384 Reichsversicherungsordnung.
§§ 184, 186 gewähren; er kann mit Zustimmung des Kranken auch Pflege
nach § 185 gewähren.
Die Krankenkasse hat dem Träger der Anfallversicherung insoweit Et-
fat; 3 ) 4 ) zu leisten, als der Kranke von ihr nach Gesetz oder Satzung Krankcn-
hilse beanspruchen könnte und der Träger der Ansallversicherung dann nicht
selbst ersatzpflichtig wäre. Dabei gelten als Ersah für Krankenpflege drei
Achtel des Grundlohns, nach welchem sich das Krankengeld des Berechtigten
bestimmt.
4 ) Das NVA. hat „Leitsätze für das Heilverfahren während der Warte
zeit" aufgestellt und darin insbesondere auch die Falle aufgeführt, in denen eine Für
sorge für den Verletzten durch den Träger der AV. regelmäßig geboten ist (AN. 1911
S. 594). ■— Bek. des NVA. über die vertragliche Regelung der Beziehungen zwischen
Berufsgenossenschaften und Krankenkassen gemäß 88 1513,1501, 1503 RVO. v. 1. XI. 13
(AN. S. 688). — Bek. des NBA. über die vertragliche Regelung der Beziehungen
zwischen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaftcn und Landkrankenkassen gemäß
8 1513 RVO. (AN. 1921 S. 349. — Vertragliche Regelung der Beziehungen zwischen
Berufsgenossenschaften und Krankenkassen gemäß §§ 1513,1501, 1503 RVO. v. 3. XII. 22.
2 ) Der Anspruch des Kranken wird als solcher der KV. geltend gemacht (8 1551).
Leistungspslichtig ist der Träger der AV. (AN. 1921 S. 345).
o) gur Gewährung von Krankenhauspflege sind die Krankenkassen nicht ver
pflichtet. Ein Ersatzanspruch wegen Anterhalts im Krankenhaus, sowie Hausgeld und
Taschengeld kommen nicht in Frage. Für Krankenpflege innerhalb oder außerhalb
des Krankenhauses hat die Kasse 3 / 8 des Grundlohns zu erstatten.
*) Die Verzögerung der Mitteilung von der Übernahme eines Heilver
fahrens durch die Berufsgenossenschaft hat den Verlust des Ersatzanspruchs gegenüber
der beteiligten Krankenkasse nur soweit zur Folge, als die Kasse ohne Kenntnis von der
Übernahme des Heilverfahrens Leistungen an den Kranken gewährt hat (AN. 1921
S. 270).
§ 1514. Der Träger der Anfallversicherung kann die Erfüllung seiner
Pflichten gegen den Verletzten und dessen Angehörige der letzten Kranken
kasse des Verletzten über die dreizehnte Woche nach dem Anfall hinaus bis
zum Ende des Heilverfahrens in dem Amfang übertragen 4 ), den er für ge
boten hält.
Er hat ihr die daraus erwachsenden Kosten zu ersetzen. Als Ersatz für
Krankenbehandlung (8 558 Nr. 1) und für Heilanstaltspflege gelten die im
8 1503 bezeichneten Beträge, wenn nicht ein höherer Aufwands nach
gewiesen wird. Bei der See-Anfallversicherung gilt für diesen Ersah der
8 1106 Abs. 2.
Für die eigenen Leistungen der Krankenkasse gilt 8 1510.
4 ) Die Übertragung der Fürsorge auf die Krankenkasse läßt deren Ver
pflichtungen gegenüber dem Versicherten unberührt. Dieselben Grundsätze, wie über
haupt für die Leistungspflicht der Krankenkasse bei Vorleisümg der AV. (8 1501 Anm. 2)
gelten auch hier.
2 ) Voller Ersah, da die Kasse kraft Auftrags handelt.
8 1515 4 ). Bei Streit zwischen der Kasse und dem Träger der Anfall
versicherung aus der Übertragung seiner Leistrmgen (8 1514) entscheidet das
Versicherungsamt endgültig, wenn es sich nicht um einen Ersatzanspruch
handelt.
Streit über Ersatzansprüche aus den 88 1601, 1512a 2 ), 1513, 1514 wird
im Spruchverfahren entschieden.
H Ein dem Verletzten erteilter und der Kasse mitgeteilter Bescheid
der Berufsgenossenschaft, worin sie die Gewährung weiterer ärztlicher Behandlung
ablehnt, steht Geltendmachung eines Ersatzanspruchs der Kasse auf Grund des 8 1601
Abf. 2 wegen weiterhin gewährter Arzthilfe an sich nicht entgegen. Ob diese Arzthiise