Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

384 Reichsversicherungsordnung. 
§§ 184, 186 gewähren; er kann mit Zustimmung des Kranken auch Pflege 
nach § 185 gewähren. 
Die Krankenkasse hat dem Träger der Anfallversicherung insoweit Et- 
fat; 3 ) 4 ) zu leisten, als der Kranke von ihr nach Gesetz oder Satzung Krankcn- 
hilse beanspruchen könnte und der Träger der Ansallversicherung dann nicht 
selbst ersatzpflichtig wäre. Dabei gelten als Ersah für Krankenpflege drei 
Achtel des Grundlohns, nach welchem sich das Krankengeld des Berechtigten 
bestimmt. 
4 ) Das NVA. hat „Leitsätze für das Heilverfahren während der Warte 
zeit" aufgestellt und darin insbesondere auch die Falle aufgeführt, in denen eine Für 
sorge für den Verletzten durch den Träger der AV. regelmäßig geboten ist (AN. 1911 
S. 594). ■— Bek. des NVA. über die vertragliche Regelung der Beziehungen zwischen 
Berufsgenossenschaften und Krankenkassen gemäß 88 1513,1501, 1503 RVO. v. 1. XI. 13 
(AN. S. 688). — Bek. des NBA. über die vertragliche Regelung der Beziehungen 
zwischen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaftcn und Landkrankenkassen gemäß 
8 1513 RVO. (AN. 1921 S. 349. — Vertragliche Regelung der Beziehungen zwischen 
Berufsgenossenschaften und Krankenkassen gemäß §§ 1513,1501, 1503 RVO. v. 3. XII. 22. 
2 ) Der Anspruch des Kranken wird als solcher der KV. geltend gemacht (8 1551). 
Leistungspslichtig ist der Träger der AV. (AN. 1921 S. 345). 
o) gur Gewährung von Krankenhauspflege sind die Krankenkassen nicht ver 
pflichtet. Ein Ersatzanspruch wegen Anterhalts im Krankenhaus, sowie Hausgeld und 
Taschengeld kommen nicht in Frage. Für Krankenpflege innerhalb oder außerhalb 
des Krankenhauses hat die Kasse 3 / 8 des Grundlohns zu erstatten. 
*) Die Verzögerung der Mitteilung von der Übernahme eines Heilver 
fahrens durch die Berufsgenossenschaft hat den Verlust des Ersatzanspruchs gegenüber 
der beteiligten Krankenkasse nur soweit zur Folge, als die Kasse ohne Kenntnis von der 
Übernahme des Heilverfahrens Leistungen an den Kranken gewährt hat (AN. 1921 
S. 270). 
§ 1514. Der Träger der Anfallversicherung kann die Erfüllung seiner 
Pflichten gegen den Verletzten und dessen Angehörige der letzten Kranken 
kasse des Verletzten über die dreizehnte Woche nach dem Anfall hinaus bis 
zum Ende des Heilverfahrens in dem Amfang übertragen 4 ), den er für ge 
boten hält. 
Er hat ihr die daraus erwachsenden Kosten zu ersetzen. Als Ersatz für 
Krankenbehandlung (8 558 Nr. 1) und für Heilanstaltspflege gelten die im 
8 1503 bezeichneten Beträge, wenn nicht ein höherer Aufwands nach 
gewiesen wird. Bei der See-Anfallversicherung gilt für diesen Ersah der 
8 1106 Abs. 2. 
Für die eigenen Leistungen der Krankenkasse gilt 8 1510. 
4 ) Die Übertragung der Fürsorge auf die Krankenkasse läßt deren Ver 
pflichtungen gegenüber dem Versicherten unberührt. Dieselben Grundsätze, wie über 
haupt für die Leistungspflicht der Krankenkasse bei Vorleisümg der AV. (8 1501 Anm. 2) 
gelten auch hier. 
2 ) Voller Ersah, da die Kasse kraft Auftrags handelt. 
8 1515 4 ). Bei Streit zwischen der Kasse und dem Träger der Anfall 
versicherung aus der Übertragung seiner Leistrmgen (8 1514) entscheidet das 
Versicherungsamt endgültig, wenn es sich nicht um einen Ersatzanspruch 
handelt. 
Streit über Ersatzansprüche aus den 88 1601, 1512a 2 ), 1513, 1514 wird 
im Spruchverfahren entschieden. 
H Ein dem Verletzten erteilter und der Kasse mitgeteilter Bescheid 
der Berufsgenossenschaft, worin sie die Gewährung weiterer ärztlicher Behandlung 
ablehnt, steht Geltendmachung eines Ersatzanspruchs der Kasse auf Grund des 8 1601 
Abf. 2 wegen weiterhin gewährter Arzthilfe an sich nicht entgegen. Ob diese Arzthiise
	        
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