Fünftes Buch. Beziehungen der Versicherungsträger zu einander usw. §1520-1528. 387
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3 ) Der Nachweis eines höheren Aufwands ist alsdann eusgeschlossen.
4 ) Die Vorschrift des 8 1503, daß für die Kosten des Unterhalts im Krankenhaus
Ersah nur aus der Unfallrente beansprucht werden kann, findet auf den Ersatz
anspruch aus ^ 1624 keine Anwendung (AN. ISIS S. 769).
5 ) d. h. ist der Verletzte nicht gegen Krankheit versichert.
°) Dies ist besonders vorgeschrieben, weil der Anspruch auf Hausgeld den.
Versicherten selbst, der auf Angehörigenrcnte den Angehörigen zusteht.
8 1525. Gewährt die Versicherungsanstalt wegen einer Krankheit,
die Folge eines entschädigringspflichtigen Unfalls ist, ein Heilverfahren,
das zwar nicht den Eintritt der Invalidität verhindert oder sie beseitigt,
jedoch den Träger der Unfallversicherung entlastet, so gilt § 1524 entsprechend.
§ 1526. Streit über Ersatzansprüche (§ 1524 Abs. 1, § 1525) 1 ) wird
im Spruchverfahrcn entschieden.
x ) Am Anfang der Klammer ist „1522 Abs. 3“ durch Art. I Nr. 11 Ges. v.
21, VII. 22 (Anhang I Nr. 48) gestrichen worden. Vgl. § 1522 Anm. 1.
Zweiter Abschnitt.
Beziehungen zu anderen Verpflichteten.
ß 1527. Unberührt von diesem Gesetze bleiben die gesetzlichen Pflichten
der Gemeinden und Armenverbände, zur Unterstützung Hilfsbedürftiger
und andere auf Gesetz, Satzung, Vertrag oder letztwilliger Verfügung be
ruhende Pflichten zur Fürsorge für die nach diesem Gesetze Versicherten und
ihre Hinterbliebenen.
8 1528 bis 1530 sind durch Art. 51 Nr. 49 Eins. Ges- z. Reichsknappschastsges.
(Anhang I Nr. SS) gestrichen. Die 88 1528, 1529 regelten den Ersatzanspruch der Knapp-
schaftsvereine, Knappschaftsvereine, Knappschaftskassen und Ersahkasfen auf die Anfall-
entschädigung. 8 1630 schrieb die entsprechende Geltung des 8 1611 für knappschaftliche
Krankenkassen und für Ersahkasfen vor. Über Ersahkassen vgl. jetzt § 1543a.
Die Beziehungen des Reichsknappschaftsvereins zu anderen Trägern der Reichs-
Versicherung und zu anderen Verpflichteten sind im § 76, die Beziehungen zur UV. im
8 77 (über beu Fall der Gewährung eines Heilverfahrens durch den Reichsknappschafts
verein vgl. § 76 Abs. 4), die Beziehungen zur Reichsversorgung im 8 78 des Reichs-
knappschaftsgesehes (Anhang I Nr. 58) geregelt. Die 88 76 bis 78 dieses Gesetzes lauten:
„§ 76. (Abs. 1) Was im Fünften Buche der RVO. für Krankenkassen (8 225 der
AVO.) vorgeschrieben ist, gilt auch für den Neichsknappschaftsvcrcnr als Träger der
Krankenversicherung.
(Abs. 2.) Stuf den Reichsknappschaftsverein als Träger der Invalidenversicherung
smd entsprechend anzuwenden die Vorschriften des Fünften Buches der RVO. über
die Beziehungen der Träger der Kranken- und Unfallversicherung zu den Trägern der
Invalidenversicherung (88 1518 bis 1526 der RVO.) sowie über die Beziehungen zu
anderen Verpflichteten, soweit sie in den 88 1627, 1531, 1536 bis 1543 geregelt sind.
(Abs. 3.) Auf den Reichsknappschaftsverein als Träger der AD. sind entsprechend
anzuwenden die Vorschriften des Versicherungsgesehes für Angestellte in der Fassring
des Gesetzes v. 10. XI. 22 (RGBl. I S. 849), soweit die Vorschriften in den 88 81
vrs 88, gh, 91 enthalten sind.
(Abs. 4.) Für den Reichsknappschaftsverein als Träger der Pcnsionsversicherung
gelten die 88 1524, 1525, 1527, 1531) 1536 bis 1538, 1541 bis 1543 der RVO. ent
sprechend. Ersatzansprüche gegen den Reichsknappschaftsverein sind bei diesem air
zumelden.
(Abs. 5).) Über Ersatzansprüche wirb im Spruchverfahren nach der RVO. ent
schieden. Bei Ersatzansprüchen gegen den Reichsknappschastsverein bestimmt sich die
Zuständigkeit des Versicherrnrgsamts nach dem Sitze des Bezirkskirappschaftsvereins
oder der besonderen Krankenkasse; für das Rechtsmittel der Berufung ist das Knapp-
schaftsobervcrsicherunqsanrt, für das Rechtsmittel der Revision der Knappschaftssenat
des RDA. zuständig.