Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

Sechstes Buch. Verfahren. § 1588—1613. 
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§ 1609. Soweit die oberste Verwaltungsbehörde von der Befugnis nach § 112 
Gebrauch gemacht hat, treten die dort bezeichneten Organe an die Stelle des Versiche 
rungsamts für dessen Aufgaben im Einspruchsversahren. 
8 1610. Soll eine Unfallentschädigung für solche Verletzte oder deren Hinter 
bliebene, die sich im Ausland befinden, gewährt, abgelehnt oder wegen Änderung der 
Verhältnisse neu festgestellt werden, so kann ohne vorhergehenden Bescheid und Ein 
spruch alsbald Endbescheid erteilt werden. 
8 1611. Das Reichsversicherungsamt kann über die Beurkundung der Fest 
stellungsbeschlüsse sowie über die Unterzeichnung und Ausfertigrnrg der Bescheide und 
Endbescheide näheres bestimmen. 
§ 1612. Das Versicherungsamt benachrichtigt den Versicherungsträger, wenn es 
erfährt, dah 
eine Übernahme des Heilverfahrens durch den Versicherungsträger vor Ab 
lauf der Wartezeit oder eine Übertragung des Heilverfahrens durch den 
Versicherungsträger auf die Krankenkasse nach Ablauf der Wartezeit an 
gezeigt ist, 
eine Unfallrente wegen Änderung der Verhältnisse neu festzustellen oder zu 
entziehen ist, 
eine Rente zu ruhen hat. 
IV. Invaliden- und Hinterbliebenenversichsrung. 
1. Anmeldung der Ansprüche. 
§ 16131)2). Anträge2) auf die Leistungen der Invaliden- und Hinterbliebenen 
versicherung sind an das Versicherungsamt oäer an die Versicherungsanstalt zu richten. 
Die Beweisstücke 4 ) 5 ) sollen beiliegen. 
Ist der Antrag beim Versicherungsamt gestellt, so hat dieses für die Beschaffung 
der fehlenden Beweisstücke zu sorgen und sodann die Verhandlungen an die Ver 
sicherungsanstalt zu senden 4 ) 5 ). Ärztliche Gutachten hat das Versicherungsamt 
nicht einzuziehen. 
Die Versicherungsanstalt stellt den Sachverhalt klar. Sie kann ein Versicherungs 
amt, ein Amtsgericht oder eine andere Behörde um eine Beweisaufnahme ersuchen, 
um eidliche Vernehmungen nur ein Versicherungsamt oder ein Amtsgericht. Der 
§ 1617 Abs» 3, die §§ 1652 bis 1654 gelten entsprechend. 
Die Versicherungsanstalt kann die Sache an das Versicherungsamt zur Begut 
achtung 6 ) abgehen. Auch der Antragsteller kann die Begutachtung durch das Ver 
sicherungsamt verlangen. In diesen Fällen gelten die §§ 1617 bis 1625. 
Dem Eingang des Antrags beim Versicherungsamt steht der Eingang bei einer 
anderen deutschen Behörde oder bei einem Organ der Versicherungsträger gleich. 
Diese geben die Anträge unverzüglich an das zuständige Versicherungsamt weiter. 
Minderjährige, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, können selbständig 
den Antrag für sich stellen und verfolgen. 
') § 1613 ist durch A Art. V Nr. 1 SSO. über Vereinfachungen in der Sozialversicherung v. 30. X. 23 
(Anhang I Nr. 64) neugefasjt worden. Nach der ursprünglichen Fassung der NDO. konnte der Antrag 
nur beim Versicherungsamt gestellt werden; der jetzige Abs. 5 war im Anschluß an eine für die Kriegs- und 
-Nachkriegszeit im § 2 der 330. über die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge und die Anmeldung von 
Ansprüchen in der gV. v. 14. XII. IS (RGBl. S. 1437) getroffene Negelung drirch B Art. I Nr. 32 Ees 
(0. XI. 22 (Anhang IV Nr. 42) hinzugefügt worden. 
Die 330. v. 30. X. 23 hat insbesondere die früher regelmäßig notwendige Begutachtung des erhobenen 
Anspruchs durch das Versicherungsamt von einem Antrag des Berechtigten oder der Versicherungsanstalt 
abhängig gemacht und im Falle der Begutachtung die Zuziehung von Versicherungsvertretern beseitigt, 
^ine mündliche Verhandlung vor dein Vorsitzenden des Verficherungsamts hat der Begutachtung nur 
vorauszugehen, wenn sie beantragt ist (§ ISIS). 
2 ) Die Antragstellung in der AV. ist ähnlich geregelt. Hier ist jedoch der Antrag vom 
^ersicherungsairit unverzüglich (also ohne Bciziehnng von Beweisstücken) an die Neichsversicherungs- 
auftalt auch dann abzugeben, wenn der Antragsteller die Begutachtung durch das Versichernngsaint 
verlangt hat. 
Dis Einschränkung der Mitwirkung des VersicheriiNgsamts (Anm. 1 und 6) ist erfolgt, 
weil sich diese Mitwirkung nicht bewährt hat. Besonders in der AV. bat sie zn beträchtlicher Verzögerung 
erführt. 
3 ) Rechtliche Bedeutung des Antrags: a) erst durch die Antragsteliung wird der Anspruch 
auf die Dersichernngsieistungen vererblich (§ 1303); b) länger als ein Jahr rückwärts werden Renten nicht 
S chulz, RVO. 26
	        
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