400 ReichsversicherungSordnung.
(588. Wird eine Entschädigung gewährt, so muh der Bescheid ihre Höhe und
die Art der Berechnung ersehen lassen. Bei Entschädigungen an Verletzte, denen eine
Rente gewährt wird, ist insbesondere anzugeben, weicher Grad der Erwerbsunfähigkeit
angenommen wird.
8 1589. Der Bescheid ist zu begründen und zu unterschreiben. Die Unterschrift
des Vorsitzenden genügt.
8 1590*). Der Bescheid mutz den Vermerk enthalten, daß er rechtskräftig wird,
wenn der Berechtigte nich>t binnen einem Monat nach Zustellung des Bescheides die
Berufung bei dem Oberversieherungsamt einlegt. Für Seeleute, die sich außerhalb
Europas aushalten, gilt § 128 Abs. 2 entsprechend.
*) § 1590 hat ferne jetzige Fassung durch A 2lvt. IV Nr. 3 530. über Vereinfachungen in der
Sozialversicherung (Anhang I Nr. 64) erhalten. Die Änderung war wegen der Beseitigung des Einspruchs-
Verfahrens (zu 1591—1607) erforderlich.
Satz 2 ist überflüssig, weil die Berufung ein Rechtsmittel ist.
c) Einspruch.
d) Besonderheiten für den Einspruch bei Änderung von Dauerrenten,
e) Endbescheid.)
§§ 1591 bis 1607 sind durch A Art. IV Nr. 4 530. über Vereinfachungen in der Sozialversiche
rung v. 30. X. 23 (Anhang I Nr. 64) aufgehoben. Nr. 4 enthält folgende Übcrgangooorschrift: „Die beim
Inkrafttreten dieser DO. anhängigen Einsprüche gelten als Berufungen tind sind an die zuständigen Ober
versicherungsämter abzugeben."
Nach den aufgehobenen Vorschriften war dem Berechtigten gegen den Bescheid der Einspruch gegeben,
der das Necht auf persönliches Gehör vor denr Versicherringsträger oder denr Versicherungsamt begründete.
Nach Abschluß des Einspruchsverfahrens erteilte der Dcrsicherungsträger den „Endbescheid". Da« Ein-
sprrichsverfahren hat sich nicht bewährt) es führte im wesentlichen nur zu einer Verzögerung des Ver
fahrens. — Dgl. auch §§ 1569a, 1570 je Slum. 1.
f) Sonstige Vorschriften.
§ 1608. Erteilt der Versicherungsträger, bevor die frühere Entscheidung über die
Höhe der Entschädigung rechtskräftig wird, einen neuen Bescheid, durch den die Rente
wegen Änderung der Verhältnisse neu festgestellt wird, so gelten der Einspruch und die
Rechtsmittel gegen den früheren Bescheid auch als Einspruch oder Rechtsmittel gegen
den neuen Bescheid 1 ) 2 ) 3 ) 4 ) 6 ).
Eine Abschrift des neuen Bescheids ist der Stelle mitzuteilen, bei der das ältere
Streitverfahren schwebt. Diese kann das Verfahren über den neuen Bescheid an sich
ziehen und bei Entscheidung der älteren Sache darüber befinden, welche Entschädigung
für die Zeit nach Erlaß des neuen Bescheids zu gewähren ist.
*) Anwendung des 8 1608:1. Die Nechtsmittelwirkung des Abs. 1 erstreckt sich auch aus das Rekurs-
verfahren. -- 2. Abs. 1 gilt auch dann, wenn die neue Rentenfestsetzung stattgefunden hat, ohne daß sie
durch eine Änderung der Verhältnisse gesetzlich bedingt war, z. B. bei erneuter Rentenfestsetzung nach einem
Heilverfahren oder bei Amwandkung einer vorläufigen Rente in eine Dauerrente. — 3. Ein anhängiger
Rekurs hat die Wirkung des Abs. 1 nicht gegenüber einem neuen Bescheide, der über einen nicht rekurs-
fähigen Anspruch (z. V. über Krankenbehandlung) ergeht. Ein gegen Feststellung der ersten Dauerrente ein
gelegter Rekurs gilt aber als eingelegt auch gegen eine im Laufe des Rekursverfahrens vorgenommene
Neufeststellung der Dauerrente, ohne daß der Rekurs bezüglich des zweiten Rentenverfahrens als unzu
lässig gemätz § 1700 Nr. 6 anzusehen wäre (AN 1916 S. 314 Nr. 2849). Vgl. auch Anm. 7 i 11
8 1700 91530.
Einem unzulässigen Rekurse kommt die im Abs. 1 des 8 1608 ausgesprochene Rechtsmittelwirkung
nicht zu (AR. 1923 S. 193).
*) Die Vorschrift wirkt nur zugunsten des Berechtigten, nicht des Versicherungsträgers (NVA.
25. I. 13 Ia 378 17).
8 ) Auf einen neuen Bescheid, der die Rente nach 8 606 versagt, erstreckt sich die Nechtsmittelwirkung
nicht (AN. 1918 S. 364).
l ) Ist in dem Arteil eines Oberversicherungsamts außer über Neufeststellung der Rente
wegen veränderter Verhältnisse auch über andere Ansprüche erkannt, so gilt es durch
einen gegen ein früheres Arteil schwebenden Rekurs auf Grund des 2lbs. 1 nur insoweit angefochten, als es
über die Neufeststellung entschieden hat (AN. 1921 S. 423).
°) Der Einspruch gegen die Entscheidung eines Vcrsicherungsträgers nach dem Zulagengef.
(Anhang III Nr. 72) hat nicht die Nechtsmittelwirkung des Abs. 1 des 8 1608 gegenüber einem aus
Grund des 8 1683 NVO. erlassenen Bescheid oder Endbescheid des Versicherungsträgers (AN. 19-3
S. 196).