Sechstes Buch. Verfahren. § 1588—1613.
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§ 1609. Soweit die oberste Verwaltungsbehörde von der Befugnis nach § 112
Gebrauch gemacht hat, treten die dort bezeichneten Organe an die Stelle des Versiche
rungsamts für dessen Aufgaben im Einspruchsversahren.
8 1610. Soll eine Unfallentschädigung für solche Verletzte oder deren Hinter
bliebene, die sich im Ausland befinden, gewährt, abgelehnt oder wegen Änderung der
Verhältnisse neu festgestellt werden, so kann ohne vorhergehenden Bescheid und Ein
spruch alsbald Endbescheid erteilt werden.
8 1611. Das Reichsversicherungsamt kann über die Beurkundung der Fest
stellungsbeschlüsse sowie über die Unterzeichnung und Ausfertigrnrg der Bescheide und
Endbescheide näheres bestimmen.
§ 1612. Das Versicherungsamt benachrichtigt den Versicherungsträger, wenn es
erfährt, dah
eine Übernahme des Heilverfahrens durch den Versicherungsträger vor Ab
lauf der Wartezeit oder eine Übertragung des Heilverfahrens durch den
Versicherungsträger auf die Krankenkasse nach Ablauf der Wartezeit an
gezeigt ist,
eine Unfallrente wegen Änderung der Verhältnisse neu festzustellen oder zu
entziehen ist,
eine Rente zu ruhen hat.
IV. Invaliden- und Hinterbliebenenversichsrung.
1. Anmeldung der Ansprüche.
§ 16131)2). Anträge2) auf die Leistungen der Invaliden- und Hinterbliebenen
versicherung sind an das Versicherungsamt oäer an die Versicherungsanstalt zu richten.
Die Beweisstücke 4 ) 5 ) sollen beiliegen.
Ist der Antrag beim Versicherungsamt gestellt, so hat dieses für die Beschaffung
der fehlenden Beweisstücke zu sorgen und sodann die Verhandlungen an die Ver
sicherungsanstalt zu senden 4 ) 5 ). Ärztliche Gutachten hat das Versicherungsamt
nicht einzuziehen.
Die Versicherungsanstalt stellt den Sachverhalt klar. Sie kann ein Versicherungs
amt, ein Amtsgericht oder eine andere Behörde um eine Beweisaufnahme ersuchen,
um eidliche Vernehmungen nur ein Versicherungsamt oder ein Amtsgericht. Der
§ 1617 Abs» 3, die §§ 1652 bis 1654 gelten entsprechend.
Die Versicherungsanstalt kann die Sache an das Versicherungsamt zur Begut
achtung 6 ) abgehen. Auch der Antragsteller kann die Begutachtung durch das Ver
sicherungsamt verlangen. In diesen Fällen gelten die §§ 1617 bis 1625.
Dem Eingang des Antrags beim Versicherungsamt steht der Eingang bei einer
anderen deutschen Behörde oder bei einem Organ der Versicherungsträger gleich.
Diese geben die Anträge unverzüglich an das zuständige Versicherungsamt weiter.
Minderjährige, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, können selbständig
den Antrag für sich stellen und verfolgen.
') § 1613 ist durch A Art. V Nr. 1 SSO. über Vereinfachungen in der Sozialversicherung v. 30. X. 23
(Anhang I Nr. 64) neugefasjt worden. Nach der ursprünglichen Fassung der NDO. konnte der Antrag
nur beim Versicherungsamt gestellt werden; der jetzige Abs. 5 war im Anschluß an eine für die Kriegs- und
-Nachkriegszeit im § 2 der 330. über die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge und die Anmeldung von
Ansprüchen in der gV. v. 14. XII. IS (RGBl. S. 1437) getroffene Negelung drirch B Art. I Nr. 32 Ees
(0. XI. 22 (Anhang IV Nr. 42) hinzugefügt worden.
Die 330. v. 30. X. 23 hat insbesondere die früher regelmäßig notwendige Begutachtung des erhobenen
Anspruchs durch das Versicherungsamt von einem Antrag des Berechtigten oder der Versicherungsanstalt
abhängig gemacht und im Falle der Begutachtung die Zuziehung von Versicherungsvertretern beseitigt,
^ine mündliche Verhandlung vor dein Vorsitzenden des Verficherungsamts hat der Begutachtung nur
vorauszugehen, wenn sie beantragt ist (§ ISIS).
2 ) Die Antragstellung in der AV. ist ähnlich geregelt. Hier ist jedoch der Antrag vom
^ersicherungsairit unverzüglich (also ohne Bciziehnng von Beweisstücken) an die Neichsversicherungs-
auftalt auch dann abzugeben, wenn der Antragsteller die Begutachtung durch das Versichernngsaint
verlangt hat.
Dis Einschränkung der Mitwirkung des VersicheriiNgsamts (Anm. 1 und 6) ist erfolgt,
weil sich diese Mitwirkung nicht bewährt hat. Besonders in der AV. bat sie zn beträchtlicher Verzögerung
erführt.
3 ) Rechtliche Bedeutung des Antrags: a) erst durch die Antragsteliung wird der Anspruch
auf die Dersichernngsieistungen vererblich (§ 1303); b) länger als ein Jahr rückwärts werden Renten nicht
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