Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

Fünftes Buch. Beziehungen der Versicherungsträger zu einander usw. §1520-1528. 387 
25* 
3 ) Der Nachweis eines höheren Aufwands ist alsdann eusgeschlossen. 
4 ) Die Vorschrift des 8 1503, daß für die Kosten des Unterhalts im Krankenhaus 
Ersah nur aus der Unfallrente beansprucht werden kann, findet auf den Ersatz 
anspruch aus ^ 1624 keine Anwendung (AN. ISIS S. 769). 
5 ) d. h. ist der Verletzte nicht gegen Krankheit versichert. 
°) Dies ist besonders vorgeschrieben, weil der Anspruch auf Hausgeld den. 
Versicherten selbst, der auf Angehörigenrcnte den Angehörigen zusteht. 
8 1525. Gewährt die Versicherungsanstalt wegen einer Krankheit, 
die Folge eines entschädigringspflichtigen Unfalls ist, ein Heilverfahren, 
das zwar nicht den Eintritt der Invalidität verhindert oder sie beseitigt, 
jedoch den Träger der Unfallversicherung entlastet, so gilt § 1524 entsprechend. 
§ 1526. Streit über Ersatzansprüche (§ 1524 Abs. 1, § 1525) 1 ) wird 
im Spruchverfahrcn entschieden. 
x ) Am Anfang der Klammer ist „1522 Abs. 3“ durch Art. I Nr. 11 Ges. v. 
21, VII. 22 (Anhang I Nr. 48) gestrichen worden. Vgl. § 1522 Anm. 1. 
Zweiter Abschnitt. 
Beziehungen zu anderen Verpflichteten. 
ß 1527. Unberührt von diesem Gesetze bleiben die gesetzlichen Pflichten 
der Gemeinden und Armenverbände, zur Unterstützung Hilfsbedürftiger 
und andere auf Gesetz, Satzung, Vertrag oder letztwilliger Verfügung be 
ruhende Pflichten zur Fürsorge für die nach diesem Gesetze Versicherten und 
ihre Hinterbliebenen. 
8 1528 bis 1530 sind durch Art. 51 Nr. 49 Eins. Ges- z. Reichsknappschastsges. 
(Anhang I Nr. SS) gestrichen. Die 88 1528, 1529 regelten den Ersatzanspruch der Knapp- 
schaftsvereine, Knappschaftsvereine, Knappschaftskassen und Ersahkasfen auf die Anfall- 
entschädigung. 8 1630 schrieb die entsprechende Geltung des 8 1611 für knappschaftliche 
Krankenkassen und für Ersahkasfen vor. Über Ersahkassen vgl. jetzt § 1543a. 
Die Beziehungen des Reichsknappschaftsvereins zu anderen Trägern der Reichs- 
Versicherung und zu anderen Verpflichteten sind im § 76, die Beziehungen zur UV. im 
8 77 (über beu Fall der Gewährung eines Heilverfahrens durch den Reichsknappschafts 
verein vgl. § 76 Abs. 4), die Beziehungen zur Reichsversorgung im 8 78 des Reichs- 
knappschaftsgesehes (Anhang I Nr. 58) geregelt. Die 88 76 bis 78 dieses Gesetzes lauten: 
„§ 76. (Abs. 1) Was im Fünften Buche der RVO. für Krankenkassen (8 225 der 
AVO.) vorgeschrieben ist, gilt auch für den Neichsknappschaftsvcrcnr als Träger der 
Krankenversicherung. 
(Abs. 2.) Stuf den Reichsknappschaftsverein als Träger der Invalidenversicherung 
smd entsprechend anzuwenden die Vorschriften des Fünften Buches der RVO. über 
die Beziehungen der Träger der Kranken- und Unfallversicherung zu den Trägern der 
Invalidenversicherung (88 1518 bis 1526 der RVO.) sowie über die Beziehungen zu 
anderen Verpflichteten, soweit sie in den 88 1627, 1531, 1536 bis 1543 geregelt sind. 
(Abs. 3.) Auf den Reichsknappschaftsverein als Träger der AD. sind entsprechend 
anzuwenden die Vorschriften des Versicherungsgesehes für Angestellte in der Fassring 
des Gesetzes v. 10. XI. 22 (RGBl. I S. 849), soweit die Vorschriften in den 88 81 
vrs 88, gh, 91 enthalten sind. 
(Abs. 4.) Für den Reichsknappschaftsverein als Träger der Pcnsionsversicherung 
gelten die 88 1524, 1525, 1527, 1531) 1536 bis 1538, 1541 bis 1543 der RVO. ent 
sprechend. Ersatzansprüche gegen den Reichsknappschaftsverein sind bei diesem air 
zumelden. 
(Abs. 5).) Über Ersatzansprüche wirb im Spruchverfahren nach der RVO. ent 
schieden. Bei Ersatzansprüchen gegen den Reichsknappschastsverein bestimmt sich die 
Zuständigkeit des Versicherrnrgsamts nach dem Sitze des Bezirkskirappschaftsvereins 
oder der besonderen Krankenkasse; für das Rechtsmittel der Berufung ist das Knapp- 
schaftsobervcrsicherunqsanrt, für das Rechtsmittel der Revision der Knappschaftssenat 
des RDA. zuständig.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.