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dem das Krankengeld bei der Auseinandersetzung zwischen Versicherungsanstalt und
Kasse angesetzt werden.
' 2 ) Über die Geltendmachung von Ansprüchen vgl. § 1551.
§ 1520. Bei Streit zwischen der Kasse und der Versicherungsanstalt
aus der Übertragung der Fürsorge (§ 1519) entscheidet das Versicherungsamt
endgültig, wenn es sich nicht um einen Ersatzanspruchs handelt.
Streit über Ersatzansprüche aus den §§ 1518, 1519 wird im Spruch-
verfahren entschieden.
§ 1521 ist weggefallen (Art. 51 Nr. 49 Eins. Ges. z. Reichsknappschaftsges. Anhang I
Nr. 59). Vgl. jetzt Bern. zu 88 1623 bis 1532 und § 1543a 91093.
III. Unfallversicherung und Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung.
8 1522*) 2 ). Der Antrag, eine Invaliden- oder Hinterbliebenenrente
festzustellen, kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil Invalidität oder Tod
Folge eines entschädigungspflichtigen Unfalls ist.
Art. I Nr. 11 Ges. v. 21. VII. 22 (Anhang I Nr. 48) hat den Sah 2 des Abs. 1
und Abs. 2, 3 des 8 1522 und im Zusammenhang damit 8 1523 und 8 1524 Abs. 2
letzten Sah beseitigt. Die weggefallenen Vorschriften des 8 1522 schlossen eine
doppelte Rentenentschädigung auf Grund desselben Versicherungsfalles aus, d. h. dann,
wenn Invalidität oder Tod desjenigen, aus dessen Versicherung der Rentenanspruch
hergeleitet wurde, Folge eines auf Grund der Vorschriften der RVO. zu entschädigenden
(AN. 1916 S. 364, 427) Betriebsunfalls war (AN. 1916 S. 806 Nr. 2292) und Renten,
nicht aber andere Leistungen (vgl. AN. 1914 S. 444, 1913 S. 480, 1916 S. 804) in
Frage kamen.
Die Streichung ist erfolgt, weil die Versagung der Invalidenrente, die auf Grund
eigener Beitragsleistung gewährt wird, von den Betroffenen als ünbillgikeit empfunden
wurde. Überdies war der finanzielle Vorteil der Versicherungsanstalten aus dem Wegfall
der Invalidenrente unter Berücksichtigung der aus 8 1522 erwachsenden Verwaltungs
kosten nicht allzusehr ins Gewicht fallend.
2 ) Sah 1 des früheren 8 1522 ist erhalten worden, um unzweideutig zum
Ausdruck zu bringen, daß die Renten der IuHV. unverkürzt neben ünfallrenten ge
zahlt werden, und die Annahme auszuschließen, daß die Invalidenrente neben der
ünfallrente nur subsidiären Charakter habe. Eigentlich enthält der übriggebliebene
8 1522 eine Selbstverständlichkeit.
8 1523 ist weggefallen (vgl. Anm. 1 zu 8 1522).
8 15241)2). Gewährt die Versicherungsanstalt wegen einer Krankheit,
die Folge eines entschädigungspflichtigen Anfalls ist, ein Heilverfahren, das
den Eintritt der Invalidität verhindert oder sie beseitigt, so ist der Träger
der ünfailversicherung der Versicherungsanstalt ersatzpflichtig für die Kosten
des Heilverfahrens, wenn auch er dadurch entlastet worden ist. Für das
Maß des Ersatzes gilt dabei § 1503 3 ) 4 ) entsprechend. Ist kein Grundlohn
bestimmt ü, so ist der wirkliche Aufwand zu ersetzen. Für das Heilverfahren
während der ersten dreizehn Wochen nach dem Anfall kann die Versicherungs
anstalt keinen Ersatz verlangen.
Gewährt die Versicherungsanstalt das Heilverfahren, so ist dieses für
die Entschädigungsansprüche der Berechtigten einem von dem Träger der
Ansallversicherung gewährten entsprechenden Heilverfahren gleich zu achten.
Der Träger der Anfallversicherung wird von seiner Pflicht zur Gewährung
von Angehörigenrente 6 ) an die Berechtigten frei, soweit die Versicherungs
anstalt für diese Hausgeld gezahlt hat.
1) Die ünterscheidung der beiden Fälle der 88 1524 und 1525 ist nicht
geboten, da für beide genau das gleiche gilt.
2 ) Über Streichung des früheren letzten Satzes des 8 1524 Abs. 2 vgl.
Anm. 1 zu 8 1522.