der Unfallrente beansprucht werden. 
8 1504. Für Hilfsmittel, die nach 8 187 Nr. 3 zu gewähren sind, ist 
Ersatz in Höhe des Aufwandes zu leisten. 
8 1505. Für andere Leistuitgen als Sterbegeld, Krankenpflege und 
Hilfsmittel (88 1502 bis 1504) kann Ersah nur aus der Unfallrente bean 
sprucht werden. 
8 15061). Soweit für Kassenleistungen Ersah aus der Unfallrente 
beansprucht werden kann, ist der Anspruch nur begründet bis zum halben 
Betrage der Rente, die auf die Zeit füllt, für welche die Ansprüche aus Kassen 
leistungen und Rente zusammentreffen.
	        
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