Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

400 ReichsversicherungSordnung. 
(588. Wird eine Entschädigung gewährt, so muh der Bescheid ihre Höhe und 
die Art der Berechnung ersehen lassen. Bei Entschädigungen an Verletzte, denen eine 
Rente gewährt wird, ist insbesondere anzugeben, weicher Grad der Erwerbsunfähigkeit 
angenommen wird. 
8 1589. Der Bescheid ist zu begründen und zu unterschreiben. Die Unterschrift 
des Vorsitzenden genügt. 
8 1590*). Der Bescheid mutz den Vermerk enthalten, daß er rechtskräftig wird, 
wenn der Berechtigte nich>t binnen einem Monat nach Zustellung des Bescheides die 
Berufung bei dem Oberversieherungsamt einlegt. Für Seeleute, die sich außerhalb 
Europas aushalten, gilt § 128 Abs. 2 entsprechend. 
*) § 1590 hat ferne jetzige Fassung durch A 2lvt. IV Nr. 3 530. über Vereinfachungen in der 
Sozialversicherung (Anhang I Nr. 64) erhalten. Die Änderung war wegen der Beseitigung des Einspruchs- 
Verfahrens (zu 1591—1607) erforderlich. 
Satz 2 ist überflüssig, weil die Berufung ein Rechtsmittel ist. 
c) Einspruch. 
d) Besonderheiten für den Einspruch bei Änderung von Dauerrenten, 
e) Endbescheid.) 
§§ 1591 bis 1607 sind durch A Art. IV Nr. 4 530. über Vereinfachungen in der Sozialversiche 
rung v. 30. X. 23 (Anhang I Nr. 64) aufgehoben. Nr. 4 enthält folgende Übcrgangooorschrift: „Die beim 
Inkrafttreten dieser DO. anhängigen Einsprüche gelten als Berufungen tind sind an die zuständigen Ober 
versicherungsämter abzugeben." 
Nach den aufgehobenen Vorschriften war dem Berechtigten gegen den Bescheid der Einspruch gegeben, 
der das Necht auf persönliches Gehör vor denr Versicherringsträger oder denr Versicherungsamt begründete. 
Nach Abschluß des Einspruchsverfahrens erteilte der Dcrsicherungsträger den „Endbescheid". Da« Ein- 
sprrichsverfahren hat sich nicht bewährt) es führte im wesentlichen nur zu einer Verzögerung des Ver 
fahrens. — Dgl. auch §§ 1569a, 1570 je Slum. 1. 
f) Sonstige Vorschriften. 
§ 1608. Erteilt der Versicherungsträger, bevor die frühere Entscheidung über die 
Höhe der Entschädigung rechtskräftig wird, einen neuen Bescheid, durch den die Rente 
wegen Änderung der Verhältnisse neu festgestellt wird, so gelten der Einspruch und die 
Rechtsmittel gegen den früheren Bescheid auch als Einspruch oder Rechtsmittel gegen 
den neuen Bescheid 1 ) 2 ) 3 ) 4 ) 6 ). 
Eine Abschrift des neuen Bescheids ist der Stelle mitzuteilen, bei der das ältere 
Streitverfahren schwebt. Diese kann das Verfahren über den neuen Bescheid an sich 
ziehen und bei Entscheidung der älteren Sache darüber befinden, welche Entschädigung 
für die Zeit nach Erlaß des neuen Bescheids zu gewähren ist. 
*) Anwendung des 8 1608:1. Die Nechtsmittelwirkung des Abs. 1 erstreckt sich auch aus das Rekurs- 
verfahren. -- 2. Abs. 1 gilt auch dann, wenn die neue Rentenfestsetzung stattgefunden hat, ohne daß sie 
durch eine Änderung der Verhältnisse gesetzlich bedingt war, z. B. bei erneuter Rentenfestsetzung nach einem 
Heilverfahren oder bei Amwandkung einer vorläufigen Rente in eine Dauerrente. — 3. Ein anhängiger 
Rekurs hat die Wirkung des Abs. 1 nicht gegenüber einem neuen Bescheide, der über einen nicht rekurs- 
fähigen Anspruch (z. V. über Krankenbehandlung) ergeht. Ein gegen Feststellung der ersten Dauerrente ein 
gelegter Rekurs gilt aber als eingelegt auch gegen eine im Laufe des Rekursverfahrens vorgenommene 
Neufeststellung der Dauerrente, ohne daß der Rekurs bezüglich des zweiten Rentenverfahrens als unzu 
lässig gemätz § 1700 Nr. 6 anzusehen wäre (AN 1916 S. 314 Nr. 2849). Vgl. auch Anm. 7 i 11 
8 1700 91530. 
Einem unzulässigen Rekurse kommt die im Abs. 1 des 8 1608 ausgesprochene Rechtsmittelwirkung 
nicht zu (AR. 1923 S. 193). 
*) Die Vorschrift wirkt nur zugunsten des Berechtigten, nicht des Versicherungsträgers (NVA. 
25. I. 13 Ia 378 17). 
8 ) Auf einen neuen Bescheid, der die Rente nach 8 606 versagt, erstreckt sich die Nechtsmittelwirkung 
nicht (AN. 1918 S. 364). 
l ) Ist in dem Arteil eines Oberversicherungsamts außer über Neufeststellung der Rente 
wegen veränderter Verhältnisse auch über andere Ansprüche erkannt, so gilt es durch 
einen gegen ein früheres Arteil schwebenden Rekurs auf Grund des 2lbs. 1 nur insoweit angefochten, als es 
über die Neufeststellung entschieden hat (AN. 1921 S. 423). 
°) Der Einspruch gegen die Entscheidung eines Vcrsicherungsträgers nach dem Zulagengef. 
(Anhang III Nr. 72) hat nicht die Nechtsmittelwirkung des Abs. 1 des 8 1608 gegenüber einem aus 
Grund des 8 1683 NVO. erlassenen Bescheid oder Endbescheid des Versicherungsträgers (AN. 19-3 
S. 196).
	        
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