398 Reichsversicherungsordnung.
§ 1579. Die Jeugen und Sachverständigen erhalten Gebühren wie bei Ver
nehmungen vor dem ordentlichen Gericht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.
Auf Beschwerde gegen die Festsetzung der Gebühren entscheidet das Oberversiche
rungsamt endgültig.
8 1580. Verweigert der Unternehmer dem Versicherungstcäger die Einnahnie
des Augenscheins, so entscheidet das Versicherungsamt, ob und in welcher Weise der
Augenschein stattfinden soll.
Das Versicherungsamt kann die Einnahme des Augenscheins selbst vornehmen
und sich dabei der Mitwirkung der Ortspolizeibehörde bedienen oder die Ortspolizei
behörde darum ersuchen.
Die Beschwerde bewirkt Aufschub.
Für den Augenschein im Dienstraum einer Behörde oder in einem Fahrzeug der
Kaiserlichen Marine gilt 8 1564 Abs. 3.
Die oberste Verwaltungsbehörde bestimmt, wie weit Abs. 1 bis 3 für Betriebe
gilt, die unter bergpolizeilicher Aufsicht stehen.
8 1531. Der Unternehmer hat der Genossenschaft auf Verlangen binnen einer
Woche den Entgelt nachzuweisen, der für die Berechnung der Entschädigung maßgebend
ist. Er hat zu diesem Zwecke fortlaufende Aufzeichnungen über den von den einzelnen
Versicherten verdienten Entgelt zu führen. Das Nähere bestimmt die Satzung.
Weist der Unternehmer den Entgelt nicht nach, so kann er mit Geldstrafe von
mindestens einer und höchstens tausend Goldmark 1 ) bestraft werden. Enthält der
Nachweis Angaben, deren Unrichtigkeit der Unternehmer kannte oder den Umstünden
nach kennen mußte, so kann er mit Geldstrafe von mindestens einer und höchstens
tausend Goldmark 1 ) bestraft werden.
Die Strafe verhängt der Genossenschaftsvorstand. Auf Beschwerde entscheidet
das Oberversicherungsamt endgültig.
Diese Vorschriften gelten auch gegenüber den Personen, die in den 88 912, 913
Abs. 1, § 1220 und in den entsprechenden Vorschriften für die landwirtschaftliche und
die See-Unfallversicherung (88 1045, 1222) bezeichnet sind. 8 913 Abs. 2, 3, 88 1945, 1223
gelten entsprechend.
9 Die Strafen sind Ordnungsstrafen. Ihre Höchstbeträge waren nach der ursprünglichen
Fassung der StVO. 300 bzw. 500 M. Dgl. jetzt Anhang I Nr. SL.
8 1532. Soll auf Grund eines ärztlichen Gutachtens 1 ) die Entschädigung ab
gelehnt oder nur eine Teilrente gewährt werden, so soll 2 ) vorher der behandelnde Arzt
gehört werden, wenn er nicht schon ein ausreichendes Gutachten erstattet hat.
Steht der behandelnde Arzt zu dem Versicherungsträger in einem nicht nur vor
übergehenden Vertragsverhältnis, so ist auf Alttrag ein anderer Arzt zu hören.
*) über die Aussonderung des vertraulichen tlnd eittbchrlichcit Teiles ärztlicher Gutachten
bei Mitteilung an die Versicherten: Rundschreiben des RDA. v. 3. XI. 13 (AN. S. 771).
ch Dis Vorschrift war früher eine Mutzvorschrift. Dies hatte sich bei sonst spruchreifen
Sachen häufig als sin Hemmnis für eine alsbaldige Entscheidung erwiesen. Auch entstanden durch
die Anhörung des Arztes in diesen Fälle:, unnötige Kosten. Die Vorschrift ist daher zur Kannvorschrift
durch Art. I Nr. 7 530. Anh. V Nr. 13 abgeändert.
b) Bescheid.
8 1583. Die zur Feststellung berufene Stelle (88 1568 bis 1570) erteilt einen
schriftlichen Bescheid 1 ),
1. wenn eine Entschädigung gewährt oder abgelehnt werden soll,
2. wenn eine Rente wegen Änderung der Verhältnisse (88 998, 955, 1115) neu
festgestellt werden soll,
3. wenn es sich handelt um
Krankenbehandlung (8 558 Nr. 1) oder Hauspflege (8 599),
Heilanstaltpflege und Angehörigenrente,
Feststellung der Leistungen nach Beendigung von Heilanstaltpflege,
Sterbegeld,
Einstellung einer Rnfallrente wegen Rühens der Rente,
Abfindung eines Berechtigten mit einem Kapital.
In dem Bescheide^ der eine Kapitalabfindung feststellt, ist der Berechtigte darauf
hinzuweisen, daß er nach der Abfindung keinen Anspruch auf Rente mehr habe, auch
wenn sich die Unfallfolgen verschlimmern sollten.