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noch der Einspruch gegeben ist und daß dann das Oberversicherungsamt
endgültig entscheidet, wenn die Beschwerde zurückgewiesen wird (VO. zur
Vereinfachung in der landw. UV., v. 17. I. 24, Anhang III Nr. 113).
6. Über sonstige Erleichterungen im Verfahren der UV. vgl. Über
blick S. 47.
VII. Unfallversicherung und Neichsversorgungch. Beschäftigung
Schwerbeschädigter.
1. Wegen desselben Leidens oder wegen eines Todesfalles kann
statt der Unsallentschüdigung oder neben ihr die Versorgung nach den Militär-
versvrgungsgesetzen in Frage kommen. Für diesen Fall sowie für den
Streit zwischen Trägern der UV. und dem Militärfiskus über
die Entschädigungspflicht sind in den §§ 1706a, 1738a RVO. besondere
Vorschriften neu geschaffen worden.
2. Über das Ruhen von Bezügen der Neichsversorgung
neben Renten der UV. vgl. Reichsversorgungsgeseh Anhang III Nr. 85a.
Im übrigen berühren sich die beiderseitigen Leistungspflichten nicht.
3. Über Beschäftigung Schwerbeschädigter vgl. Anhang III Nr. 68,
auch III Nr. 114.
m Unfallversicherung und Erwerbslosenfürsorge.
Über Anrechnung der Rentenbezüge auf die Erwerbslosenunterstützung
vgl. 8 7 Abs. 3 VO. v. 16. II. 24, Anhang II Nr. 110.
d. Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung.
1. Der Kreis der versicherten Personen. Versicherungsfreiheit.
A. 1. Die Invalidenversicherungspflicht ist ausgedehnt:
a) auf Soldaten und Angehörige der Schutzpolizei der Länder,
wenn sie ihre Versicherungspslicht beantragen (8 1226a RVO).
b) auf alle Hausgewerbtreibenden (§ 1226 Abs. 1 Nr. 2 RVO.).
2. Der vaterländische Hilfsdienst hatte insbesondere einerseits zu
einer Erstreckung der IV. auf Beschäftigungen im Ausland, anderseits zu
einer Freistellung an sich versicherungspslichtiger Personengruppen von
der IV. geführt (vgl. Vordem, von der VO. v. 24. II. 17 — Anhang IV
Nr. 14). In letzterer Richtung hatte sich auch die Sonderregelung der IV.
bei der freiwilligen Kriegskrankenpflege durch die Bek. v. 15. III. 17 (An
hang IV Nr. 15) bewegt.
3. Feindliche Ausländer waren, anders wie in der KV. (vgl. Über
blick S. 21 Nr. I 4), während des Krieges durch keine Sondervvrschriften der
IV. unterstellt worden (vgl. 8 2 der Bek. v. 25. I. 17 — Anhang I Nr. 13).
4. Über die IV. der Besatzung von Seefahrzeugen bei Durch
führung des Friedensvertrages vgl. Anhang I Nr. 30.
B. Die Versicherungsfreiheit in der IV. ist jetzt unter Berücksichtigung
der AV. geregelt. Wer Ruhegeld aus der AV. oder eine knappschaftliche
Pension bezicht, kann in der IV. von der Versicherungspslicht befreit werden
(W 1236, 1237a RVO).
Versicherungsfrei in der IV. sind jetzt alle Personen, die während ihrer
wissenschaftlichen Ausbildung für ihren zukünftigen Beruf gegen Entgelt
tätig sind, während früher Versicherungsfreiheit nur für Unterricht erteilende
Personen gegeben war (8 1235 Nr. 3 RVO.). *)
*) Unfallversicherung und Kriegs-Pensionsschädengeseh vgl. Anhang III Nr. 8Sb.