Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

Fünftes Buch. Beziehungen der Vevsicherungsträger zu einander usw. § 1514-1519. 385 
von der Krankenkasse pflichtmätzig gewährt war, ist im Ersatzstreitverfabren nach § 1515 
Abs. 2 zu entscheiden (AN. 1922 S. 361). 
2 ) „§ 1512a“ ist durch § 38 Ges. über Erhaltung leistungsfähiger Krankenkassen 
(Anhang II Nr. 82) eingefügt. 
8 1516 ist durch Art. 51 Nr. 49 Eins. Ges. z. Reichsknappschaftsges. (Anhang I 
Nr. 59) beseitigt. Sein Inhalt ist im Reichsknappschaftsges. (vgl. Bem. zu §§ 1523 
bis 1530) und im § 1543 a geregelt. 
§ 1517 1 ). Die oberste Verwaltungsbehörde kann anordnen, daß Unfall 
verletzte, die Mitglieder von Krankenkassen st sind, denen Anstalten mit ge 
nügenden Heileinrichtungen zu Gebote stehen, vor Ablauf der dreizehnten 
Woche nach dem Unfall in einer anderen Heilanstalt nur untergebracht 
werden dürfen, wenn es die Vorstände der Kassen oder Kafsenverbände ge 
nehmigen. 
st Vgl. § 605. 
2 ) Hinter „Krankenkassen“ sind die Worte „knappschaftlichen Krankenkassen 
oder Ersatzkassen“ weggefallen (Art. 51 Nr. 50 Eins. Gef. z. Reichsknappschaftsges., 
Anhang I Nr. 59). Vgl. jetzt Bem. zu §§ 1528 bis 1530 und § 1543a RVO. 
II. Krankenversicherung und Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung. 
Vorbemerkung: Die Leistungen der KV. und der IV. bestehen, abgesehen von 
den Fällen der §§ 1518, 1519 nebeneinander; insbesondere kann eine Krankenkasse 
für ihre Leistungen nicht Ersatz aus der Invalidenrente beanspruchen (vgl. AN. 1916 
S. 803). 
8 1518stst. Lässt die Versicherungsanstalt ein Heilverfahren eintreten, 
so hat sie für dessen Dauer dem Kranken das zu gewähren, was diesem seine 
Krankenkasse (§ 225) nach Gesetz oder Satzung zu leisten hättest. Bringt 
die Versicherungsanstalt den Kranken in einem Krankenhaus oder in einer 
Anstalt für Genesende unter, so kann sie ihnr für die Dauer dieses Heilver 
fahrens die Invaliden- oder Witwenrente ganz oder teilweise versagen. 
Die Krankenkasse hat der Versicherungsanstalt Ersatz zu leisten, soweit 
der Kranke von der Kasse nach Gesetz oder Satzung Krankengeld zu bean 
spruchen hätte. 
st 8 1513 betrifft die Übernahme eines Heilverfahrens von der Krankenkasse 
auf die Landesversicherungsanstalt oder Sonderanstalt (8 1372 Nr. 20). Ist die Kranken 
kasse nicht oder nicht mehr leistungsfähig, so gelten die allgemeinen Grundsätze der 
88 1269ff., 1370 Nr. 6 für das Heilverfahren. 
st Über die Geltendmachung von Ansprüchen vgl. 8 1551. 
st d. h. Krankengeld, bei Krankenhauspflege Hausgeld und das besondere Kranken- 
(sog. Taschenstgeld nach § 194 Nr. 2. 
8 1519stst. Die Versicherungsanstalt, die ein Heilverfahren eintreten 
last, kann die Fürsorge für den Kranken seiner letzten Krankenkasse in dem 
Anstang übertragen, den sie für geboten hält. 
Werden dadurch der Kasse Leistungen über den Umfang ihrer gesetz 
lichen oder satzungsmätzigen Leistungen hinaus auferlegt, so hat die Ver 
sicherungsanstalt die Mehrkosten zu ersetzen. 
Sie hat der Kasse den Aufwand auch für die Zeit zu ersetzen, für welche 
die Kasse zu Leistungen nicht mehr verpflichtet war. Dabei gelten als Ersatz 
für Krankenpflege und für Krankenhauspslege die iin 8 1503 bezeichileten 
Beträge, wenn nicht ein höherer Aufwand nachgewiesen wird. 
st 8 1519 behandelt die Übertragung der Fürsorge auf die Krankenkasse durch 
die Landesversicherungsanstalt oder Sonderanstalt (8 1372 Nr. 20). Wählt der Träger 
der ID. Krankenhauspflege und beauftragt er damit die Krankenkasse, so kann als 
eigene Pflichtleistung der Kasse nur die Krankenpflege und bei Arbeitsunfähigkeit auher- 
Schulz, NVO. 25
	        
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